Heft 
(2000) 1
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( 2) Im ersten und zweiten Wahlpflichtbereich besteht die Fachprüfung aus einer Klausur von 4 Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von dreißig Minuten Dauer, die Fachprüfung in den Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

( 3) Der/ die Studierende kann sich zur Klausur im zweiten Wahlpflichtbereich und zur Prüfung in den Grundlagen frühestens anmelden, wenn er/ sie die nach§ 10 für das jeweilige Fach geforderten Leistungsnachweise erbracht hat.

( 4) Die Prüfungen sind so zu organisieren, dass die Di­plomprüfung bis zum Ende des neunten Studiensemesters abgeschlossen sein kann.

5.2.

5.3.

Für computerlinguistische Wahlpflichtbereiche vertiefte Kenntnisse in mindestens einer zweiten Programmiersprache( vgl.§ 11 der Studienord­

nung).

Für Studierende des Faches ATL die Vertrautheit mit einer nicht- indoeuropäischen oder einer au­Bereuropäischen Sprache. Dieser Nachweis wird in der Regel durch den erfolgreichen Besuch ei­nes einschlägigen sprachtheoretischen Seminars von mindestens 2 SWS Dauer erbracht.ubisM

( 6) Die Ableistung von Versuchspersonenstunden( vgl. § 12 der Studienordnung) und der Nachweis von Sprach­kenntnissen( vgl.§ 10 Abs. 1 der Studienordnung).( 5)

§ 10 Nebenfächer

Für die Wahlmöglichkeiten von Nebenfächern gilt§ 7 Abs. 4.

§ 12

Diplomarbeit

Die Zeit für die Erstellung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate nach Vergabe des Themas.

§ 13

Notengebung

§ 11

Fachspezifische Voraussetzung für die Anmel­dung zur Diplomprüfung

( 1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der RPO die in den Absätzen 2 bis 5 spezifizierten Lehrver­anstaltungen mit Erfolg besucht hat und die Anforderun­gen unter Absatz 6 erfüllt. Zu einer vorgezogenen Fach­prüfung in den Grundlagen der Allgemeinen Sprachwis­senschaft(§ 9 Abs. 1 a) und einem Wahlpflichtfach(§ 9 Abs. 1 b) kann nur zugelassen werden, wer die in den Absätzen zwei und drei dafür aufgeführten Anforderungen erfüllt. Spätestens bei der Anmeldung zur letzten Fach­prüfung sind die in den Absätzen zwei bis sechs geforder­ten Nachweise zu erbringen. Näheres zum Leistungsnach­weis regeln§§ 2 und 3 der Studienordnung.

( 2) Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft: Zwei Seminare von jeweils 2 SWS Dauer aus Gegenstän­den der Allgemeinen Sprachwissenschaft, die nicht den beiden Wahlpflichtbereichen des/ der Studierenden zu­zurechnen sind.

( 3) Wahlpflichtbereiche:

Vier Hauptseminare aus dem ersten, und drei Hauptsemi­nare aus dem zweiten Wahlpflichtbereich.

( 4) Übungen und Proseminare im Umfange von minde­stens 6 SWS aus dem Nebenfach.

( 5) Des weiteren ist bis zur letzten Fachprüfung nach­zuweisen: 5.1.

Für psycholinguistische Wahlpflichtbereiche die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zu Sta­tistik und Methodenlehre.

( 1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als Mittel aus der fünffach gewichteten Note der Diplom­arbeit, den doppelt gewichteten Noten der Wahlpflicht­bereiche sowie der Note in den Grundlagen der Allgemei­nen Sprachwissenschaft.

( 2) Die Noten in den Wahlpflichtbereichen 1 und 2 er­rechnen sich als Mittel der doppelt gewichteten Noten der Klausur und der einfach gewichteten Note der mündli­chen Prüfung.

§ 14

In- Kraft- Treten

( S)

( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierende, die in den Diplomstudiengängen der Allgemeinen und theoretischen Linguistik oder Compu­terlinguistik an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

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