Studienordnung
für die Magisterstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik
an der Universität Potsdam
Vom 13. März 1997
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S.173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 13. März 1997 die folgende Studienordnung für die Magisterstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik und Computerlinguistik erlassen.¹
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Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Organisation des Studiums Leistungsnachweise
I.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Anrechnung von Leistungsnachweisen Wahlpflichtbereiche
II.
§ 2
Leistungsnachweise
( 1) Die in den Prüfungsordnungen geforderte erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums wird durch den Erwerb eines Leistungsnachweises( Schein) bescheinigt. Scheine werden auf der Basis von Leistungen wie Referaten, Hausarbeiten, Klausuren, o.ä. vergeben.
( 2) Es zählen nur benotete Scheine als Nachweis der erfolgreichen Teilnahme. Für an anderen Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können im Einzelfalle durch die Prüfungskommission abweichende Regelungen getroffen werden.
( 3) Studierende können von der in den Rahmenbestimmungen zugelassenen Möglichkeit Gebrauch machen, maximal zwei Leistungsnachweise erst nach der Anmeldung zu entsprechenden Prüfungen, jedoch vor Beginn der Prüfung, vorzulegen. Die Nachreichung der Leistungsnachweise ist von der Prüfungskommission zu genehmigen.
§ 5
§ 6
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§ 7
§ 8
III.
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Grundstudium
Sprachkenntnisse
Programmiersprachen
Versuchspersonenstunden Studienplanempfehlungen
Hauptstudium
Pflichtveranstaltungen Sprachkenntnisse
Programmiersprachen Versuchspersonenstunden
In- Kraft- Treten
§ 3
Anrechnung von Leistungsnachweisen Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen, die von anderen Instituten angeboten werden, zur Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang den Anforderungen des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft entsprechen. Für Lehrveranstaltungen anderer Institute, die im kommentierten Veranstaltungsverzeichnis des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft aufgeführt werden, gilt dies als gewährt. Andere Lehrveranstaltungen können nach Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission als anrechnungsfähig ausgezeichnet werden. Es wird empfohlen, diese Anrechenbarkeit vor Beginn des jeweiligen Seminars feststellen zu lassen.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele und Organisation des Studiums Die Magisterstudiengänge Allgemeine und Theoretische Linguistik( ATL) und Computerlinguistik( CL) dienen der Schaffung von Kombinationsmöglichkeiten des Studienangebots des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft mit Studienangeboten anderer Lehreinheiten der Universität Potsdam. Die Lehrveranstaltungen der Magisterstudiengänge stellen sich ausschließlich aus dem Lehrangebot für die Diplomstudiengänge der Lehreinheit Allgemeine Sprachwissenschaft zusammen.
1 Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder
geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
§4
Pflicht- und Wahlpflichtbereiche
( 1) Im Rahmen des gemeinsamen Grundlagenstudiums sind in den einzelnen Studiengängen jeweils für die nachfolgend spezifizierten Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise zu erbringen( im Sinne von§ 4 und 5 der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge ATL und CL) 2.
2
Mag. Magisterstudiengang, HF= Hauptfach, NF= Nebenfach, VL= Vorlesung, Ü- Übung, PS= Proseminar.
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