13. ein polizeiliches Führungszeugnis,
14. gegebenenfalls Vorschläge für die Gutachter gemäß obo§ 3 Abs. 2.
( 2) Der Habilitationsausschuss soll in der nächst folgenden Sitzung über die Eröffnung des Verfahrens beraten und dem Fakultätsrat eine entsprechende Empfehlung für die Eröffnung des Verfahrens geben, wenn der Antrag sowie die nach Absatz 1 dem Antrag beizufügenden Unterlagen spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung eingereicht wurden. Er benennt in dieser Sitzung die Gutachterkommission. Bis zu dieser Sitzung kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag zurückziehen, ohne dass der Habilitationsversuch erfolglos beendet ist. Danach ist dies nur mit Zustimmung des Fakultätsrats nach einer entsprechenden Empfehlung des Habilitationsausschusses möglich, sofern noch kein Gutachten vorliegt.
( 3) Die Entscheidung über die Zulassung zu einem Habilitationsverfahren ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.mox donub an 98 onis new b
( 4) Zugleich mit der Mitteilung an die Bewerberin oder den Bewerber über die Eröffnung des Verfahrens werden den Gutachterinnen und/ oder Gutachtern folgende Unterlagen zugesandt:
ein Exemplar der Habilitationsschrift,
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das Schriftenverzeichnis,
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der tabellarische Lebenslauf,
die Thesen,
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die Sonderdrucke von drei Arbeiten,
die Habilitationsordnung.
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( 5) Jeweils ein Exemplar der Habilitationsschrift und der Thesen werden öffentlich in der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens wird allen Instituten der Fakultät unter Angabe des Themas und unter Hinweis auf die ausgelegte Habilitationsschrift bekanntgegeben. Alle Mitglieder der Gutachterkommission und des Habilitationsausschusses erhalten die Thesen.
§ 6 Gutachten und Bewertung
( 1) Die Gutachterinnen und/ oder die Gutachter sollen innerhalb von 12 Wochen unabhängig voneinander in schriftlichen Gutachten darstellen, ob die Habilitationsschrift den in§ 4 Abs. 4 und 5 genannten Anforderungen genügt und ihre Annahme oder Ablehnung empfehlen. Eine Verlängerung der Begutachtungsfrist kann durch den Habilitationsausschuss erfolgen. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, innerhalb der gesetzten Frist ihr oder sein Gutachten zu erstatten, oder gibt sie oder er ihren oder seinen Begutachtungsauftrag zurück, bestellt der Habilitationsausschuss eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter. by
( 2) Empfehlen mindestens zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist das Habilitationsverfahren erfolglos beendet. Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung, so ist ein viertes Gutachten einzuholen. Empfiehlt auch diese Gutachterin oder dieser Gutachter die Ablehnung, so gilt Satz 1. Machen mindestens zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Annahme der Arbeit von Änderungen abhängig, so wird die Arbeit der Bewerberin oder dem Bewerber zur Änderung zurückgegeben und die geänderte Fassung erneut von allen Gutachterinnen und/ oder Gutachtern bewertet.
( 3) Nach Eingang aller Gutachten werden diese für vier Wochen in der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses ausgelegt. Einsichtsberechtigt sowie berechtigt zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen sind alle Professorinnen, Professoren und Habilitierten mit Lehrbefugnis der Fakultät. Der Kreis der Einsichtsberechtigten kann auf Antrag eines Instituts durch Beschluss des Habilitationsausschusses erweitert werden. Haben drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Habilitationsschrift zur Annahme empfohlen und liegen keine schriftlichen Stellungnahmen vor, die die fachliche Richtigkeit der bestellten Gutachten grundlegend in Frage stellen, so ist die Arbeit angenommen. Eingegangene Einsprüche gegen die Annahme der Arbeit werden im Habilitationsausschuss unter Hinzuziehung der Gutachterkommission behandelt. Empfiehlt der Habilitationsausschuss daraufhin die Ablehnung der Arbeit, so hat er dem Fakultätsrat einen entsprechenden Antrag zur Entscheidung vorzulegen. Fällt das Votum des Fakultätsrats negativ aus, ist die Ablehnung der Arbeit der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zu begründen.
§ 7
Kolloquium
( 1) Nach Annahme der Arbeit legt die Gutachterkommission Ort und Zeit des öffentlichen Kolloquiums fest und benennt eine Protokollantin oder einen Protokollanten. Die oder der Vorsitzende der Gutachterkommission lädt die Bewerberin oder den Bewerber und die Mitglieder der Gutachterkommission mindestens drei Wochen vorher schriftlich zum Kolloquium ein. Die Einladung zum Kolloquium ist unter Angabe des Themas der Habilitationsschrift hochschulöffentlich bekanntzugeben.
( 2) Mit der Einladung wird die Bewerberin oder der Bewerber über ihr oder sein Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten informiert.
( 3) Die oder der Vorsitzende eröffnet das Kolloquium mit der Vorstellung der Gutachterkommission und des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs der Habilitandin oder des Habilitanden. Die Bewerberin oder der Bewerber legt in längstens 30 Minuten die wichtigsten
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