Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen für das Studium im Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen und im Magisternebenfach
Vom 13. Juli 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen:'
§ 1 Ziel der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung musikalischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Aufnahme eines Lehramtsstudiums bzw. Magisternebenfachstudiums im Fach Musik erforderlich sind.
( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für das Studium im Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen ( außer Primarstufe 20 SWS- Fach) bzw. im Magisternebenfach an der Universität Potsdam. Er muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein.
§2
Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfung
( 1) Die Eignungsprüfung im Institut für Musik und Musikpädagogik der Universität Potsdam wird für das Lehramtsstudium in den Teilbereichen
- Musiktheorie
- Hauptinstrument² und
- Pflichtfach Gesang
durchgeführt, für das Magisternebenfachstudium nur im Teilbereich Musiktheorie.
( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 ausgewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag absolviert.
§3
Prüfungsart und Prüfungsbeauftragte
( 1) Die Eignungsprüfung wird im Institut für Musik und Musikpädagogik der Universität Potsdam durchgeführt. ( 2) Die erforderlichen Überprüfungen werden von den beauftragten Hochschulangehörigen vorgenommen.
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 23. März 1999 bzw Gesang anstelle des Hauptinstrume:: s( vergl$ 10
§ 4
Termine
( 1) Die beiden Semestertermine für die Eignungsprüfungen werden jeweils zwei Semester im Voraus vom Institutsvorstand festgelegt. Sie sind bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfachberater einzuholen.
( 2) Die Anmeldung zur Eignungsprüfung erfolgt schriftlich bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfachberater. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufü
gen.
§ 5
Zulassung
Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer 1. den Nachweis über die allgemeine Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt oder Schülerin bzw. Schüler der 12. bzw. 13. Klasse ist und sich auf die allgemeine Hochschulreife vorbereitet( eine Bescheinigung der Schule ist der Bewerbung beizufügen) oder
2. am Zulassungsverfahren zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 Abs. 3 BbgHG erfolgreich teilgenommen hat bzw. erfolgreich teilnimmt oder
3. bereits ein Lehramt ausübt und einen Ergänzungsstudiengang anstrebt.
§ 6 Feststellung der Eignung
( 1) Die musikalische Eignung ist festgestellt, wenn die Überprüfung in jedem Teilbereich bzw. im Teilbereich Musiktheorie im Falle des Magisternebenfachstudiums gemäß§ 10 als bestanden bewertet wurde.
( 2) Ist die Überprüfung in einem Teilbereich nicht bestanden worden, so kann sie wiederholt werden. Bereits bestandene Teilbereiche werden dabei anerkannt und bei der Wiedervorstellung zum nächsten Eigungsprüfungstermin nicht wieder geprüft. Sind die Mindestanforderungen aus zwei oder mehr Teilbereichen nicht erbracht worden, so ist bei einer Wiedervorstellung die Eignungsprüfung in allen Teilbereichen abzulegen.
( 3) Bestandene Eignungsprüfungen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die abgelegten Prüfungsleistungen dieser Ordnung entsprechen.
§7
Wiederholung
( 1) Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
( 2) Versäumt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber
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