Heft 
(2000) 4
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§ 12 Promotionsurkunde

( 1) Die erfolgreiche Promotion wird durch eine Urkunde in deutscher Sprache dokumentiert. Aus der Urkunde muss ersichtlich sein:

Name der Universität und der Fakultät,

Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Promovierten oder des Promovierten,

- verliehener Doktorgrad,

-

-

Wissenschaftsdisziplin,

Thema der Dissertation,

- Gesamtnote,

Ort der Ausstellung, Datum( Datum der Disputation), - Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans.

§ 13

Ungültigkeitserklärung und Entziehung

( 1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkun­de, dass die Bewerberin oder der Bewerber bei dem Nach­weis der Promotionsleistung oder mit Bezug auf die Vor­aussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren getäuscht hat, so ist durch die Mathematisch- Naturwis­senschaftliche Fakultät die Promotionsleistung für un­gültig zu erklären.

( 2) Die Fakultät kann den akademischen Grad entzie­hen, wenn sich die im Absatz 1 genannten Gründe nach­träglich herausstellen.

( 3) Anträge über Versagen oder Entziehung der Promo­tion können von jedem Mitglied der Fakultät an den Promotionsausschuss gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung eine Empfehlung an den Fakultätsrat. Die Ent­ziehung oder Versagung kann nur vom erweiterten Fakultätsrat mit Zwei- Drittel- Mehrheit beschlossen wer­den. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur An­hörung zu geben.

kennung besonderer Verdienste um die in dieser Fakul­tät vertretenen Wissenschaften verleihen. v doline

( 2) Auf Antrag einer hauptberuflich an der Mathema­tisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam tätigen Professorin oder eines Professors bildet der Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wis­senschaftlichen Verdienste der oder des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses, einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademi­schen Mitarbeiter und einer/ einem Studierenden. Die akademische Mitarbeiterin oder der akademische Mitar­beiter kann auch eines der benannten Mitglieder des Promotionsausschusses sein. Die Bildung der Kommis­sion ist allen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekanntzugeben. Auf eigenen Antrag kann jedes Mitglied des Promotionsausschusses dieser Kommission angehö­

ren.

( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpromoti­on bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach Vorliegen des Kom­missionsvorschlags entscheidet der erweiterte Fakultäts­rat in einer von der Dekanin oder vom Dekan einberufe­nen Sitzung. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Zwei- Drittel- Mehrheit der in der Sitzung anwe­senden Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates erfor­derlich.

( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität und wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Dekanin oder vom Dekan unterschrieben.

§ 15 In- Kraft- Treten

Die Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Promotionsordnung vom 08. September 1994( AmBek. UP 1994 S. 103) tritt mit dem In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.

§ 14

Ehrenpromotion

( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Natur­wissenschaften ehrenhalber( Dr. rer. nat. h.c.) in Aner­

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