Heft 
(1999) 8
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen für Allgemeine und Vergleichende Literaturwis­senschaft als Nebenfach im Magisterstudium an der Universität Potsdam

Vom 22. Mai 1997

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBI. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät I der Universität Potsdam am 22. Mai 1997 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen.

Übersicht

§ 1

§2

§ 3

§ 4

§ 5

§6

§ 7

Geltungsbereich

Prüfungsausschuss

Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung Ablauf der Zwischenprüfung

Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung

In- Kraft- Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung ( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwi­schenprüfung sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Magisterprüfung im Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft.

§2

Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I setzt einen Prüfungsausschuss für den Teilstudiengang Allge­meine und Vergleichende Literaturwissenschaft ein. Dieser besteht aus drei Hochschullehrer/ innen, einem/ r wissenschaftlichen Mitarbeiter/ in und einem Studie­renden im Hauptstudium. Es sollte nicht mehr als ein/ eine Hochschullehrer/ in aus einem Institut stammen. Den Vorsitz führt ein/ e Professor/ in, die/ der dem Prü­fungsausschuss des Ersten Hauptfachs zuarbeitet.

( 2) Der Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangele­genheiten des Fachs und entscheidet über die Anerken­nung von Studienleistungen und die Zulassung zur Prü­fung. Er benennt den/ die Studienfachberater/ in.

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 5 Oktober 1999 auf der Grundlage des§ 13 Abs. 4 BbgHG vom 20.5.1999( GVBI. IS. 130)

§3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprü­

fung

( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.

( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

( a) Je ein Schein aus zwei thematischen Proseminaren aus unterschiedlichen Bereichen.

( b) Die restlichen Nachweise über ein ordnungsgemä­Bes Studium gemäß§ 10 der Studienordnung( 4 Vorlesungen/ Proseminare und 3 Übungen. Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Grundstudium belegt wer­den).

( c) Nachweis über die Kenntnisse auf Universitätsni­veau( Unicert 2 bzw. 3) in zwei modernen Fremd­sprachen gemäß§ 4 Abs. 1 der Studienordnung. ( d) Nachweis über die erfolgte Studienfachberatung.

§ 4

Ablauf der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus einer 15- minütigen mündlichen Prüfung zu Themen aus den Bereichen des Studiengangs Allgemeine und Vergleichende Literatur­wissenschaft gemäß§ 5 der Studienordnung.

§5 Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprü­

fung

( 1) Für die Zulassung zur Magisterprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.

( 2) Im Einzelnen sind folgende fachspezifische Nach­weise zu erbringen: Je ein Schein aus den beiden thema­tischen Hauptseminaren aus unterschiedlichen Berei­chen, der Nachweis der Studienfachberatung sowie wei­tere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 13 Studienordnung( 2 Vorlesungen und ein Hauptseminar bzw. Kolloquium. Die verbleibenden SWS bis zu den Richtwerten können aus dem Angebot für das Hauptstudium belegt werden).

§ 6

Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung

( 1) Mündliche Prüfung und Klausur:

eine 240- minütige Klausur aus einem der in der Stu­dienordnung unter§ 5 aufgeführten Bereiche;

- eine 30- minütige mündliche Prüfung in zweien der von dem Thema der Klausur nicht erfassten Bereiche nach§ 5 der Studienordnung.

( 2) Die Wahl der Bereiche und Teilgebiete der einzelnen Prüfungsteile erfolgt in Absprache zwischen Studieren­den und Prüferinnen bzw. Prüfern.

§7 In- Kraft- Treten

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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