Heft 
(2000) 1
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Studienordnung

für die Magisterstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik

an der Universität Potsdam

Vom 13. März 1997

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S.173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. März 1997 die folgen­de Studienordnung für die Magisterstudiengänge All­gemeine und Theoretische Linguistik und Computer­linguistik erlassen.¹

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Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Organisation des Studiums Leistungsnachweise

I.

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Anrechnung von Leistungsnachweisen Wahlpflichtbereiche

II.

§ 2

Leistungsnachweise

( 1) Die in den Prüfungsordnungen geforderte erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums wird durch den Erwerb eines Leistungs­nachweises( Schein) bescheinigt. Scheine werden auf der Basis von Leistungen wie Referaten, Hausarbeiten, Klau­suren, o.ä. vergeben.

( 2) Es zählen nur benotete Scheine als Nachweis der er­folgreichen Teilnahme. Für an anderen Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können im Einzelfalle durch die Prüfungskommission abweichende Regelungen getroffen werden.

( 3) Studierende können von der in den Rahmenbestim­mungen zugelassenen Möglichkeit Gebrauch machen, maximal zwei Leistungsnachweise erst nach der Anmel­dung zu entsprechenden Prüfungen, jedoch vor Beginn der Prüfung, vorzulegen. Die Nachreichung der Lei­stungsnachweise ist von der Prüfungskommission zu genehmigen.

§ 5

§ 6

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§ 7

§ 8

III.

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

Grundstudium

Sprachkenntnisse

Programmiersprachen

Versuchspersonenstunden Studienplanempfehlungen

Hauptstudium

Pflichtveranstaltungen Sprachkenntnisse

Programmiersprachen Versuchspersonenstunden

In- Kraft- Treten

§ 3

Anrechnung von Leistungsnachweisen Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen, die von an­deren Instituten angeboten werden, zur Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang den Anforderungen des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft entspre­chen. Für Lehrveranstaltungen anderer Institute, die im kommentierten Veranstaltungsverzeichnis des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft aufgeführt werden, gilt dies als gewährt. Andere Lehrveranstaltun­gen können nach Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission als anrechnungsfähig ausgezeichnet werden. Es wird empfohlen, diese Anrechenbarkeit vor Beginn des jeweiligen Seminars feststellen zu lassen.

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Organisation des Studiums Die Magisterstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik( ATL) und Computerlinguistik( CL) dienen der Schaffung von Kombinationsmöglichkeiten des Stu­dienangebots des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft mit Studienangeboten anderer Lehr­einheiten der Universität Potsdam. Die Lehrveranstaltun­gen der Magisterstudiengänge stellen sich ausschließlich aus dem Lehrangebot für die Diplomstudiengänge der Lehreinheit Allgemeine Sprachwissenschaft zusammen.

1 Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder

geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

§4

Pflicht- und Wahlpflichtbereiche

( 1) Im Rahmen des gemeinsamen Grundlagenstudiums sind in den einzelnen Studiengängen jeweils für die nach­folgend spezifizierten Lehrveranstaltungen Leistungs­nachweise zu erbringen( im Sinne von§ 4 und 5 der be­sonderen Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudien­gänge ATL und CL) 2.

2

Mag. Magisterstudiengang, HF= Hauptfach, NF= Nebenfach, VL= Vorlesung, Ü- Übung, PS= Proseminar.

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