und ggf. der Sondersammelgebietsbibliothek der DFG das Recht zu übertragen, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Dissertation entspricht. Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den Vorgaben hinsichtlich des Dateiformats und der Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.
§ 12 Promotionsurkunde
( 1) Die erfolgreiche Promotion wird durch eine Urkunde in deutscher Sprache dokumentiert. Aus der Urkunde muss ersichtlich sein:
Name der Universität und der Fakultät,
Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Promovierten oder des Promovierten,
- verliehener Doktorgrad,
-
-
Wissenschaftsdisziplin,
Thema der Dissertation,
- Gesamtnote,
Ort der Ausstellung, Datum( Datum der Disputation), - Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans.
§ 13
Ungültigkeitserklärung und Entziehung
( 1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Bewerberin oder der Bewerber bei dem Nachweis der Promotionsleistung oder mit Bezug auf die Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren getäuscht hat, so ist durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät die Promotionsleistung für ungültig zu erklären.
( 2) Die Fakultät kann den akademischen Grad entziehen, wenn sich die im Absatz 1 genannten Gründe nachträglich herausstellen.
( 3) Anträge über Versagen oder Entziehung der Promotion können von jedem Mitglied der Fakultät an den Promotionsausschuss gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung eine Empfehlung an den Fakultätsrat. Die Entziehung oder Versagung kann nur vom erweiterten Fakultätsrat mit Zwei- Drittel- Mehrheit beschlossen werden. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
kennung besonderer Verdienste um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaften verleihen. v doline
( 2) Auf Antrag einer hauptberuflich an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam tätigen Professorin oder eines Professors bildet der Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste der oder des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses, einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter und einer/ einem Studierenden. Die akademische Mitarbeiterin oder der akademische Mitarbeiter kann auch eines der benannten Mitglieder des Promotionsausschusses sein. Die Bildung der Kommission ist allen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekanntzugeben. Auf eigenen Antrag kann jedes Mitglied des Promotionsausschusses dieser Kommission angehö
ren.
( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpromotion bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach Vorliegen des Kommissionsvorschlags entscheidet der erweiterte Fakultätsrat in einer von der Dekanin oder vom Dekan einberufenen Sitzung. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Zwei- Drittel- Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates erforderlich.
( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität und wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Dekanin oder vom Dekan unterschrieben.
§ 15 In- Kraft- Treten
Die Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Promotionsordnung vom 08. September 1994( AmBek. UP 1994 S. 103) tritt mit dem In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.
§ 14
Ehrenpromotion
( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber( Dr. rer. nat. h.c.) in Aner
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