Heft 
(2000) 1
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Andelde Studienordnung

für den Diplomstudiengang Biologie der Universität Potsdam

Vom 24. Juni 1999

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftli­chen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grund­lage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129) am 24. Juni 1999 folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Biologie erlassen: 1

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Ge­setzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 1999 und der Diplomprüfungsordnung Bio­logie vom 24. Juni 1999 Ziele, Inhalte und Aufbau des Diplomstudienganges Biologie an der Universität Pots­

dam.

§ 2 Studienvoraussetzungen

Für die Aufnahme des Studiums der Biologie ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss notwendig. Solide naturwissenschaftliche Grundkenntnisse in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik sowie gute englische Sprachkenntnisse begünstigen ein erfolgreiches Studium der Biologie.

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Ausbildungsziele

( 1) Das Studium der Biologie soll den zukünftigen Diplom- Biologinnen und-Biologen grundlegende und vertiefte biologische Kenntnisse und Konzepte sowie experimentelle Methoden und Fertigkeiten vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, biologische Sachverhalte darzustellen, wissenschaftliche Fragestellungen zu erken­nen, kritisch einzuordnen, zu bearbeiten und moderne experimentelle Arbeitsmethoden optimal einzusetzen. Hierzu muss das Studium auch an aktuelle biologische Forschung heranführen und die Fähigkeit zu selbständi­ger wissenschaftlicher Arbeit entwickeln.

( 2) Wegen der vielfältigen beruflichen Tätigkeitsfelder der Diplom- Biologinnen und-Biologen in biowissen­schaftlichen Forschungsinstituten, in medizinischen Ein­richtungen, in Natur- und Umweltschutz, in der Industrie, im Handel und in Behörden soll das Studium die Grund­lage für eine möglichst breite berufliche Entwicklung legen. Andererseits ist besonders im Hauptstudium eine

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Dezember 1999

gewisse fachliche Spezialisierung unumgänglich, wenn bei überschaubaren Regelstudienzeiten in Teilgebieten der Biologie eine solide Ausbildung gewährleistet werden soll.

§4

Aufbau des Studiums

( 1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium( 1. bis 4. Semester), das Hauptstudium( 5. bis 8. Semester) und die Zeit für die Diplomprüfungen( mündliche Prüfungen und Diplomarbeit). Das Grundstudium schließt mit Zwi­schenprüfungen( Vordiplom) ab( vgl.§ 8), deren Beste­hen Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist. Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertie­fung der Ausbildung( Spezialisierung). Es soll die Studie­renden auf eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit vorbereiten.

( 2) Der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden( SWS) angegeben. Der Vorle­sungszeitraum eines Semesters wird in der Regel mit 15 Wochen veranschlagt; eine akademische Lehrstunde um­faßt 45 Minuten( Vorlesung, Seminar) oder 60 Minuten ( Praktikum, Übung).

( 3) Das Studium umfasst insgesamt 160 SWS, davon entfallen 144 SWS auf obligatorische und wahlobligatori­sche Veranstaltungen des Faches; 16 SWS sind für ein Studium nach freier Wahl vorgesehen. Von den Lehrver­anstaltungen sind 80 SWS im Grundstudium und 80 SWS im Hauptstudium abzuleisten.

( 4) Obligatorische Lehrveranstaltungen sind Pflichtver­anstaltungen, die in vollem Umfang belegt werden müs­sen. Sie sind für das Verständnis biologischer Zusam­menhänge und die Erlangung grundlegender methodi­scher Erfahrungen besonders wichtig. Bei wahlobligatori­schen Lehrveranstaltungen können die Studierenden nach bestimmten Vorgaben Lehrveranstaltungen auswählen und somit ihr eigenes Profil bestimmen. Die Studierenden müssen für die gewählten Fächer Leistungsnachweise erbringen. Die Verfahrensweise für den Erwerb des Lei­stungsnachweises( Testat- oder Leistungsschein) gibt der Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung be­

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kannt.

Erläuterung: Leistungsnachweise( LN)

Testatscheine( T)

Testatscheine sind unbenotete Leistungsnachweise. Sie dienen dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie müssen zu allen unter§ 5 in der Spalte Leistungsnachweis( LN) mit T gekennzeich­neten Lehrveranstaltungen, insbesondere zu allen Übun­gen und Praktika, erworben werden und sind Vorausset­zung für die Zulassung zu den Vordiplomprüfungen.

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