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stens nach einem Jahr mit einer weiteren oder der wesentlich veränderten Arbeit die erneute Zulassung beantragen.
( 4) Haben drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation positiv bewertet, und gibt es keine Einwände nach§ 8 Abs. 5, so ist die Dissertation angenommen.
§ 10
Disputation und Bewertung
( 1) Die Prüfungskommission legt Zeit und Ort für die Disputation fest und gibt dies mindestens 14 Tage lang hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dissertation bekannt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt die Doktorandin oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission zu der Disputation ein und benennt eine Protokollantin oder einen Protokollanten. Alle Mitglieder der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht in die Einsichtnahme der Gutachten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dieses Recht mit Ausnahme der Einsicht in das Blatt mit dem Bewertungsvorschlag.
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( 2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission eröffnet die Disputation mit der Vorstellung der Prüfungskommission und des wissenschaftlichen Werdegangs der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Befragung erfolgt zunächst ausschließlich durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können Fragen durch die übrigen Anwesenden von der oder dem Vorsitzenden zugelassen werden.
( 3) Die Prüfungskommission setzt sich unmittelbar im Anschluss an die Disputation unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, um die Promotionsleistung zu beurteilen. Jedes anwesende Mitglied der Prüfungskommission legt unabhängig und schriftlich seine Noten separat für beide Teile der Disputation fest und übergibt diese mit Unterschrift der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Bewertet werden die Qualität des Vortrags, die Befähigung zur Auseinandersetzung mit den Fragen und kritischen Einwänden und der dargelegte Kenntnisstand. Anschließend findet eine mündliche Begründung der Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission statt. Aus allen vergebenen Noten( 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 5,0) wird das arithmetische Mittel gebildet. Ergibt sich dabei eine Zahl, die gröBer als 3,50 ist, so ist die Disputation nicht bestanden. Als nicht bestanden gilt die Disputation auch, wenn mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission den Vortrag oder die Befragung mit 5,0 bewerten. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden. In jedem anderen Fall wird das arithmetische Mittel auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Die Note für die Disputation wird folgendermaßen ermittelt:
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1,0 bis 1,50- magna cum laude( sehr gut)
1,51 bis 2,50 cum laude( gut)
2,51 bis 3,50- rite( genügend)
( 4) In gleicher Weise wie für die Disputation wird mit den Noten der Gutachterinnen und/ oder der Gutachter für die Dissertation verfahren. Es wird das arithmetische Mittel gebildet und auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.
( 5) Die Gesamtnote für die Promotionsleistung( magna cum laude, cum laude, rite) ergibt sich nach der im Absatz 3 genannten Notenskala und dem gleichen Vorgehen als Mittelwert aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Dissertation und für die Disputation, wobei die für die Dissertation ermittelte Zahl zweifach in die Berechnung eingeht. Das Gesamtprädikat" summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn alle drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation mit 1,0 bewertet haben, für die Disputation das Prädikat" magna cum laude" mit einem Mittelwert von höchstens 1,10 erteilt wurde, und die Prüfungskommission dem entsprechenden Antrag eines Mitgliedes mit Zwei- Drittel- Mehrheit zustimmt.
( 6) Im Anschluss an die nichtöffentliche Beratung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Doktorandin oder dem Doktoranden die Noten der drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter für die Dissertation ( ohne namentliche Zuordnung), die Note für die Disputation und die für die Gesamtleistung bekannt. Sie oder er weist darauf hin, dass diese Bewertungen einer Bestätigung durch den Promotionsausschuss bedürfen und dass der Doktorgrad erst geführt werden darf, wenn nach Veröffentlichung der Dissertation die schriftliche Bestätigung nach§ 11 erfolgt ist.
§ 11 Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Als Veröffentlichung der Dissertation gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Dies muss innerhalb von 12 Wochen nach der Disputation geschehen und ist Voraussetzung dafür, dass die schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. erteilt wird.
( 2) Als Veröffentlichung gilt auch die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und einer elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main/ Leipzig( DDB)
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