Heft 
(2000) 4
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berührt wird, oder wenn sie die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen haben.

( 3) Die Gutachterkommission wählt das Thema für die Probevorlesung aus und legt die Termine für das Kolloquium und die Probevorlesung fest. Sie bewertet auf der Grundlage der eingegangenen Gutachten die schriftliche Habilitationsleistung, das Kolloquium und die Probevorlesung und spricht dem Habilitations­ausschuss eine Empfehlung für die Entscheidung über den Abschluss des Habilitationsverfahrens aus.

( 6) Die Habilitationsschrift ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag wird vom Habilitationsausschuss eine andere Sprache zugelassen, wenn die Begutachtung einer solchen Arbeit möglich ist.

( 7) Die Habilitandin oder der Habilitand hat in der Wissenschaftsdisziplin akademische Lehrtätigkeit in einem Mindestumfang von 60 Lehrstunden, darunter eine Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden an der Universität Potsdam, nachzuweisen. Begründete Aus­nahmen können auf Antrag durch den Habilitations­ausschuss zugelassen werden.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen für die

Habilitation

( 1) Eine Habilitation ist nur möglich, wenn eine Pro­motion an einer deutschen Hochschule oder ein gleich­wertiger Abschluss vorliegt.

( 2) Das Habilitationsverfahren kann nicht aufgenommen werden, wenn an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland ein Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist. Es dürfen in der Vergangenheit höchstens zwei Habili­tationsversuche erfolglos beendet sein, wobei der letzte Versuch mindestens ein Jahr zurückliegen muss. Eine bereits von der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen Hochschule abgelehnte Habilitationsschrift kann nicht erneut eingereicht werden.

( 3) Die Habilitandin oder der Habilitand muss anhand von Publikationen in ausgewiesenen Fachzeitschriften und Beiträgen auf internationalen Fachtagungen nach­gewiesen haben, dass sie oder er einen originären Beitrag zur Weiterentwicklung der gewählten Wissenschafts­disziplin geleistet hat.

( 4) Als schriftliche Habilitationsleistung ist eine Habi­litationsschrift vorzulegen, die einen erheblichen Fort­schritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und die Ein­ordnung in einen größeren wissenschaftlichen Zusam­menhang darstellt. Gehören Dissertation und Habilita­tionsschrift demselben Themenkreis an, so muss die Habi­litationsschrift nach der Problemstellung und nach der Bedeutung der Ergebnisse wesentlich über die Disser­tation hinausgehen.

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( 5) Als schriftliche Habilitationsleistung wird auch eine zusammenfassende und systematisierte Darstellung eigener Publikationen, aus denen die Eignung der Be­werberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, anerkannt. Dabei darf es sich nicht um Publi­kationen der Dissertation handeln.

§ 5

Antragstellung

( 1) Der Antrag auf die Eröffnung eines Habilitations­verfahrens für eine zu bezeichnende Wissenschafts­disziplin ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vor­sitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf über den wissenschaft­lichen und beruflichen Werdegang in vierfacher Aus­fertigung,

2. eine beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde( bei fremdsprachigen Urkunden eine beglaubigte Über­setzung),

3.

ein Exemplar der Dissertation,

4.

ein vollständiges Verzeichnis der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten in vierfacher Ausferti­

gung,

5. von drei ausgewählten Arbeiten je vier Sonderdruk­ke,

6. ein Verzeichnis der gehaltenen wissenschaftlichen Vorträge auf wissenschaftlichen Veranstaltungen und von Posterbeiträgen,

7. ein Verzeichnis der an Hochschulen gehaltenen Lehr­veranstaltungen mit Angabe des Zeitraums, der Art und des Umfangs,

8. drei Themenvorschläge für eine 45- minütige Probe­vorlesung, die sich an Studierende im Hauptstudium wendet.( Die Themen sollen sich möglichst wenig überlappen, ein breites Spektrum der gewählten Wis­senschaftsdisziplin abdecken und nicht mit dem The­ma der Habilitationsschrift oder der Dissertation iden­tisch sein.),

9. 6 Exemplare der gebundenen Habilitationsschrift, 10. 50 Exemplare der Thesen, in denen die wesentlichen Inhalte der Habilitationsschrift zusammengefasst sind,

11. eine Erklärung darüber, ob bereits früher Habilita­tionsanträge gestellt worden sind; ist dies der Fall, sind Zeitpunkt, die Hochschule und Fakultät, das Thema der Habilitationsschrift und das Ergebnis der Bemühungen anzugeben,

12. eine Erklärung darüber, dass von der vorliegenden Habilitationsordnung Kenntnis genommen worden

ist,

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