Heft 
(1999) 8
Seite
97
Einzelbild herunterladen

Ordnung zur Durchführung von Eignungsprüfungen für das Studium im Fach Musik in den Lehramtsstudiengän­gen und im Magisternebenfach

Vom 13. Juli 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. Juli 1995 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen:'

§ 1 Ziel der Eignungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung musikali­scher Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Aufnahme eines Lehramtsstudiums bzw. Magisternebenfachstudi­ums im Fach Musik erforderlich sind.

( 2) Der Nachweis der Eignung ist Voraussetzung für das Studium im Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen ( außer Primarstufe 20 SWS- Fach) bzw. im Magisterne­benfach an der Universität Potsdam. Er muss vor Auf­nahme des Studiums erbracht sein.

§2

Gegenstand und Anforderungen der Eig­nungsprüfung

( 1) Die Eignungsprüfung im Institut für Musik und Mu­sikpädagogik der Universität Potsdam wird für das Lehr­amtsstudium in den Teilbereichen

- Musiktheorie

- Hauptinstrument² und

- Pflichtfach Gesang

durchgeführt, für das Magisternebenfachstudium nur im Teilbereich Musiktheorie.

( 2) Die Inhalte der Eignungsprüfung sind im§ 10 aus­gewiesen. Die Eignungsprüfung wird an einem Tag ab­solviert.

§3

Prüfungsart und Prüfungsbeauftragte

( 1) Die Eignungsprüfung wird im Institut für Musik und Musikpädagogik der Universität Potsdam durchgeführt. ( 2) Die erforderlichen Überprüfungen werden von den beauftragten Hochschulangehörigen vorgenommen.

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 23. März 1999 bzw Gesang anstelle des Hauptinstrume:: s( vergl$ 10

§ 4

Termine

( 1) Die beiden Semestertermine für die Eignungsprüfun­gen werden jeweils zwei Semester im Voraus vom In­stitutsvorstand festgelegt. Sie sind bei der Studienfachbe­raterin bzw. beim Studienfachberater einzuholen.

( 2) Die Anmeldung zur Eignungsprüfung erfolgt schrift­lich bei der Studienfachberaterin bzw. beim Studienfach­berater. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufü­

gen.

§ 5

Zulassung

Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer 1. den Nachweis über die allgemeine Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt oder Schülerin bzw. Schüler der 12. bzw. 13. Klasse ist und sich auf die allgemeine Hochschulreife vorbereitet( eine Bescheinigung der Schule ist der Bewerbung beizufügen) oder

2. am Zulassungsverfahren zur fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 Abs. 3 BbgHG erfolgreich teilgenommen hat bzw. er­folgreich teilnimmt oder

3. bereits ein Lehramt ausübt und einen Ergänzungsstu­diengang anstrebt.

§ 6 Feststellung der Eignung

( 1) Die musikalische Eignung ist festgestellt, wenn die Überprüfung in jedem Teilbereich bzw. im Teilbereich Musiktheorie im Falle des Magisternebenfachstudiums gemäß§ 10 als bestanden bewertet wurde.

( 2) Ist die Überprüfung in einem Teilbereich nicht be­standen worden, so kann sie wiederholt werden. Bereits bestandene Teilbereiche werden dabei anerkannt und bei der Wiedervorstellung zum nächsten Eigungsprü­fungstermin nicht wieder geprüft. Sind die Mindestan­forderungen aus zwei oder mehr Teilbereichen nicht erbracht worden, so ist bei einer Wiedervorstellung die Eignungsprüfung in allen Teilbereichen abzulegen.

( 3) Bestandene Eignungsprüfungen an anderen Univer­sitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbe­reich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die abgelegten Prüfungsleistungen dieser Ordnung entsprechen.

§7

Wiederholung

( 1) Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

( 2) Versäumt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber

97