Heft 
(2000) 1
Seite
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Besondere Prüfungsbestimmungen

für die Diplomstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik an der Universität Potsdam

Vom 13. März 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Uni­versität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 13. März 1997 folgen­de besonderen Prüfungsbestimmungen für die Di­ploms tudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguis­tik sowie Computerlinguistik erlassen. 12

Allgemeiner Teil

§ 2

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester einschließlich des Prüfungssemesters. Die Gesamtanzahl der Semester­wochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich, für die Leistungsnachweise zu erbringen sind, beträgt 72 Semesterwochenstunden. Insgesamt sollen im Grund­und Hauptstudium zusammengenommen 140 Semester­wochenstunden nicht überschritten werden.

§3

Abschlussbezeichnung

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Philosophische Fakultät II den akademischen Grad" Diplom- Sprachwissenschaft­lerin" bzw." Diplom- Sprachwissenschaftler".

I.

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelstudienzeit

§ 3

Abschlussbezeichnung

§ 4

Prüfungsausschuss

II.

Diplomvorprüfung

§ 5

567

Umfang der Diplomvorprüfung Meldung zur Diplomvorprüfung

Spezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Di­plomvorprüfung

Benotung

§ 4

Prüfungsausschuss

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusam­mensetzt:

drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter,

ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absol­viert hat.

§ 6

§7

§ 8

III.

Diplomprüfung

§ 9

Umfang der Diplomprüfung

II.

Abschnitt: Diplomvorprüfung

§ 10

Nebenfächer

§ 11

Fachspezifische Voraussetzungen für die Anmel­

§ 5

Umfang der Diplomvorprüfung

dung zur Diplomprüfung

§ 12

Diplomarbeit

§ 13

Notengebung

§ 14

In- Kraft- Treten

( 1) Die Diplomvorprüfung besteht aus drei Fachprüfun­gen, und zwar je einer Fachprüfung in Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft Wahlpflichtbereich 1 Wahlpflichtbereich 2

( a)

( b)

( c)

I.

Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§1

Geltungsbereich

Diese" Besonderen Prüfungsbestimmungen" regeln in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung der Uni­versität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994 die Zulas­sungsvoraussetzungen und den Umfang der Diplomvor­prüfung sowie der Diplomprüfung für die Studiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik sowie Computer­linguistik.

2

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 25.01.00. Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

6

( 2) Im ersten und im zweiten Wahlpflichtbereich besteht die Fachprüfung aus jeweils einer Klausur von vier Stun­den Dauer und einer mündlichen Prüfung von 30 Minu­ten Dauer. Die Fachprüfung in den Grundlagen der All­gemeinen Sprachwissenschaft besteht aus einer Klausur von vier Stunden Dauer.

( 3) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsaus­schuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorange­henden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

( 4) Die Prüfungen werden so organisiert, dass die Di­plomvorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein kann.