Einzelne Mitglieder der Berufungskommission, die bei der Abstimmung überstimmt worden sind, sowie die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können dem Vorschlag der Berufungskommission jeweils ein Sondervotum beifügen. Das Sondervotum muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattgefunden hat, angemeldet und der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission binnen einer Woche nach der Sitzung mit einer Begründung schriftlich eingereicht werden. Sondervoten sind dem entsprechenden Sitzungsprotokoll beizufügen.
Eine ausführliche Würdigung der Vorgeschlagenen muss die Entscheidung der Kommission verdeutlichen und die Reihenfolge begründen.
Die Vorschlagsliste kann Angehörige der eigenen Hochschule enthalten, jedoch ist dies gesondert zu begründen. Sind Bewerberinnen und Bewerber aus den neuen Bundesländern nicht unter den auf der Vorschlagsliste Platzierten, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. Desgleichen ist zu begründen, warum trotz vorliegender Bewerbung Frauen oder Schwerbehinderte nicht unter den Platzierten sind.
Die Berufungsliste soll innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Vorstellungsgespräche erstellt sein. Diese Frist, über welche die auswärtigen Gutachter informiert werden müssen, soll in der Regel 10 Wochen nicht überschreiten.
3.
Beschlussfassung im Fakultätsrat und Senat
Der von der Berufungskommission erarbeitete Berufungsvorschlag wird zur Beschlussfassung dem erweiterten Fakultätsrat und von diesem dem Senat vorgelegt.
Gemäß§ 40 Abs. 1 BbgHG sollen Professorinnen und Professoren im Falle einer Erstberufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Es handelt sich hierbei um eine Soll- Vorschrift, d.h. im Regelfall hat sie Anwendung zu finden. Ausnahmen hiervon sind nachvollziehbar zu begründen.
Bei Entscheidungen des Fakultätsrates über Berufungsvorschläge haben alle der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultäts
rat.
Zur Beratung im erweiterten Fakultätsrat und im Senat wird die oder der Vorsitzende der Berufungskommission eingeladen, um den Mitgliedern für Fragen zur Verfügung zu stehen.
48
Gemäß Geschäftsordnung des Senats wird über den Berufungsvorschlag einer Fakultät durch eine Professorin oder einen Professor einer anderen Fakultät berichtet. Der Bericht soll sich auf alle nicht rein fachwissenschaftlichen Gesichtpunkte erstrecken, die für die Beschlussfassung im Senat wichtig sind.
Findet die Berufungsliste im Senat nicht die erforderliche Mehrheit, so ist sie vor einer endgültigen Entscheidung zur erneuten Beratung an die Fakultät zurückzuverwei
sen.
Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Dekanin oder den Dekan über den Beschluss des Senats. Sie oder er benachrichtigt, falls eine Liste beschlossen wurde, die im Berufungsvorschlag Genannten. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission vorläufig davon unterrichtet, dass sie dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung nicht zur Berufung vorgeschlagen werden und sie die eingereichten Unterlagen nach Besetzung der Stelle zurückerhalten. Bei Bedarf können die Unterlagen auch vor einer endgültigen Entscheidung zurückgesandt werden.
Anlage zu den Richtlinien für die Bildung und Tätigkeit von Berufungskommissionen
In übersichtlicher Form sind folgende Unterlagen zur Einreichung von Berufungslisten vorzulegen:
1. Von der Berufungskommission:
Ausschreibungstext( Anforderungsprofil der Professur)
Nachweis der Stelle( haushaltsmäßig und konzeptionell)
Liste der Mitglieder der Berufungskommission ( mit Angabe der Herkunftseinrichtung) zusammenfassendes Gutachten der Berufungskommission mit Begründung des Listenvorschlages( Nachweis habilitations- und promo- tionsgleichwertiger Leistungen, Berücksichtigung von Bewerbungen von Frauen sowie Nachweis darüber, dass kein Bewerber aus den neuen Ländern für die Besetzung geeignet ist.) Fakultätsratsbeschluss
Laudationes
mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten
alphabetische Liste aller eingegangenen Bewerbungen( mit Anmerkungen zur Eignung/ Passfähigkeit)