II. Bekanntmachungen
Neufassung der Richtlinien für die
Bildung und Tätigkeit von Berufungskommissionen der Universität Potsdam
Vom 11. November 1999
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 11. November 1999 nachfolgende Richtlinien für die Bildung und Tätigkeit von Berufungskommissionen beschlossen:
1.
Bildung der Berufungskommission
Zur Erarbeitung des Berufungsvorschlags für eine ausgeschriebene Professur an der Universität Potsdam wird vom zuständigen Fakultätsrat eine Berufungskommission gebildet.
Die Mitglieder werden von den jeweiligen Gruppen im Fakultätsrat getrennt gewählt. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird durch den zuständigen Fakultätsrat gewählt. Den Berufungskommissionen sollen sachkundige Mitglieder anderer Fakultäten, Hochschulen oder außeruniversitärer Forschungseinrichtungen angehören. Jedoch muss mindestens die Hälfte der Professorinnen und Professoren der Berufungskommission der Fakultät angehören, die die Berufungskommission bildet. Auch insgesamt muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Berufungskommission dieser Fakultät angehören.
In der Berufungskommission sollen mindestens 40 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein, darunter mindestens eine Professorin.
Die Berufungskommission kann im Bedarfsfall sachkundige Mitglieder der eigenen Fakultät oder anderer Fakultäten bzw. anderer Hochschulen ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.
Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten über ihre Wahl eine schriftliche Mitteilung sowie eine Aufstellung aller Mitglieder des Gremiums von der zuständigen Dekanin bzw. vom zuständigen Dekan.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität bzw. der Fakultät hat in allen Berufungskommissionen das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie hat Antrags- sowie Rederecht und hat das Recht des Sondervotums, sofern eine Entscheidung im Berufungsverfahren gegen ihre Stellungnahme erfolgt ist. Die Schwerbehindertenvertretung hat Antrags- sowie Rederecht und das Recht des Sondervotums zu Berufungsvorschlägen in allen Angelegenheiten, welche die Belange der Schwer
behinderten betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind zu den Sitzungen der Berufungskommissionen rechtzeitig zu laden.
2.
2.1.
Tätigkeit der Berufungskommission Allgemeines
Die Tätigkeit der Berufungskommission beginnt mit der Wahl ihrer Mitglieder und endet i.d.R. mit der Übergabe des Berufungsvorschlags an das zuständige Ministerium.
Die Berufungskommission tagt nichtöffentlich; auf Personen bezogene Entscheidungen erfolgen in geheimer Abstimmung. Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Berufungskommission sind zur vertraulichen Behandlung der Bewerbungsunterlagen sowie des Inhalts und der Ergebnisse der Diskussion in den Sitzungen verpflichtet. Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit stellt einen Dienstpflichtverstoß dar.
Die Mitglieder der Berufungskommission wählen in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
2.2.
Vorsitz
Eine von der Dekanin oder dem Dekan bevollmächtigte Person nimmt nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Rektorat die Bewerbungsunterlagen in Empfang und übergibt sie der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission.
Die oder der Vorsitzende ist für die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Berufungskommission zuständig.
Sie oder er legt zur ersten Sitzung eine alphabetische Liste der Bewerberinnen und Bewerber, sowie entweder Kopien der in der Ausschreibung angeforderten Bewerbungsunterlagen oder eine tabellarische Übersicht über die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber vor. Diese Übersicht sollte enthalten: Geburtsjahr; Hochschulabschluss: wann, wo, Thema, Note; Promotion: wann, wo, Note, Thema der Dissertation, Note; Habilitation; wann, wo, Thema der Habilitationsschrift, venia; hauptberufliche Praxis seit Studienabschluss; Themenschwerpunkte und Anzahl der Schriften; Themenschwerpunkte und quantitative Einschätzung der bisherigen Lehrveranstaltungen(= keine, geringe, mittlere, umfangreiche); ggf. Stipendien und längere Auslandsaufenthalte.
Weiterhin gehört es zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden, dass
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