Heft 
(2000) 4
Seite
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stens nach einem Jahr mit einer weiteren oder der we­sentlich veränderten Arbeit die erneute Zulassung bean­tragen.

( 4) Haben drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation positiv bewertet, und gibt es keine Einwän­de nach§ 8 Abs. 5, so ist die Dissertation angenommen.

§ 10

Disputation und Bewertung

( 1) Die Prüfungskommission legt Zeit und Ort für die Disputation fest und gibt dies mindestens 14 Tage lang hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dis­sertation bekannt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungs­kommission lädt die Doktorandin oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission zu der Dis­putation ein und benennt eine Protokollantin oder einen Protokollanten. Alle Mitglieder der Prüfungskommissi­on und des Promotionsausschusses haben das Recht in die Einsichtnahme der Gutachten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dieses Recht mit Ausnahme der Ein­sicht in das Blatt mit dem Bewertungsvorschlag.

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( 2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission eröffnet die Disputation mit der Vorstellung der Prüfungs­kommission und des wissenschaftlichen Werdegangs der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Befragung er­folgt zunächst ausschließlich durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können Fragen durch die übrigen Anwesenden von der oder dem Vor­sitzenden zugelassen werden.

( 3) Die Prüfungskommission setzt sich unmittelbar im Anschluss an die Disputation unter Ausschluss der Öf­fentlichkeit zusammen, um die Promotionsleistung zu beurteilen. Jedes anwesende Mitglied der Prüfungskom­mission legt unabhängig und schriftlich seine Noten se­parat für beide Teile der Disputation fest und übergibt diese mit Unterschrift der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Bewertet werden die Qualität des Vortrags, die Befähigung zur Auseinandersetzung mit den Fragen und kritischen Einwänden und der dargelegte Kenntnisstand. Anschließend findet eine mündliche Be­gründung der Bewertung durch die Mitglieder der Prü­fungskommission statt. Aus allen vergebenen Noten( 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 5,0) wird das arithmeti­sche Mittel gebildet. Ergibt sich dabei eine Zahl, die grö­Ber als 3,50 ist, so ist die Disputation nicht bestanden. Als nicht bestanden gilt die Disputation auch, wenn min­destens zwei Mitglieder der Prüfungskommission den Vortrag oder die Befragung mit 5,0 bewerten. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden. In jedem anderen Fall wird das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Die Note für die Disputation wird folgendermaßen ermittelt:

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1,0 bis 1,50- magna cum laude( sehr gut)

1,51 bis 2,50 cum laude( gut)

2,51 bis 3,50- rite( genügend)

( 4) In gleicher Weise wie für die Disputation wird mit den Noten der Gutachterinnen und/ oder der Gutachter für die Dissertation verfahren. Es wird das arithmetische Mittel gebildet und auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

( 5) Die Gesamtnote für die Promotionsleistung( magna cum laude, cum laude, rite) ergibt sich nach der im Ab­satz 3 genannten Notenskala und dem gleichen Vorge­hen als Mittelwert aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Dissertation und für die Disputation, wo­bei die für die Dissertation ermittelte Zahl zweifach in die Berechnung eingeht. Das Gesamtprädikat" summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn alle drei Gut­achterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation mit 1,0 bewertet haben, für die Disputation das Prädikat" magna cum laude" mit einem Mittelwert von höchstens 1,10 erteilt wurde, und die Prüfungskommission dem entspre­chenden Antrag eines Mitgliedes mit Zwei- Drittel- Mehr­heit zustimmt.

( 6) Im Anschluss an die nichtöffentliche Beratung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden die Noten der drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter für die Dissertation ( ohne namentliche Zuordnung), die Note für die Dispu­tation und die für die Gesamtleistung bekannt. Sie oder er weist darauf hin, dass diese Bewertungen einer Bestä­tigung durch den Promotionsausschuss bedürfen und dass der Doktorgrad erst geführt werden darf, wenn nach Ver­öffentlichung der Dissertation die schriftliche Bestätigung nach§ 11 erfolgt ist.

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Als Veröffentlichung der Dissertation gilt die Über­gabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Dies muss innerhalb von 12 Wochen nach der Disputation gesche­hen und ist Voraussetzung dafür, dass die schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. erteilt wird.

( 2) Als Veröffentlichung gilt auch die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und einer elektronischen Versi­on, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universi­tätsbibliothek abzustimmen sind. Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthal­ten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Uni­versitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deut­schen Bibliothek in Frankfurt am Main/ Leipzig( DDB)

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