Heft 
(2000) 4
Seite
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Habilitationsordnung

der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 25. November 1999

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 25. November 1999 folgende Habilitationsordnung erlas­sen: 1

Übersicht

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§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10 § 11

§ 12

ESS ESS COs ess cos eos cos cosess assesses

§1

Habilitation

Habilitationsausschuss

Gutachterkommission

Zulassungsvoraussetzungen für die Habilitation

Antragstellung

Gutachten und Bewertung Kolloquium

Probevorlesung

Veröffentlichung der Habilitationsschrift Habilitationsurkunde

Versagen und Entziehung der Habilitation In- Kraft- Treten

Habilitation

( 1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. Der Nachweis wird erbracht durch:

-

eine schriftliche Habilitationsleistung,

-

ein wissenschaftliches Kolloquium,

eine Probevorlesung.

( 2) An der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ist die Habilitation nur für Wissenschafts­disziplinen möglich, die in Forschung und Lehre durch mindestens eine Hochschullehrerin oder einen Hoch­schullehrer vertreten sind. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der akademische Grad ,, doctor rerum naturalium habilitatus"( Dr. rer. nat. habil.) verliehen. Der Titel Dr. rer. nat. darf nicht vorangestellt werden.

' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 11. Februar 2000.

§ 2

Habilitationsausschuss

( 1) Die Geschäftsführenden Leiterinnen oder die Geschäftsführenden Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein Mitglied, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen wollen, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Habilitationsaus­schusses können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakultät sein.

( 2) Geleitet wird der Habilitationsausschuss von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von der Dekanin oder dem Dekan bestellt wird.

( 3) Der Habilitationsausschuss entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren, benennt die Gutachterinnen und/ oder Gutachter für die Bewertung der Habilitationsschrift sowie die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission und spricht dem Fakultätsrat eine Empfehlung für die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens aus.

( 4) Der Habilitationsausschuss tagt mindestens viermal im Semester zu festgelegten Terminen.

§3

Gutachterkommission

( 1) Der Habilitationsausschuss bestellt die Gutachter­kommission, deren Mitglieder Professorinnen und/ oder Professoren oder Habilitierte mit Lehrbefugnis sein müssen. Die Gutachterkommission wird geleitet von einer Professorin oder einen Professor des Instituts, dem die Wissenschaftsdisziplin zuzuordnen ist. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin oder einen Gutachter erfolgen.

Der Gutachterkommission gehören an:

- die Gutachterinnen und/ oder Gutachter,

- mindestens drei weitere Vertreterinnen und/ oder Ver­treter des für die Wissenschaftsdisziplin zuständigen Instituts. Ist dies nicht möglich, sind solche Vertrete­rinnen oder Vertreter fachlich benachbarter Institute zu benennen,

mindestens drei weitere Vertreterinnen und/ oder Ver­treter der Fakultät aus anderen Fächern.

( 2) Der Habilitationsausschuss bestellt drei Gutachterin­nen und/ oder Gutachter, von denen eine oder einer dem zuständigen Institut der Fakultät angehören muss. Die beiden anderen Gutachterinnen und/ oder Gutachter dürfen nicht der Universität Potsdam angehören. Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, die auswärtigen Gutachterinnen und/ oder Gutachter vorzu­schlagen. Die Gutachterinnen und Gutachter sollen Pro­fessorinnen oder Professoren sein. Sie können nur mit der Begutachtung beauftragt werden, wenn sie die Lehrbefugnis für ein Fach haben, das von der Habili­tationsschrift behandelt oder zumindest wesentlich

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