Heft 
(2000) 3
Seite
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Einzelne Mitglieder der Berufungskommission, die bei der Abstimmung überstimmt worden sind, sowie die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehinderten­vertretung können dem Vorschlag der Berufungskom­mission jeweils ein Sondervotum beifügen. Das Sonder­votum muss in der Sitzung, in der die Abstimmung statt­gefunden hat, angemeldet und der oder dem Vorsitzen­den der Berufungskommission binnen einer Woche nach der Sitzung mit einer Begründung schriftlich eingereicht werden. Sondervoten sind dem entsprechenden Sitzungs­protokoll beizufügen.

Eine ausführliche Würdigung der Vorgeschlagenen muss die Entscheidung der Kommission verdeutlichen und die Reihenfolge begründen.

Die Vorschlagsliste kann Angehörige der eigenen Hoch­schule enthalten, jedoch ist dies gesondert zu begründen. Sind Bewerberinnen und Bewerber aus den neuen Bun­desländern nicht unter den auf der Vorschlagsliste Plat­zierten, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. Des­gleichen ist zu begründen, warum trotz vorliegender Be­werbung Frauen oder Schwerbehinderte nicht unter den Platzierten sind.

Die Berufungsliste soll innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Vorstellungsgespräche erstellt sein. Diese Frist, über welche die auswärtigen Gutachter informiert werden müssen, soll in der Regel 10 Wochen nicht überschreiten.

3.

Beschlussfassung im Fakultätsrat und Senat

Der von der Berufungskommission erarbeitete Berufungsvorschlag wird zur Beschlussfassung dem er­weiterten Fakultätsrat und von diesem dem Senat vor­gelegt.

Gemäß§ 40 Abs. 1 BbgHG sollen Professorinnen und Professoren im Falle einer Erstberufung in ein Beamten­verhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Es handelt sich hierbei um eine Soll- Vorschrift, d.h. im Regelfall hat sie Anwendung zu finden. Ausnah­men hiervon sind nachvollziehbar zu begründen.

Bei Entscheidungen des Fakultätsrates über Berufungs­vorschläge haben alle der Fakultät angehörenden Profes­sorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten die Möglichkeit der stimmbe­rechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultäts­

rat.

Zur Beratung im erweiterten Fakultätsrat und im Senat wird die oder der Vorsitzende der Berufungskommission eingeladen, um den Mitgliedern für Fragen zur Verfü­gung zu stehen.

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Gemäß Geschäftsordnung des Senats wird über den Be­rufungsvorschlag einer Fakultät durch eine Professorin oder einen Professor einer anderen Fakultät berichtet. Der Bericht soll sich auf alle nicht rein fachwissenschaft­lichen Gesichtpunkte erstrecken, die für die Beschluss­fassung im Senat wichtig sind.

Findet die Berufungsliste im Senat nicht die erforderliche Mehrheit, so ist sie vor einer endgültigen Entscheidung zur erneuten Beratung an die Fakultät zurückzuverwei­

sen.

Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Deka­nin oder den Dekan über den Beschluss des Senats. Sie oder er benachrichtigt, falls eine Liste beschlossen wur­de, die im Berufungsvorschlag Genannten. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission vorläufig davon unterrichtet, dass sie dem für die Hochschulen zuständi­gen Mitglied der Landesregierung nicht zur Berufung vorgeschlagen werden und sie die eingereichten Unterla­gen nach Besetzung der Stelle zurückerhalten. Bei Be­darf können die Unterlagen auch vor einer endgültigen Entscheidung zurückgesandt werden.

Anlage zu den Richtlinien für die Bildung und Tätigkeit von Berufungskommissionen

In übersichtlicher Form sind folgende Unterlagen zur Einreichung von Berufungslisten vorzulegen:

1. Von der Berufungskommission:

Ausschreibungstext( Anforderungsprofil der Professur)

Nachweis der Stelle( haushaltsmäßig und kon­zeptionell)

Liste der Mitglieder der Berufungskommission ( mit Angabe der Herkunftseinrichtung) zusammenfassendes Gutachten der Berufungs­kommission mit Begründung des Listenvorschlages( Nachweis habilitations- und promo- tionsgleichwertiger Leistungen, Berück­sichtigung von Bewerbungen von Frauen sowie Nachweis darüber, dass kein Bewerber aus den neuen Ländern für die Besetzung geeignet ist.) Fakultätsratsbeschluss

Laudationes

mindestens zwei vergleichende auswärtige Gut­achten

alphabetische Liste aller eingegangenen Bewer­bungen( mit Anmerkungen zur Eignung/ Pass­fähigkeit)