Heft 
(2000) 1
Seite
7
Einzelbild herunterladen

§ 6

Meldung zur Diplomvorprüfung

( 1) Unbeschadet weiterer Regelungen in der Rahmen­prüfungsordnung meldet sich der/ die Studierende spä­testens zum Ende des vierten Fachsemesters zur Diplom­vorprüfung beim Prüfungsamt der Universität an. Die Meldetermine werden durch Aushang bekannt gegeben. Voraussetzung für die Meldung ist der Nachweis, dass die nach§ 7 erforderlichen Nachweise erbracht werden. Die Meldung kann jedoch auch dann erfolgen, wenn höch­stens zwei Leistungsnachweise spätestens vor Beginn der ersten Prüfung nachgereicht werden.

( 2) Studierende können sich zu einer Fachprüfung vor dem Ende des vierten Fachsemesters anmelden, wenn sie sämtliche der Fachprüfung zugeordneten Leistungsnach­weise erbracht haben. Macht der Studierende von dieser Regelung Gebrauch, so sind die in§ 7 geforderten Nach­weise bei der Anmeldung zur letzten Fachprüfung zu erbringen.

§ 7

Spezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomvorprüfung olgi rob sloniti( 1) ( 1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der RPO die in den Absätzen 2 bis 4 spezifizierten Lehr­veranstaltungen mit Erfolg besucht hat und die Anforde­rungen unter Absatz 5 erfüllt. Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in Absatz 2 und 3 dafür formulierten Anforderungen erfüllt. Näheres zum Lei­stungsnachweis regeln die§§ 2 und 3 der Studienord­

nung.

( 2) Pflichtveranstaltungen für den Studienbestandteil " Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft" sind

1. Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft, Vorlesung mit Übung, 4 SWS

2.

# 2

Einführung in die Psycho- und Neurolinguistik, Übung, 2 SWS

3. Einführung in die Computerlinguistik, Übung, 2 SWS

4.

5.

6.

7.

828

8.

9.

10.

Einführung in die Phonetik oder Einführung in die Phonologie, Proseminar, 2 SWS

Einführung in die Morphologie oder Einführung in die Syntax, Proseminar, 2 SWS

Einführung in die Semantik, Proseminar, 2 SWS Einführung in das wiss. Arbeiten, Übung, 1 SWS Formalwissenschaftliche Grundlagen der Linguis­tik( Einführung in die Logik für Sprachwissen­schaftler), Übung, 2 SWS

Einführung in die Theorie der formalen Sprachen und die Automatentheorie, Vorlesung mit Übung, 4 SWS

Psycholinguistik( Sprachverarbeitung), Prosemi­nar, 2 SWS

11. Computerlinguistik, Proseminar, 2 SWS

(( S)

( 3) Übungen und Proseminare im Umfange von jeweils 6 SWS Dauer aus zwei der in§ 4 der Studienordnung nä­her spezifierten Wahlpflichtbereiche.

( 4) Übungen und Proseminare im Umfange von minde­stens 6 SWS aus einem der folgenden Nebenfächer:

( a)

( b)

für den Studiengang Allgemeine und theoretische Linguistik:

Psychologie, Pädagogik, Informatik, Mathematik, Philosophie, Biologie, einzelsprachliche Linguistik ( Germanistik, Anglistik, Romanistik, Slavistik) für den Studiengang Computerlinguistik: Informatik, Mathematik, Philosophie

Wenn die Spezifika des Nebenfaches dies erfordern, kön­nen Nachweise der erfolgreichen Teilnahme durch Teil­nahmenachweise ersetzt werden.

( 5) Des weiteren sind bis zur letzten Fachprüfung nach­zuweisen:

1.

2.

3.

§ 8

Ausreichende Kenntnisse des Englischen gemäß § 5 der Studienordnung

Im Fache Allgemeine und Theoretische Linguistik: Die Ableistung von Versuchspersonenstunden ge­mäß§ 7 der Studienordnung

Die Kenntnis von Programmiersprachen gemäß § 6 der Studienordnung

Benotung

Die Note der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der doppelt gewichteten Fachnoten in den Wahlpflichtfächern und der einfach gewichteten Note der Fachprüfung in den Grundlagen der Allgemei­nen Sprachwissenschaft. Bei der Ermittlung der Fach­noten in den Wahlpflichtbereichen wird die Klausur ge­genüber der mündlichen Prüfung doppelt gewichtet.

III.

Abschnitt Diplomprüfung

§ 9 Umfang der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus

-

der Anfertigung einer Diplomarbeit drei Fachprüfungen, und zwar in

( a) Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft ( b) Wahlpflichtbereich 1

( c) Wahlpflichtbereich 2

Das Nähere zu den Wahlpflichtbereichen regelt§ 4 der Studienordnung. Wahlpflichtbereich 1 ist derjenige Wahlpflichtbereich, aus dem das Thema der Diplomarbeit

stammt.

7