Heft 
(2000) 4
Seite
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UNIVERSITA

§7 Disputation

ni sib nogold( S) ( 1) Die Disputation setzt sich aus einem 30- minütigen Vortrag und einer Befragung der Doktorandin oder des Doktoranden, die 60 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden das wissenschaftliche Pro­blem der Dissertation, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschlie­Bende Befragung zur Dissertation und zum wissenschaft­lichen Umfeld muss zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand ihr bzw. sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ihres bzw. seines Fachgebietes, der relevanten Literatur und Methodik bearbeitet hat. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zuge­lassen werden, wenn der Promotionsausschuss und die Prüfungskommission dem zustimmen.

( 2) Für die Disputation ist die Anwesenheit von minde­stens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission, darun­ter eine Gutachterin oder ein Gutachter, erforderlich. loge

§ 8 Antragstellung

( 1) Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promo­tionsausschusses bei der Geschäftsstelle des Promotions­ausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. 4 Exemplare der Dissertation,

2. 30 Exemplare der zugehörigen Thesen,

3. ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt, 4. eine Liste der Veröffentlichungen zur Publikation an­genommener Manuskripte oder anderer wissenschaft­licher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzun­gen, Stellungnahmen, Rezensionen,

5. eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses ge­mäß§ 5 Abs. 1,

6. der Nachweis der Erfüllung evtl. erteilter Auflagen nach§ 5 Abs. 2,

7. eine Erklärung, dass die Arbeit bisher an keiner ande­ren Hochschule eingereicht worden ist sowie selbstän­dig und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wurde,

8. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewer­berin oder der Bewerber länger als 3 Monate exmatri­kuliert war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht.

( 2) Der Promotionsausschuss soll über die Eröffnung des Promotionsverfahrens in der nächst folgenden Sitzung entscheiden, wenn der Antrag wenigstens 10 Tage zuvor unter Abgabe der Unterlagen gestellt wurde.

( 3) Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen­den des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine

Ablehnung ist mit einer Begründung zu versehen. inc

( 4) Den Gutachterinnen und/ oder den Gutachtern wer­den je ein Exemplar der Dissertation und der Thesen, den Mitgliedern der Prüfungskommission und des Pro­motionsausschusses jeweils ein Exemplar der Thesen zugesandt. Jeweils ein Exemplar der Dissertation und der Thesen werden in der Geschäftsstelle des Promotions­ausschusses öffentlich ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit dem Thema und ei­nem Hinweis auf die ausgelegte Dissertation wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht.

( 5) Alle Professorinnen, alle Professoren und Habilitier­ten der Fakultät haben das Recht, innerhalb von vier Wochen Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss vorzubringen.

§ 9

Gutachten und Bewertung

( 1) Die Gutachterinnen und/ oder die Gutachter legen in­nerhalb einer Frist von in der Regel 4 Wochen unabhän­gig voneinander dar, inwieweit die in§ 6 Abs. 1 formu­lierten Anforderungen an eine Dissertation erfüllt sind. Sie empfehlen begründet die Annahme, eine Überarbei­tung oder die Ablehnung der Dissertation. Bei Empfeh­lung der Annahme wird auf einem gesonderten Blatt eine Note für die Dissertation erteilt. Als Noten können ver­geben werden:

-

1,0; 1,3 magna cum laude( sehr gut)

1,7; 2,0; 2,3- cum laude( gut) 2,7; 3,0; 3,3- rite( genügend).

( 2) Falls ein Gutachten nicht fristgemäß eintrifft, entschei­det der Promotionsausschuss darüber, ob eine Fristver­längerung zu vereinbaren oder eine andere Gutachterin oder ein anderer Gutachter zu bestellen ist.

( 3) Lehnen mindestens zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfah­ren erfolglos beendet. Empfiehlt nur eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung oder wird in nur ei­nem der drei Gutachten ein positives Urteil von Ände­rungen abhängig gemacht, so wird von der Prüfungskom­mission über den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt. Verlangt od mehr als eine Gutachterin und/ oder ein Gutachter Ände­rungen, so wird die Arbeit der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Änderung zurückgegeben und anschlie­Bend von allen Gutachterinnen und/ oder Gutachtern er­neut bewertet. Die Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach§ 8 Abs. 5 Diese Ent­scheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Zu­stimmung durch den Promotionsausschuss. Ein Exem­plar einer abgelehnten Arbeit verbleibt mit den Gutach­ten bei der Universität. Doktorandinnen oder Doktoran­den, deren Arbeit abgelehnt worden ist, können frühe­

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