III.
Hauptstudium
§ 9
Pflichtveranstaltungen
( 1) Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft: Zwei Seminare von jeweils 2 SWS Dauer aus Gegenständen der Allgemeinen Sprachwissenschaft, die nicht den beiden Wahlpflichtbereichen des/ der Studierenden zuzurechnen sind.
( 2) Wahlpflichtbereiche:
Vier Hauptseminare aus dem ersten, und drei Hauptseminare aus dem zweiten Wahlpflichtbereich.
( 3) Übungen und Proseminare im Umfange von mindestens 6 SWS aus dem Nebenfach
( 4) Des weiteren ist bis zur letzten Fachprüfung nachzuweisen:
4.1. Für psycholinguistische Wahlpflichtbereiche die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zu Statistik und Methodenlehre.
4.2. Für computerlinguistische Wahlpflichtbereiche vertiefte Kenntnisse in mindestens einer zweiten Programmiersprache( vgl.§ 11 der Studienordnung).
4.3. Für Studierende des Faches ATL die Vertrautheit mit einer nicht- indoeuropäischen oder einer außereuropäischen Sprache. Dieser Nachweis wird in der Regel durch den erfolgreichen Besuch eines einschlägigen sprachtheoretischen Seminars von mindestens 2 SWS Dauer erbracht.
§ 11
Programmiersprachen
Studierende des Diplomstudienganges Computerlinguistik sowie des Diplomstudiengangs ATL mit computerlinguistischem Wahlpflichtbereich müssen( im Sinne von § 11 Abs. 5 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL) bei der Anmeldung zur Diplomprüfung fundierte Kenntnisse in einer zweiten Programmiersprache nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Seminars. Hat das Seminar eine entsprechende Ausrichtung, so kann es auch bei der Erfüllung der Anforderungen innerhalb des Wahlpflichtbereiches angerechnet werden.
§ 12
Versuchspersonenstunden
( 1) Studierende, deren Studienschwerpunkt Psycho-/ Neurolinguistik ist, müssen bei Anmeldung zur Diplomprüfung die Ableistung von zwölf weiteren Versuchspersonenstunden nachweisen.
( 2) Versuchspersonenstunden sind generell anrechenbar, wenn sie im Rahmen von Untersuchungen des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft oder von Untersuchungen des Instituts für Psychologie abgeleistet worden sind. Weitere Versuchspersonenstunden können in Absprache mit der Prüfungskommission angerechnet werden.
§ 13
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§ 10
Sprachkenntnisse
( 1) Studierende des Faches Allgemeine und Theoretische Linguistik müssen( im Sinne von§ 11 Abs. 6 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL) bei Anmeldung zur Diplomprüfung Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache nachweisen. In der Regel erfolgt dieser Nachweis durch das Hochschulreifezeugnis mit einer nicht schlechter als 4 bewerteten Leistung in einer Fremdsprache nach dreijährigem Regelunterricht. Studierende, die diesen Nachweis nicht erbringen können, haben dem erfolgreichen Besuch einer mindestens zweisemestrigen Fremdsprachenausbildung an einer Hochschule nachzuweisen.
( 2) Studierende des Diplomstudiengangs Allgemeine und Theoretische Linguistik müssen( im Sinne von§ 11 Abs. 5 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL) bei Anmeldung zur Diplomprüfung Strukturkenntnisse über mindestens eine nicht- indoeuropäische oder außereuropäische Sprache nachweisen. Dieser Nachweis geschieht i.d.R. durch den erfolgreichen Besuch eines einschlägigen sprachtheoretischen Seminars von mindestens 2 SWS Dauer.
In- Kraft- Treten
( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die für den Diplomstudiengang Allgemeine und Theoretische Linguistik bzw. Computerlinguistik an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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