Heft 
(2000) 3
Seite
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in Abhängigkeit vom jeweiligen Stellenprofil der Professur den Mitgliedern der Kommission die Be­lange der Lehrerbildung im Sinne des Potsdamer Mo­dells verdeutlicht werden,

über jede Sitzung der Berufungskommission ein Pro­tokoll angefertigt und von der Kommission geneh­migt wird,

-eine terminliche Planung für Vorträge von oder wis­senschaftliche Gespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern in engerer Wahl erfolgt,

Einladungen dazu mindestens an die betroffenen Be­werberinnen und Bewerber, die Mitglieder der Beru­fungskommission und die Dekanin oder den Dekan, 12 die Gleichstellungsbeauftragte und bei Relevanz die Schwerbehindertenvertretung sowie durch Aushang an die Hochschulöffentlichkeit ergehen,

- eine Vorschlagsliste mit Laudationes über die Plat­zierten erstellt wird,

der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen De­kan schriftlich folgende Unterlagen zugeleitet wer­shden:( s. Anlage).

dadurch bedingte Nachteile nicht in die Bewertung ein­gehen. Alle festgelegten Auswahlkriterien sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, und nach Möglichkeit ist auch die Gewichtung der einzelnen Anforderungen für die Besetzung der Listenplätze zu dokumentieren, um das Berufungsverfahren nachvollziehbar und transparent zu gestalten.

Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus der Universität Potsdam ist zu beachten, dass diese als Hausberufungen nach den Vorgaben des§ 39 Abs. 3 Satz 5 BbgHG zu behandeln sind.

Über die als listenfähig anzusehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind mindestens zwei vergleichende auswär­tige Gutachten einzuholen und bei der weiteren Beschlussfassung zu berücksichtigen. Es sind angemes­sene Fristen zu setzen. Gleichzeitig sollte in der Kom­mission über die Verfahrensweise im Falle der Nichtein­haltung der Fristen entschieden werden.

2.3.

Auswahlverfahren

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet die Beru­fungskommission über die in die engere Wahl zu ziehen­den Bewerberinnen oder Bewerber.

Die Berufungskommission kann auch Personen, die sich nicht beworben haben, zur Bewerbung auffordern, die- auch im Ausland- einen hervorragenden wissenschaftli­chen Ruf genießen. Ist der Frauenanteil unter den Bewer­bungen gering, sollen qualifizierte Bewerberinnen gezielt angesprochen werden. Dazu sind momentan bestehende Datenbanksysteme zu nutzen, insbesondere InfoSys Datenbank Wissenschaftlerinnen( Abfrage an InfoSys unter: infosys@uni-bonn.de).

Die Berufungskommission legt zunächst Kriterien für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Berufungskommissionen berücksichtigen bei ihrer Tätig­keit die jeweils geltenden Frauenförderrichtlinien an der Universität Potsdam. Maßgeblich sind hier die Vorgaben durch das Brandenburgische Hochschulgesetz, insbeson­dere in§ 38 BbgHG, die im Strukturplan des betroffenen Faches festgelegten Merkmale der jeweiligen Stellen­beschreibung und der Ausschreibungstext. In den fremd­sprachlichen Philologien sollten nur in besonders begrün­deten Ausnahmefällen Bewerber/ innen berücksichtigt werden, die in ihrer vita keinen längeren Aufenthalt im entsprechenden fremdsprachlichen Ausland nachweisen können. Bei Berufungen, die für die Lehrerbildung, ins­besondere das Potsdamer Modell, relevant sind, müssen die für diese Funktion maßgeblichen Merkmale ange­messen berücksichtigt werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Teil ihrer akademischen Entwick­lung in der ehemaligen DDR durchlaufen haben, dürfen

2.4.

Vorschlagsliste

Die Berufungskommission stellt nach Ablauf aller Probe­vorträge, Kolloquien und wissenschaftlichen Gespräche eine Vorschlagsliste auf, die drei Namensvorschläge ent­halten soll.

Die Vorschlagsliste kann in besonders begründeten Aus­nahmefällen weniger als drei Namensvorschläge in be­stimmter Reihenfolge enthalten.

Dabei wird über die Vergabe eines jeden Listenplatzes getrennt abgestimmt; die Abstimmung über einen nach­rangigen Listenplatz beginnt erst, wenn eine Entschei­dung über den vorhergehenden Listenplatz getroffen worden ist. Abschließend ist über die Liste als ganze ab­zustimmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Berufungskom­mission, mit Ausnahme der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung und der beratenden Mitglieder.

Bei der Abstimmung sind die Stimmen der Professorin­nen und Professoren gesondert zu zählen. Gemäß Artikel 15 Abs. 2 GrundO bedürfen Entscheidungen, die die Be­rufung von Professuren unmittelbar berühren, außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstim­Bemungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entschei­dung die Mehrheit der der Kommission angehörenden Professorinnen und Professoren. Unterliegt die Mehrheit der Berufungskommission bei der Entscheidung über einen Berufungsvorschlag, ist diese berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

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