Heft 
(1999) 8
Seite
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§ 14

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatin­nen/ Kandidaten unverzüglich nach Abschluss einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekannt gegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der Kandidatin/ dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbe­helfsbelehrung mitgeteilt.

§ 15

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, ggf. die Namen der einzelnen Prüfenden, sowie im Falle des§ 12 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung ent­hält darüber hinaus das Thema und die Note der Di­plomarbeit. Auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten können auch die im Studiengang bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die No­tenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen wer­den.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Studiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages aus­gestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht und von der/ vom Vor­sitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unter­zeichnet wurde. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom- Geophysiker/ in aus­gestellt. Die Urkunde wird von der Dekanin/ vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Geowissenschaften unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades Diplom­Geophysiker/ in erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheinigung aus­gestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unterzeichnet wird. Hat die/ der Kandidat/ in die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Beschei­nigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestan­den wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 16

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der/ dem Prüfer/ in und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kan­didatin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin an­beraumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidatinnen/ Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflus­sen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit " nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungs­leistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin/ des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsaus­schusses sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unver­züglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbe­helfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2

§ 17 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidatin­nen/ Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Fächer Geowissen­schaften, Chemie, Mathematik und Physik, ein metho­disches Instrumentarium und eine systematische Orien­tierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

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