UNIVERSITÄT POTSDAM
Universitätsbibliothek
206930
I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
MAGI
Promotionsordnung
ATI
zur Erlangung des akademischen Grades ,, doctor rerum naturalium"
( Dr. rer. nat.) an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 25. November 1999
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 25. November 1999 folgende Promotionsordnung erlassen: ¹
Übersicht
တ တ တ တ တ
12345
5000
000 ( 2) Durch die Promotion wird über den Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen.
§2
Promotionsausschuss
( 1) Die Geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein Mitglied, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Promotionsausschusses können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakultät sein. MA
( 2) Geleitet wird der Promotionsausschuss von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von der Dekanin oder vom Dekan bestellt wird.
( 3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung und den Abschluss des Promotionsverfahrens, setzt die Gutachterinnen und Gutachter ein und bestellt die Prüfungskommission.
( 4) Der Promotionsausschuss tagt mindestens viermal im Semester zu festgelegten Terminen.
§ 1
Promotion
§ 2
Promotionsausschuss
§ 3
Betreuer
§ 4
Prüfungskommission
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für eine
§ 3
Betreuer
Promotion
တ တ
§ 6
Dissertation
§ 7
Disputation
§ 8
Antragstellung
§ 9
Gutachten und Bewertung
§ 10
Disputation und Bewertung
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Ehrenpromotion
§ 15
In- Kraft- Treten
Veröffentlichung der Dissertation Promotionsurkunde
Ungültigkeitserklärung und Entziehung
§ 1
Promotion
( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften[ doctor rerum naturalium( Dr. rer. nat.)] nach Abschluss eines Promotionsverfahrens an Doktorandinnen und Doktoranden, die aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung( Disputation) ihre wissenschaftliche Befähigung in einer Wissenschaftsdisziplin, die an dieser Fakultät in Lehre und Forschung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten ist, nachgewiesen ha- g
ben.
1 Genemigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 11. Februar 2000
( 1) Als Betreuerinnen und Betreuer können Professorinnen, Professoren oder Habilitierte wirken, die dem fachlich zuständigen Institut der Fakultät angehören oder bei Aufnahme der Arbeit an der Dissertation angehörten.
( 2) Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers ist die Festlegung des Dissertationsthemas in Absprache mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sowie die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Anfertigung der Dissertation. Die Betreuerin oder der Betreuer hat das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Prüfungskommissi
on.
( 3) Ist eine Dissertation außerhalb der Universität Potsdam angefertigt worden ist, kann ein Promotionsverfahren beantragt werden, falls eine die entsprechende Wissenschaftsdisziplin nach§ 1 Abs. 1 vertretende Hochschullehrerin oder ein vertretender Hochschullehrer der Fakultät die Eröffnung des Verfahrens empfiehlt. Diese Hochschullehrerin oder dieser Hochschullehrer ist Gutachterin oder Gutachter. ind
( 4) Der Promotionsausschuss bestellt drei für das Fach ausgewiesene Professorinnen, Professoren oder Habilitierte zu Gutachterinnen und/ oder Gutachtern, darunter die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit und mindestens eine oder einen, die oder der nicht der Universität Potsdam angehört. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion in einem einschlägigen Fachgebiet
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