Heft 
(2000) 4
Seite
55
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für die Gutachtertätigkeit aus. Die Doktorandinnen und Doktoranden haben das Recht, Gutachterinnen und/ oder Gutachter vorzuschlagen. Aufgabe der Gutachterinnen und/ oder Gutachter ist die Beurteilung und Bewertung der Dissertation. Zusätzliche Gutachter können nach§ 9 Abs. 2 und 3 benannt werden.

§ 4 Prüfungskommission

§4

( 1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in der Regel Professorinnen, Professoren oder Habilitierte. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion in einem einschlägigen Fachgebiet zur Mitgliedschaft aus. Die Prüfungskommission wird geleitet von einer Profes­sorin oder einem Professor der Mathematisch- Naturwis­senschaftlichen Fakultät, die oder der vom Promotions­ausschuss benannt wird. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin oder einen Gutachter erfolgen. Außerdem gehören ihr an:

a) die Gutachterinnen und die Gutachter,

b) mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des fachlich zuständigen Instituts; ist dies nicht möglich, können Vertreterinnen oder Vertreter fachlich benach­but barter Institute benannt werden,

c) mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Fakultät aus einem anderen Fach.

( 2) Aufgabe der Prüfungskommission ist es, auf der Grundlage der eingegangenen Gutachten eine Disputati­on durchzuführen, die Promotionsleistung in ihrer Ge­samtheit zu bewerten und das Ergebnis dem Promotions­ausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

( 2) Liegen die in Absatz 1 genannten Hochschulab­schlüsse in einem anderen Fach vor oder liegt für das dem Promotionsgegenstand zuzuordnende Fach ein Abschluss als Magister vor, so holt der Promotionsaus­schuss bei der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter des fachlich zuständigen In­stituts eine Stellungnahme darüber ein, ob die fachlichen Voraussetzungen als gleichwertig zu den in Absatz 1 formulierten Voraussetzungen zu betrachten oder die Gleichwertigkeit durch Erbringen zusätzlicher Leistun­gen, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht schrift­lich festzulegen sind, hergestellt werden kann. Diese Stel­lungnahme bedarf der Bestätigung durch den Promo­tionsausschuss.

( 3) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen oder Fachhochschulabsolventen können zur Promotion zugelassen werden. Die Festlegungen des Absatz 2 gel­ten entsprechend. Die Betreuung einer Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor einer Fachhoch­schule wird zwischen der Universität Potsdam und der Fachhochschule im Einzelfall geregelt.

( 4) Wer an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam promovieren will, muss sich als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität Potsdam einschreiben und ein Semester lang an einem Doktorandenseminar oder einer äquiva­lenten Veranstaltung mit Leistungsnachweis im zustän­digen Institut teilnehmen. Der Leistungsnachweis ist Vor­aussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Begründete Ausnahmen können auf Antrag durch den Promotionsausschuss beschlossen werden.

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§5

Zulassungsvoraussetzungen für eine

Promotion

( 1) In der Regel soll die Doktorandin oder der Dokto­rand bereits bei der Vereinbarung des Dissertationsthemas mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen deutschen Hochschulabschluss in Form eines Diploms, eines Mas­terabschlusses oder eines Zeugnisses der 1. Staatsprü­fung für das Lehramt der Sekundarstufe II für ein Fach vorweisen, das sich der Wissenschaftsdisziplin zuordnen lässt, in der die Promotion nach§ 1 angestrebt wird. Dok­torandinnen und Doktoranden mit dem Hochschulab­schluss für das Lehramt müssen ihre wissenschaftliche Hausarbeit auf dem Fachgebiet der Dissertation angefer­tigt haben. An wissenschaftlichen Hochschulen außer­halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bun­do desrepublik Deutschland erworbene gleichwertige in Abschlüsse werden anerkannt. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist über das Akademische Auslands­amt der Universität Potsdam eine Auskunft bei den zu­-deständigen Stellen einzuholen.

§ 6

Dissertation

( 1) Die Dissertation muss

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für die ausgewiesene Wissenschaftsdisziplin einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,

die verwendeten Methoden zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise beschreiben, die Resultate klar darstellen sowie im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen Kenntnisstand in­terpretieren und diskutieren,

eine vollständige Dokumentation der in der Arbeit ver­wendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmit­tel enthalten.

( 2) Die Dissertation soll einen Umfang von 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten und in deutscher oder in eng­lischer Sprache abgefasst sein. Eine andere Sprache wird auf Antrag zugelassen, wenn die Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Beurteilung einer solchen Arbeit überneh­

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