UNIVERSITA
§7 Disputation
ni sib nogold( S) ( 1) Die Disputation setzt sich aus einem 30- minütigen Vortrag und einer Befragung der Doktorandin oder des Doktoranden, die 60 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden das wissenschaftliche Problem der Dissertation, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschlieBende Befragung zur Dissertation und zum wissenschaftlichen Umfeld muss zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand ihr bzw. sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ihres bzw. seines Fachgebietes, der relevanten Literatur und Methodik bearbeitet hat. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss und die Prüfungskommission dem zustimmen.
( 2) Für die Disputation ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission, darunter eine Gutachterin oder ein Gutachter, erforderlich. loge
§ 8 Antragstellung
( 1) Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. 4 Exemplare der Dissertation,
2. 30 Exemplare der zugehörigen Thesen,
3. ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt, 4. eine Liste der Veröffentlichungen zur Publikation angenommener Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen, Rezensionen,
5. eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses gemäß§ 5 Abs. 1,
6. der Nachweis der Erfüllung evtl. erteilter Auflagen nach§ 5 Abs. 2,
7. eine Erklärung, dass die Arbeit bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie selbständig und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wurde,
8. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewerberin oder der Bewerber länger als 3 Monate exmatrikuliert war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht.
( 2) Der Promotionsausschuss soll über die Eröffnung des Promotionsverfahrens in der nächst folgenden Sitzung entscheiden, wenn der Antrag wenigstens 10 Tage zuvor unter Abgabe der Unterlagen gestellt wurde.
( 3) Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine
Ablehnung ist mit einer Begründung zu versehen. inc
( 4) Den Gutachterinnen und/ oder den Gutachtern werden je ein Exemplar der Dissertation und der Thesen, den Mitgliedern der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses jeweils ein Exemplar der Thesen zugesandt. Jeweils ein Exemplar der Dissertation und der Thesen werden in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses öffentlich ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit dem Thema und einem Hinweis auf die ausgelegte Dissertation wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht.
( 5) Alle Professorinnen, alle Professoren und Habilitierten der Fakultät haben das Recht, innerhalb von vier Wochen Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss vorzubringen.
§ 9
Gutachten und Bewertung
( 1) Die Gutachterinnen und/ oder die Gutachter legen innerhalb einer Frist von in der Regel 4 Wochen unabhängig voneinander dar, inwieweit die in§ 6 Abs. 1 formulierten Anforderungen an eine Dissertation erfüllt sind. Sie empfehlen begründet die Annahme, eine Überarbeitung oder die Ablehnung der Dissertation. Bei Empfehlung der Annahme wird auf einem gesonderten Blatt eine Note für die Dissertation erteilt. Als Noten können vergeben werden:
-
1,0; 1,3 magna cum laude( sehr gut)
1,7; 2,0; 2,3- cum laude( gut) 2,7; 3,0; 3,3- rite( genügend).
( 2) Falls ein Gutachten nicht fristgemäß eintrifft, entscheidet der Promotionsausschuss darüber, ob eine Fristverlängerung zu vereinbaren oder eine andere Gutachterin oder ein anderer Gutachter zu bestellen ist.
( 3) Lehnen mindestens zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Empfiehlt nur eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung oder wird in nur einem der drei Gutachten ein positives Urteil von Änderungen abhängig gemacht, so wird von der Prüfungskommission über den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt. Verlangt od mehr als eine Gutachterin und/ oder ein Gutachter Änderungen, so wird die Arbeit der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Änderung zurückgegeben und anschlieBend von allen Gutachterinnen und/ oder Gutachtern erneut bewertet. Die Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach§ 8 Abs. 5 Diese Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Zustimmung durch den Promotionsausschuss. Ein Exemplar einer abgelehnten Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der Universität. Doktorandinnen oder Doktoranden, deren Arbeit abgelehnt worden ist, können frühe
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