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in Abhängigkeit vom jeweiligen Stellenprofil der Professur den Mitgliedern der Kommission die Belange der Lehrerbildung im Sinne des Potsdamer Modells verdeutlicht werden,
über jede Sitzung der Berufungskommission ein Protokoll angefertigt und von der Kommission genehmigt wird,
-eine terminliche Planung für Vorträge von oder wissenschaftliche Gespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern in engerer Wahl erfolgt,
Einladungen dazu mindestens an die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber, die Mitglieder der Berufungskommission und die Dekanin oder den Dekan, 12 die Gleichstellungsbeauftragte und bei Relevanz die Schwerbehindertenvertretung sowie durch Aushang an die Hochschulöffentlichkeit ergehen,
- eine Vorschlagsliste mit Laudationes über die Platzierten erstellt wird,
der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan schriftlich folgende Unterlagen zugeleitet wershden:( s. Anlage).
dadurch bedingte Nachteile nicht in die Bewertung eingehen. Alle festgelegten Auswahlkriterien sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, und nach Möglichkeit ist auch die Gewichtung der einzelnen Anforderungen für die Besetzung der Listenplätze zu dokumentieren, um das Berufungsverfahren nachvollziehbar und transparent zu gestalten.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus der Universität Potsdam ist zu beachten, dass diese als Hausberufungen nach den Vorgaben des§ 39 Abs. 3 Satz 5 BbgHG zu behandeln sind.
Über die als listenfähig anzusehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten einzuholen und bei der weiteren Beschlussfassung zu berücksichtigen. Es sind angemessene Fristen zu setzen. Gleichzeitig sollte in der Kommission über die Verfahrensweise im Falle der Nichteinhaltung der Fristen entschieden werden.
2.3.
Auswahlverfahren
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet die Berufungskommission über die in die engere Wahl zu ziehenden Bewerberinnen oder Bewerber.
Die Berufungskommission kann auch Personen, die sich nicht beworben haben, zur Bewerbung auffordern, die- auch im Ausland- einen hervorragenden wissenschaftlichen Ruf genießen. Ist der Frauenanteil unter den Bewerbungen gering, sollen qualifizierte Bewerberinnen gezielt angesprochen werden. Dazu sind momentan bestehende Datenbanksysteme zu nutzen, insbesondere InfoSys Datenbank Wissenschaftlerinnen( Abfrage an InfoSys unter: infosys@uni-bonn.de).
Die Berufungskommission legt zunächst Kriterien für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Berufungskommissionen berücksichtigen bei ihrer Tätigkeit die jeweils geltenden Frauenförderrichtlinien an der Universität Potsdam. Maßgeblich sind hier die Vorgaben durch das Brandenburgische Hochschulgesetz, insbesondere in§ 38 BbgHG, die im Strukturplan des betroffenen Faches festgelegten Merkmale der jeweiligen Stellenbeschreibung und der Ausschreibungstext. In den fremdsprachlichen Philologien sollten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Bewerber/ innen berücksichtigt werden, die in ihrer vita keinen längeren Aufenthalt im entsprechenden fremdsprachlichen Ausland nachweisen können. Bei Berufungen, die für die Lehrerbildung, insbesondere das Potsdamer Modell, relevant sind, müssen die für diese Funktion maßgeblichen Merkmale angemessen berücksichtigt werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Teil ihrer akademischen Entwicklung in der ehemaligen DDR durchlaufen haben, dürfen
2.4.
Vorschlagsliste
Die Berufungskommission stellt nach Ablauf aller Probevorträge, Kolloquien und wissenschaftlichen Gespräche eine Vorschlagsliste auf, die drei Namensvorschläge enthalten soll.
Die Vorschlagsliste kann in besonders begründeten Ausnahmefällen weniger als drei Namensvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten.
Dabei wird über die Vergabe eines jeden Listenplatzes getrennt abgestimmt; die Abstimmung über einen nachrangigen Listenplatz beginnt erst, wenn eine Entscheidung über den vorhergehenden Listenplatz getroffen worden ist. Abschließend ist über die Liste als ganze abzustimmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Berufungskommission, mit Ausnahme der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung und der beratenden Mitglieder.
Bei der Abstimmung sind die Stimmen der Professorinnen und Professoren gesondert zu zählen. Gemäß Artikel 15 Abs. 2 GrundO bedürfen Entscheidungen, die die Berufung von Professuren unmittelbar berühren, außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten AbstimBemungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der der Kommission angehörenden Professorinnen und Professoren. Unterliegt die Mehrheit der Berufungskommission bei der Entscheidung über einen Berufungsvorschlag, ist diese berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
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