Habilitationsordnung
der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 25. November 1999
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) am 25. November 1999 folgende Habilitationsordnung erlassen: 1
Übersicht
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10 § 11
§ 12
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§1
Habilitation
Habilitationsausschuss
Gutachterkommission
Zulassungsvoraussetzungen für die Habilitation
Antragstellung
Gutachten und Bewertung Kolloquium
Probevorlesung
Veröffentlichung der Habilitationsschrift Habilitationsurkunde
Versagen und Entziehung der Habilitation In- Kraft- Treten
Habilitation
( 1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. Der Nachweis wird erbracht durch:
-
eine schriftliche Habilitationsleistung,
-
ein wissenschaftliches Kolloquium,
eine Probevorlesung.
( 2) An der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ist die Habilitation nur für Wissenschaftsdisziplinen möglich, die in Forschung und Lehre durch mindestens eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten sind. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der akademische Grad ,, doctor rerum naturalium habilitatus"( Dr. rer. nat. habil.) verliehen. Der Titel Dr. rer. nat. darf nicht vorangestellt werden.
' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 11. Februar 2000.
§ 2
Habilitationsausschuss
( 1) Die Geschäftsführenden Leiterinnen oder die Geschäftsführenden Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein Mitglied, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen wollen, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Habilitationsausschusses können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakultät sein.
( 2) Geleitet wird der Habilitationsausschuss von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von der Dekanin oder dem Dekan bestellt wird.
( 3) Der Habilitationsausschuss entscheidet über die Zulassung zum Habilitationsverfahren, benennt die Gutachterinnen und/ oder Gutachter für die Bewertung der Habilitationsschrift sowie die übrigen Mitglieder der Gutachterkommission und spricht dem Fakultätsrat eine Empfehlung für die Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens aus.
( 4) Der Habilitationsausschuss tagt mindestens viermal im Semester zu festgelegten Terminen.
§3
Gutachterkommission
( 1) Der Habilitationsausschuss bestellt die Gutachterkommission, deren Mitglieder Professorinnen und/ oder Professoren oder Habilitierte mit Lehrbefugnis sein müssen. Die Gutachterkommission wird geleitet von einer Professorin oder einen Professor des Instituts, dem die Wissenschaftsdisziplin zuzuordnen ist. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin oder einen Gutachter erfolgen.
Der Gutachterkommission gehören an:
- die Gutachterinnen und/ oder Gutachter,
- mindestens drei weitere Vertreterinnen und/ oder Vertreter des für die Wissenschaftsdisziplin zuständigen Instituts. Ist dies nicht möglich, sind solche Vertreterinnen oder Vertreter fachlich benachbarter Institute zu benennen,
mindestens drei weitere Vertreterinnen und/ oder Vertreter der Fakultät aus anderen Fächern.
( 2) Der Habilitationsausschuss bestellt drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter, von denen eine oder einer dem zuständigen Institut der Fakultät angehören muss. Die beiden anderen Gutachterinnen und/ oder Gutachter dürfen nicht der Universität Potsdam angehören. Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, die auswärtigen Gutachterinnen und/ oder Gutachter vorzuschlagen. Die Gutachterinnen und Gutachter sollen Professorinnen oder Professoren sein. Sie können nur mit der Begutachtung beauftragt werden, wenn sie die Lehrbefugnis für ein Fach haben, das von der Habilitationsschrift behandelt oder zumindest wesentlich
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