Heft 
(2000) 1
Seite
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§ 8

Übersicht über Leistungsnachweise und Prü­fungen

( 1) Zur Zulassung zum Vordiplom sind zu den Lehrver­anstaltungen des Grundstudiums Testat- oder Leistungs­scheine( s.§ 4 Abs. 4) nachzuweisen. Es erfolgen münd­liche oder schriftliche Prüfungen in( 1.) Botanik,( 2.) Zoologie,( 3.) Biochemie oder Molekularbiologie oder Zellbiologie,( 4.) Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie und( 5.) Physik oder Mathematik.

( 2) Zur Zulassung zum Diplom sind im Hauptstudium gemäß der Festlegungen in§ 23 Abs. 2 der Prüfungs­ordnung Testat- oder Leistungsscheine über den erfolgrei­chen Abschluss von folgenden Lehrveranstaltungen zu erbringen:

die Nachweise[ Testat- oder Leistungsscheine gemäß § 4 Abs. 4] über den erfolgreichen Abschluss von fol­genden Lehrveranstaltungen im Hauptstudium: a) obligatorische Lehrveranstaltungen

- Evolutionsbiologie( Testatschein),

Maha- Biostatistik( Testatschein).

Diese beiden Lehrveranstaltungen sind für beide Spe­zialisierungsrichtungen obligatorisch. Studierende der Spezialisierungsrichtung Ökologie/ Naturschutz müs­sen noch die erfolgreiche Teilnahme an folgenden für sie obligatorischen Lehrveranstaltungen nachweisen:

- Spezielle Botanik für Fortgeschrittene( Testat­schein)

- Spezielle Zoologie für Fortgeschrittene( Testat­schein)

- 5 eintägige Exkursionen im Hauptstudium

- 2 einwöchige Exkursionen im Hauptstudium( je eine botanische und eine zoologische Exkur­sion)

b) Wahlpflichtveranstaltungen( Nachweis durch mindestens 2 Leistungs- und 5 Testatscheine) - ein Studium von mindestens 40 SWS in der Spezialisierungsrichtung, davon mindestens 24 SWS Praktika oder Übungen

- 20 SWS in biologischen Disziplinen oder 14 SWS in biologischen Disziplinen und 6 SWS in einem nichtbiologischen Fach( s. Anlage 1) c) Freies Studium( 16 SWS)( Testatscheine) d) Berufspraktikum( 6 Wochen)

( 3) Im Rahmen der Diplomprüfung erfolgt eine mündli­che Prüfung in derjenigen Disziplin der Spezialisierungs­richtung, in welcher die Diplomarbeit angefertigt wird sowie in drei weiteren biologischen Disziplinen( oder zwei biologischen Disziplinen plus einem nichtbiologi­schen Fach). Die wählbaren biologischen Disziplinen und der Katalog nichtbiologischer Prüfungsfächer sind in Anlage 1 zusammengestellt. Aus den vier Disziplinen Biochemie, Genetik, Molekularbiologie und Zellbiologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Diszi­

plinen ausgewählt werden. Aus den vier Disziplinen Sys­temökologie/ Naturschutz, Populationsökologie/ Natur­schutz, Theoretische Ökologie und Limnologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Disziplinen aus­gewählt werden. Voraussetzung für die Prüfung in einer biologischen Disziplin oder in einem nichtbiologischen Fach ist ein Studium von mindestens 6 SWS.

( 4) In der Spezialisierungsrichtung wird eine Diplom­arbeit angefertigt. Dazu stehen einschließlich der experi­mentellen Arbeiten 9 Monate zur Verfügung.

§ 9

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen 28C

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Studierende, welche die in einer Lehrveranstaltung ver­mittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in hinreichendem Umfang erworben haben, erhalten für diese Veranstaltung den Nachweis der erfolgreichen Teil­nahme. Formen und Umfang von Prüfungsleistungen sind in der gesonderten Diplom- Prüfungsordnung Biologie festgelegt.

§ 10

Studienfachberatung

( 1) Die Fachgruppe organisiert zu Beginn des 1. Fachse­mesters Studienfachberatungen, die der Information der Studierenden über das Lehrveranstaltungsangebot und die Möglichkeiten der Studiengestaltung informieren. Se­mesterbegleitende Fachberatungen werden von ei­ner/ einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiese­nen Studienfachberater/ in durchgeführt.

( 2) Studierende sollten eine Studienfachberatung insbe­sondere bei Problemen in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

zu Beginn des Studiums

nach nicht bestandenen Prüfungen

im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hoch­schulwechsel sowie bei einem beabsichtigten Aus­landsstudium.

( 3) In Prüfungsangelegenheiten berät die/ der Vorsitzende des Diplom- Prüfungsausschusses.

§ 11 In- Kraft- Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

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