Andelde Studienordnung
für den Diplomstudiengang Biologie der Universität Potsdam
Vom 24. Juni 1999
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129) am 24. Juni 1999 folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Biologie erlassen: 1
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 1999 und der Diplomprüfungsordnung Biologie vom 24. Juni 1999 Ziele, Inhalte und Aufbau des Diplomstudienganges Biologie an der Universität Pots
dam.
§ 2 Studienvoraussetzungen
Für die Aufnahme des Studiums der Biologie ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss notwendig. Solide naturwissenschaftliche Grundkenntnisse in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik sowie gute englische Sprachkenntnisse begünstigen ein erfolgreiches Studium der Biologie.
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Ausbildungsziele
( 1) Das Studium der Biologie soll den zukünftigen Diplom- Biologinnen und-Biologen grundlegende und vertiefte biologische Kenntnisse und Konzepte sowie experimentelle Methoden und Fertigkeiten vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, biologische Sachverhalte darzustellen, wissenschaftliche Fragestellungen zu erkennen, kritisch einzuordnen, zu bearbeiten und moderne experimentelle Arbeitsmethoden optimal einzusetzen. Hierzu muss das Studium auch an aktuelle biologische Forschung heranführen und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit entwickeln.
( 2) Wegen der vielfältigen beruflichen Tätigkeitsfelder der Diplom- Biologinnen und-Biologen in biowissenschaftlichen Forschungsinstituten, in medizinischen Einrichtungen, in Natur- und Umweltschutz, in der Industrie, im Handel und in Behörden soll das Studium die Grundlage für eine möglichst breite berufliche Entwicklung legen. Andererseits ist besonders im Hauptstudium eine
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Dezember 1999
gewisse fachliche Spezialisierung unumgänglich, wenn bei überschaubaren Regelstudienzeiten in Teilgebieten der Biologie eine solide Ausbildung gewährleistet werden soll.
§4
Aufbau des Studiums
( 1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium( 1. bis 4. Semester), das Hauptstudium( 5. bis 8. Semester) und die Zeit für die Diplomprüfungen( mündliche Prüfungen und Diplomarbeit). Das Grundstudium schließt mit Zwischenprüfungen( Vordiplom) ab( vgl.§ 8), deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist. Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung( Spezialisierung). Es soll die Studierenden auf eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit vorbereiten.
( 2) Der zeitliche Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden( SWS) angegeben. Der Vorlesungszeitraum eines Semesters wird in der Regel mit 15 Wochen veranschlagt; eine akademische Lehrstunde umfaßt 45 Minuten( Vorlesung, Seminar) oder 60 Minuten ( Praktikum, Übung).
( 3) Das Studium umfasst insgesamt 160 SWS, davon entfallen 144 SWS auf obligatorische und wahlobligatorische Veranstaltungen des Faches; 16 SWS sind für ein Studium nach freier Wahl vorgesehen. Von den Lehrveranstaltungen sind 80 SWS im Grundstudium und 80 SWS im Hauptstudium abzuleisten.
( 4) Obligatorische Lehrveranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen, die in vollem Umfang belegt werden müssen. Sie sind für das Verständnis biologischer Zusammenhänge und die Erlangung grundlegender methodischer Erfahrungen besonders wichtig. Bei wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen können die Studierenden nach bestimmten Vorgaben Lehrveranstaltungen auswählen und somit ihr eigenes Profil bestimmen. Die Studierenden müssen für die gewählten Fächer Leistungsnachweise erbringen. Die Verfahrensweise für den Erwerb des Leistungsnachweises( Testat- oder Leistungsschein) gibt der Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung be
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kannt.
Erläuterung: Leistungsnachweise( LN)
Testatscheine( T)
Testatscheine sind unbenotete Leistungsnachweise. Sie dienen dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie müssen zu allen unter§ 5 in der Spalte Leistungsnachweis( LN) mit T gekennzeichneten Lehrveranstaltungen, insbesondere zu allen Übungen und Praktika, erworben werden und sind Voraussetzung für die Zulassung zu den Vordiplomprüfungen.
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