( 2) Im ersten und zweiten Wahlpflichtbereich besteht die Fachprüfung aus einer Klausur von 4 Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von dreißig Minuten Dauer, die Fachprüfung in den Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.
( 3) Der/ die Studierende kann sich zur Klausur im zweiten Wahlpflichtbereich und zur Prüfung in den Grundlagen frühestens anmelden, wenn er/ sie die nach§ 10 für das jeweilige Fach geforderten Leistungsnachweise erbracht hat.
( 4) Die Prüfungen sind so zu organisieren, dass die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Studiensemesters abgeschlossen sein kann.
5.2.
5.3.
Für computerlinguistische Wahlpflichtbereiche vertiefte Kenntnisse in mindestens einer zweiten Programmiersprache( vgl.§ 11 der Studienord
nung).
Für Studierende des Faches ATL die Vertrautheit mit einer nicht- indoeuropäischen oder einer auBereuropäischen Sprache. Dieser Nachweis wird in der Regel durch den erfolgreichen Besuch eines einschlägigen sprachtheoretischen Seminars von mindestens 2 SWS Dauer erbracht.ubisM
( 6) Die Ableistung von Versuchspersonenstunden( vgl. § 12 der Studienordnung) und der Nachweis von Sprachkenntnissen( vgl.§ 10 Abs. 1 der Studienordnung).( 5)
§ 10 Nebenfächer
Für die Wahlmöglichkeiten von Nebenfächern gilt§ 7 Abs. 4.
§ 12
Diplomarbeit
Die Zeit für die Erstellung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate nach Vergabe des Themas.
§ 13
Notengebung
§ 11
Fachspezifische Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomprüfung
( 1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der RPO die in den Absätzen 2 bis 5 spezifizierten Lehrveranstaltungen mit Erfolg besucht hat und die Anforderungen unter Absatz 6 erfüllt. Zu einer vorgezogenen Fachprüfung in den Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft(§ 9 Abs. 1 a) und einem Wahlpflichtfach(§ 9 Abs. 1 b) kann nur zugelassen werden, wer die in den Absätzen zwei und drei dafür aufgeführten Anforderungen erfüllt. Spätestens bei der Anmeldung zur letzten Fachprüfung sind die in den Absätzen zwei bis sechs geforderten Nachweise zu erbringen. Näheres zum Leistungsnachweis regeln§§ 2 und 3 der Studienordnung.
( 2) Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft: Zwei Seminare von jeweils 2 SWS Dauer aus Gegenständen der Allgemeinen Sprachwissenschaft, die nicht den beiden Wahlpflichtbereichen des/ der Studierenden zuzurechnen sind.
( 3) Wahlpflichtbereiche:
Vier Hauptseminare aus dem ersten, und drei Hauptseminare aus dem zweiten Wahlpflichtbereich.
( 4) Übungen und Proseminare im Umfange von mindestens 6 SWS aus dem Nebenfach.
( 5) Des weiteren ist bis zur letzten Fachprüfung nachzuweisen: 5.1.
Für psycholinguistische Wahlpflichtbereiche die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zu Statistik und Methodenlehre.
( 1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als Mittel aus der fünffach gewichteten Note der Diplomarbeit, den doppelt gewichteten Noten der Wahlpflichtbereiche sowie der Note in den Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft.
( 2) Die Noten in den Wahlpflichtbereichen 1 und 2 errechnen sich als Mittel der doppelt gewichteten Noten der Klausur und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung.
§ 14
In- Kraft- Treten
( S)
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierende, die in den Diplomstudiengängen der Allgemeinen und theoretischen Linguistik oder Computerlinguistik an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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