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§ 8
Übersicht über Leistungsnachweise und Prüfungen
( 1) Zur Zulassung zum Vordiplom sind zu den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Testat- oder Leistungsscheine( s.§ 4 Abs. 4) nachzuweisen. Es erfolgen mündliche oder schriftliche Prüfungen in( 1.) Botanik,( 2.) Zoologie,( 3.) Biochemie oder Molekularbiologie oder Zellbiologie,( 4.) Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie und( 5.) Physik oder Mathematik.
( 2) Zur Zulassung zum Diplom sind im Hauptstudium gemäß der Festlegungen in§ 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung Testat- oder Leistungsscheine über den erfolgreichen Abschluss von folgenden Lehrveranstaltungen zu erbringen:
die Nachweise[ Testat- oder Leistungsscheine gemäß § 4 Abs. 4] über den erfolgreichen Abschluss von folgenden Lehrveranstaltungen im Hauptstudium: a) obligatorische Lehrveranstaltungen
- Evolutionsbiologie( Testatschein),
Maha- Biostatistik( Testatschein).
Diese beiden Lehrveranstaltungen sind für beide Spezialisierungsrichtungen obligatorisch. Studierende der Spezialisierungsrichtung Ökologie/ Naturschutz müssen noch die erfolgreiche Teilnahme an folgenden für sie obligatorischen Lehrveranstaltungen nachweisen:
- Spezielle Botanik für Fortgeschrittene( Testatschein)
- Spezielle Zoologie für Fortgeschrittene( Testatschein)
- 5 eintägige Exkursionen im Hauptstudium
- 2 einwöchige Exkursionen im Hauptstudium( je eine botanische und eine zoologische Exkursion)
b) Wahlpflichtveranstaltungen( Nachweis durch mindestens 2 Leistungs- und 5 Testatscheine) - ein Studium von mindestens 40 SWS in der Spezialisierungsrichtung, davon mindestens 24 SWS Praktika oder Übungen
- 20 SWS in biologischen Disziplinen oder 14 SWS in biologischen Disziplinen und 6 SWS in einem nichtbiologischen Fach( s. Anlage 1) c) Freies Studium( 16 SWS)( Testatscheine) d) Berufspraktikum( 6 Wochen)
( 3) Im Rahmen der Diplomprüfung erfolgt eine mündliche Prüfung in derjenigen Disziplin der Spezialisierungsrichtung, in welcher die Diplomarbeit angefertigt wird sowie in drei weiteren biologischen Disziplinen( oder zwei biologischen Disziplinen plus einem nichtbiologischen Fach). Die wählbaren biologischen Disziplinen und der Katalog nichtbiologischer Prüfungsfächer sind in Anlage 1 zusammengestellt. Aus den vier Disziplinen Biochemie, Genetik, Molekularbiologie und Zellbiologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Diszi
plinen ausgewählt werden. Aus den vier Disziplinen Systemökologie/ Naturschutz, Populationsökologie/ Naturschutz, Theoretische Ökologie und Limnologie dürfen für die Diplomprüfung nicht mehr als zwei Disziplinen ausgewählt werden. Voraussetzung für die Prüfung in einer biologischen Disziplin oder in einem nichtbiologischen Fach ist ein Studium von mindestens 6 SWS.
( 4) In der Spezialisierungsrichtung wird eine Diplomarbeit angefertigt. Dazu stehen einschließlich der experimentellen Arbeiten 9 Monate zur Verfügung.
§ 9
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen 28C
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Studierende, welche die in einer Lehrveranstaltung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in hinreichendem Umfang erworben haben, erhalten für diese Veranstaltung den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme. Formen und Umfang von Prüfungsleistungen sind in der gesonderten Diplom- Prüfungsordnung Biologie festgelegt.
§ 10
Studienfachberatung
( 1) Die Fachgruppe organisiert zu Beginn des 1. Fachsemesters Studienfachberatungen, die der Information der Studierenden über das Lehrveranstaltungsangebot und die Möglichkeiten der Studiengestaltung informieren. Semesterbegleitende Fachberatungen werden von einer/ einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Studienfachberater/ in durchgeführt.
( 2) Studierende sollten eine Studienfachberatung insbesondere bei Problemen in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
•
zu Beginn des Studiums
nach nicht bestandenen Prüfungen
im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie bei einem beabsichtigten Auslandsstudium.
( 3) In Prüfungsangelegenheiten berät die/ der Vorsitzende des Diplom- Prüfungsausschusses.
§ 11 In- Kraft- Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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