Heft 
(2000) 3
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Studierendenschaft

( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

für das Sommersemester 2000 und das Wintersemester 2000/2001

Vom 26. Oktober 1999

Der ReferentInnenrat und das Studierendenparlament der Universität Potsdam haben am 26. Oktober 1999 folgen­de Beitragsordnung für die Studierendenschaft beschlos­sen: ¹

§ 1

Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam er­hebt in jedem Semester von allen an der Universität Pots­dam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes be­stimmt.

§ 4

Erlass und Rückerstattung

( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch ge­stundet werden.

( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studie­rende, die wegen:

a) Ableistung des Wehr- und Wehrersatzdien­stes

b) Krankheit

c) eines Auslandsstudiums oder eines dem Stu­dium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder d) Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

( 3) Ist die Zahlung des Beitrages erfolgt, so erfolgt keine Rückerstattung.

§ 5

In- Kraft- Treten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des ReferentIn­nenrats und des Studierendenparlaments der Universität Potsdam in Kraft.

§2

Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushalts­plans der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt.

( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2000 und das Wintersemester 2000/2001 beträgt 15,00 DM bzw. 7,67 Euro.

( 3) Die Beiträge können in den angegebenen Werten in DM oder Euro beglichen werden.

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Fälligkeit

( 1) Der Beitrag wird fällig:

a) mit der Immatrikulation

b) mit der Rückmeldung oder

c) mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlau­bung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.

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genehmigt vom Rektor im Februar 2000

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