Besondere Prüfungsbestimmungen
für die Diplomstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik an der Universität Potsdam
Vom 13. März 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 13. März 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für die Diploms tudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik sowie Computerlinguistik erlassen. 12
Allgemeiner Teil
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters. Die Gesamtanzahl der Semesterwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich, für die Leistungsnachweise zu erbringen sind, beträgt 72 Semesterwochenstunden. Insgesamt sollen im Grundund Hauptstudium zusammengenommen 140 Semesterwochenstunden nicht überschritten werden.
§3
Abschlussbezeichnung
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät II den akademischen Grad" Diplom- Sprachwissenschaftlerin" bzw." Diplom- Sprachwissenschaftler".
I.
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Regelstudienzeit
§ 3
Abschlussbezeichnung
§ 4
Prüfungsausschuss
II.
Diplomvorprüfung
§ 5
567
Umfang der Diplomvorprüfung Meldung zur Diplomvorprüfung
Spezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung
Benotung
§ 4
Prüfungsausschuss
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
§ 6
§7
§ 8
III.
Diplomprüfung
§ 9
Umfang der Diplomprüfung
II.
Abschnitt: Diplomvorprüfung
§ 10
Nebenfächer
§ 11
Fachspezifische Voraussetzungen für die Anmel
§ 5
Umfang der Diplomvorprüfung
dung zur Diplomprüfung
§ 12
Diplomarbeit
§ 13
Notengebung
§ 14
In- Kraft- Treten
( 1) Die Diplomvorprüfung besteht aus drei Fachprüfungen, und zwar je einer Fachprüfung in Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft Wahlpflichtbereich 1 Wahlpflichtbereich 2
( a)
( b)
( c)
I.
Abschnitt: Allgemeine Regelungen
§1
Geltungsbereich
Diese" Besonderen Prüfungsbestimmungen" regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Diplomvorprüfung sowie der Diplomprüfung für die Studiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik sowie Computerlinguistik.
2
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 25.01.00. Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
6
( 2) Im ersten und im zweiten Wahlpflichtbereich besteht die Fachprüfung aus jeweils einer Klausur von vier Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Fachprüfung in den Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft besteht aus einer Klausur von vier Stunden Dauer.
( 3) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
( 4) Die Prüfungen werden so organisiert, dass die Diplomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein kann.