Heft 
(2000) 3
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II. Bekanntmachungen

Neufassung der Richtlinien für die

Bildung und Tätigkeit von Berufungskommissionen der Universität Potsdam

Vom 11. November 1999

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 11. November 1999 nachfolgende Richtlinien für die Bildung und Tätigkeit von Berufungskommissionen beschlossen:

1.

Bildung der Berufungskommission

Zur Erarbeitung des Berufungsvorschlags für eine ausge­schriebene Professur an der Universität Potsdam wird vom zuständigen Fakultätsrat eine Berufungskommission gebildet.

Die Mitglieder werden von den jeweiligen Gruppen im Fakultätsrat getrennt gewählt. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird durch den zuständigen Fakultätsrat gewählt. Den Berufungskommissionen sol­len sachkundige Mitglieder anderer Fakultäten, Hoch­schulen oder außeruniversitärer Forschungseinrichtungen angehören. Jedoch muss mindestens die Hälfte der Pro­fessorinnen und Professoren der Berufungskommission der Fakultät angehören, die die Berufungskommission bildet. Auch insgesamt muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Berufungskommission dieser Fakultät angehören.

In der Berufungskommission sollen mindestens 40 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein, darunter mindestens eine Professorin.

Die Berufungskommission kann im Bedarfsfall sachkun­dige Mitglieder der eigenen Fakultät oder anderer Fakul­täten bzw. anderer Hochschulen ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.

Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten über ihre Wahl eine schriftliche Mitteilung sowie eine Auf­stellung aller Mitglieder des Gremiums von der zuständi­gen Dekanin bzw. vom zuständigen Dekan.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität bzw. der Fakultät hat in allen Berufungskommissionen das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie hat Antrags- sowie Rederecht und hat das Recht des Sonder­votums, sofern eine Entscheidung im Berufungsverfah­ren gegen ihre Stellungnahme erfolgt ist. Die Schwerbe­hindertenvertretung hat Antrags- sowie Rederecht und das Recht des Sondervotums zu Berufungsvorschlägen in allen Angelegenheiten, welche die Belange der Schwer­

behinderten betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind zu den Sit­zungen der Berufungskommissionen rechtzeitig zu laden.

2.

2.1.

Tätigkeit der Berufungskommission Allgemeines

Die Tätigkeit der Berufungskommission beginnt mit der Wahl ihrer Mitglieder und endet i.d.R. mit der Übergabe des Berufungsvorschlags an das zuständige Ministerium.

Die Berufungskommission tagt nichtöffentlich; auf Per­sonen bezogene Entscheidungen erfolgen in geheimer Abstimmung. Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Be­rufungskommission sind zur vertraulichen Behandlung der Bewerbungsunterlagen sowie des Inhalts und der Ergebnisse der Diskussion in den Sitzungen verpflichtet. Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vertraulich­keit stellt einen Dienstpflichtverstoß dar.

Die Mitglieder der Berufungskommission wählen in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

2.2.

Vorsitz

Eine von der Dekanin oder dem Dekan bevollmächtigte Person nimmt nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Rektorat die Bewerbungsunterlagen in Empfang und übergibt sie der oder dem Vorsitzenden der Berufungs­kommission.

Die oder der Vorsitzende ist für die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Berufungskommission zustän­dig.

Sie oder er legt zur ersten Sitzung eine alphabetische Lis­te der Bewerberinnen und Bewerber, sowie entweder Kopien der in der Ausschreibung angeforderten Bewer­bungsunterlagen oder eine tabellarische Übersicht über die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber vor. Diese Übersicht sollte enthalten: Geburtsjahr; Hochschulabschluss: wann, wo, Thema, Note; Promoti­on: wann, wo, Note, Thema der Dissertation, Note; Habi­litation; wann, wo, Thema der Habilitationsschrift, venia; hauptberufliche Praxis seit Studienabschluss; Themen­schwerpunkte und Anzahl der Schriften; Themenschwer­punkte und quantitative Einschätzung der bisherigen Lehrveranstaltungen(= keine, geringe, mittlere, umfang­reiche); ggf. Stipendien und längere Auslandsaufenthalte.

Weiterhin gehört es zu den Aufgaben der oder des Vor­sitzenden, dass

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