Heft 
(1999) 8
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( 2) Die Prüfungen der Diplom- Vorprüfung werden nach erfolgreichem Abschluss der in der Studienordnung Geowissenschaften/ Geophysik aufgeführten Pflichtver­anstaltungen im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrver­anstaltungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene in der Regel mündliche Fachprüfungen innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums durchgeführt. Sie sind im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung umfasst folgende Prüfungen: 1. Geowissenschaften

2. Physik

3. Anorganische Chemie

4. Mathematik

( 4) Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Geowissenschaf­ten 40 Minuten, in den anderen Fächern beträgt sie 30 Minuten.

( 5) Das Prüfungsfach Geowissenschaften wird als ge­meinsame mündliche Prüfung in den Teildisziplinen Mineralogie, Geologie und Geophysik geprüft. Die/ der Prüfer/ in kann beliebig aus einer der drei Studienrichtun­gen stammen. Die/ der zugeordnete Beisitzer/ in muss ein anderes Studienfach vertreten. Prüfer/ innen und Beisit­zer/ innen werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.

( 6) Im Prüfungsfach Mathematik wird der Stoffumfang der Veranstaltung Mathematik für Physiker und Natur­wissenschaftler I- III mündlich geprüft. Zum Vordiplom sind zwei Leistungsnachweise nötig.

( 7) Das Prüfungsfach Anorganische Chemie wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an den Labor- Praktika Anorganische Chemie I und II mündlich geprüft.

( 8) Das Prüfungsfach Physik wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I mündlich geprüft. Der Prüfungsstoff bezieht sich auf die Vorlesungen Experi­mentalphysik I- III sowie Theoretische Physik. Weiterhin ist ein Übungsschein im Fach Theoretische Physik erfor­derlich.

( 9) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem dem Prüfungs­zeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 18

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vor­prüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim

Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Geowissenschaften, in des­sen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. die im Fach Geowissenschaften geforderten fachli­chen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise( LN) über den erfolgreichen Ab­schluss von Lehrveranstaltungen( 1 LN Einführung in die Geowissenschaften, 3 LN im Fach Geologie, 2 LN im Fach Mineralogie, 1 LN im Fach Geophysik); 3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung Geowissenschaften Geowissenschaften vorgeschrie­benen Studienfachberatung;

4. eine Erklärung der Kandidatin/ des Kandidaten, dass ihr/ ihm diese Prüfungsordnung und die Prüfungsbe­stimmungen im Studiengang Geowissenschaften bekannt sind;

5. eine Erklärung, ob sie/ er bereits eine Diplom­Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Uni­versität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end­gültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der Kandi­datin/ dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vor­geschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungs­ausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss Geowissenschaften.

§ 19

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt­

note

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweili­gen Prüfer/ in mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet. § 20

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht minde­stens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

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