berührt wird, oder wenn sie die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen haben.
( 3) Die Gutachterkommission wählt das Thema für die Probevorlesung aus und legt die Termine für das Kolloquium und die Probevorlesung fest. Sie bewertet auf der Grundlage der eingegangenen Gutachten die schriftliche Habilitationsleistung, das Kolloquium und die Probevorlesung und spricht dem Habilitationsausschuss eine Empfehlung für die Entscheidung über den Abschluss des Habilitationsverfahrens aus.
( 6) Die Habilitationsschrift ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag wird vom Habilitationsausschuss eine andere Sprache zugelassen, wenn die Begutachtung einer solchen Arbeit möglich ist.
( 7) Die Habilitandin oder der Habilitand hat in der Wissenschaftsdisziplin akademische Lehrtätigkeit in einem Mindestumfang von 60 Lehrstunden, darunter eine Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden an der Universität Potsdam, nachzuweisen. Begründete Ausnahmen können auf Antrag durch den Habilitationsausschuss zugelassen werden.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen für die
Habilitation
( 1) Eine Habilitation ist nur möglich, wenn eine Promotion an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss vorliegt.
( 2) Das Habilitationsverfahren kann nicht aufgenommen werden, wenn an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland ein Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist. Es dürfen in der Vergangenheit höchstens zwei Habilitationsversuche erfolglos beendet sein, wobei der letzte Versuch mindestens ein Jahr zurückliegen muss. Eine bereits von der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen Hochschule abgelehnte Habilitationsschrift kann nicht erneut eingereicht werden.
( 3) Die Habilitandin oder der Habilitand muss anhand von Publikationen in ausgewiesenen Fachzeitschriften und Beiträgen auf internationalen Fachtagungen nachgewiesen haben, dass sie oder er einen originären Beitrag zur Weiterentwicklung der gewählten Wissenschaftsdisziplin geleistet hat.
( 4) Als schriftliche Habilitationsleistung ist eine Habilitationsschrift vorzulegen, die einen erheblichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und die Einordnung in einen größeren wissenschaftlichen Zusammenhang darstellt. Gehören Dissertation und Habilitationsschrift demselben Themenkreis an, so muss die Habilitationsschrift nach der Problemstellung und nach der Bedeutung der Ergebnisse wesentlich über die Dissertation hinausgehen.
1500
( 5) Als schriftliche Habilitationsleistung wird auch eine zusammenfassende und systematisierte Darstellung eigener Publikationen, aus denen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, anerkannt. Dabei darf es sich nicht um Publikationen der Dissertation handeln.
§ 5
Antragstellung
( 1) Der Antrag auf die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens für eine zu bezeichnende Wissenschaftsdisziplin ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf über den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang in vierfacher Ausfertigung,
2. eine beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde( bei fremdsprachigen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung),
3.
ein Exemplar der Dissertation,
4.
ein vollständiges Verzeichnis der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten in vierfacher Ausferti
gung,
5. von drei ausgewählten Arbeiten je vier Sonderdrukke,
6. ein Verzeichnis der gehaltenen wissenschaftlichen Vorträge auf wissenschaftlichen Veranstaltungen und von Posterbeiträgen,
7. ein Verzeichnis der an Hochschulen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Angabe des Zeitraums, der Art und des Umfangs,
8. drei Themenvorschläge für eine 45- minütige Probevorlesung, die sich an Studierende im Hauptstudium wendet.( Die Themen sollen sich möglichst wenig überlappen, ein breites Spektrum der gewählten Wissenschaftsdisziplin abdecken und nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift oder der Dissertation identisch sein.),
9. 6 Exemplare der gebundenen Habilitationsschrift, 10. 50 Exemplare der Thesen, in denen die wesentlichen Inhalte der Habilitationsschrift zusammengefasst sind,
11. eine Erklärung darüber, ob bereits früher Habilitationsanträge gestellt worden sind; ist dies der Fall, sind Zeitpunkt, die Hochschule und Fakultät, das Thema der Habilitationsschrift und das Ergebnis der Bemühungen anzugeben,
12. eine Erklärung darüber, dass von der vorliegenden Habilitationsordnung Kenntnis genommen worden
ist,
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