Heft 
(2000) 1
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III.

Hauptstudium

§ 9

Pflichtveranstaltungen

( 1) Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft: Zwei Seminare von jeweils 2 SWS Dauer aus Gegenstän­den der Allgemeinen Sprachwissenschaft, die nicht den beiden Wahlpflichtbereichen des/ der Studierenden zu­zurechnen sind.

( 2) Wahlpflichtbereiche:

Vier Hauptseminare aus dem ersten, und drei Hauptsemi­nare aus dem zweiten Wahlpflichtbereich.

( 3) Übungen und Proseminare im Umfange von minde­stens 6 SWS aus dem Nebenfach

( 4) Des weiteren ist bis zur letzten Fachprüfung nach­zuweisen:

4.1. Für psycholinguistische Wahlpflichtbereiche die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zu Sta­tistik und Methodenlehre.

4.2. Für computerlinguistische Wahlpflichtbereiche vertiefte Kenntnisse in mindestens einer zweiten Programmiersprache( vgl.§ 11 der Studien­ordnung).

4.3. Für Studierende des Faches ATL die Vertrautheit mit einer nicht- indoeuropäischen oder einer außer­europäischen Sprache. Dieser Nachweis wird in der Regel durch den erfolgreichen Besuch eines ein­schlägigen sprachtheoretischen Seminars von min­destens 2 SWS Dauer erbracht.

§ 11

Programmiersprachen

Studierende des Diplomstudienganges Computerlinguis­tik sowie des Diplomstudiengangs ATL mit computer­linguistischem Wahlpflichtbereich müssen( im Sinne von § 11 Abs. 5 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL) bei der Anmel­dung zur Diplomprüfung fundierte Kenntnisse in einer zweiten Programmiersprache nachweisen. Dieser Nach­weis erfolgt durch den erfolgreichen Besuch eines ent­sprechenden Seminars. Hat das Seminar eine entspre­chende Ausrichtung, so kann es auch bei der Erfüllung der Anforderungen innerhalb des Wahlpflichtbereiches angerechnet werden.

§ 12

Versuchspersonenstunden

( 1) Studierende, deren Studienschwerpunkt Psy­cho-/ Neurolinguistik ist, müssen bei Anmeldung zur Di­plomprüfung die Ableistung von zwölf weiteren Ver­suchspersonenstunden nachweisen.

( 2) Versuchspersonenstunden sind generell anrechenbar, wenn sie im Rahmen von Untersuchungen des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft oder von Untersuchungen des Instituts für Psychologie abgeleistet worden sind. Weitere Versuchspersonenstunden können in Absprache mit der Prüfungskommission angerechnet werden.

§ 13

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§ 10

Sprachkenntnisse

( 1) Studierende des Faches Allgemeine und Theoretische Linguistik müssen( im Sinne von§ 11 Abs. 6 der beson­deren Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengän­ge ATL und CL) bei Anmeldung zur Diplomprüfung Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache nachweisen. In der Regel erfolgt dieser Nachweis durch das Hochschul­reifezeugnis mit einer nicht schlechter als 4 bewerteten Leistung in einer Fremdsprache nach dreijährigem Regel­unterricht. Studierende, die diesen Nachweis nicht er­bringen können, haben dem erfolgreichen Besuch einer mindestens zweisemestrigen Fremdsprachenausbildung an einer Hochschule nachzuweisen.

( 2) Studierende des Diplomstudiengangs Allgemeine und Theoretische Linguistik müssen( im Sinne von§ 11 Abs. 5 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diplomstudiengänge ATL und CL) bei Anmeldung zur Diplomprüfung Strukturkenntnisse über mindestens eine nicht- indoeuropäische oder außereuropäische Sprache nachweisen. Dieser Nachweis geschieht i.d.R. durch den erfolgreichen Besuch eines einschlägigen sprachtheoreti­schen Seminars von mindestens 2 SWS Dauer.

In- Kraft- Treten

( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die für den Diplomstudiengang Allgemeine und Theoretische Linguistik bzw. Computerlinguistik an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

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