Heft 
(2000) 4
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Inhalte ihrer oder seiner Habilitationsschrift dar. Danach können die Mitglieder Fragen stellen. Anschließend können Fragen der übrigen Anwesenden durch die oder den Vorsitzenden zugelassen werden. Die Fragen sollen sich auf die Habilitationsschrift beziehen und auf alle Gebiete, für die die Habilitation angestrebt wird. Die Gesamtdauer des Kolloquiums darf 90 Minuten nicht überschreiten. Der Verlauf ist zu protokollieren.

( 4) Unmittelbar nach dem Kolloquium findet eine nichtöffentliche Sitzung statt, in der die Mitglieder der Gutachterkommission nach einer Beratung mit na­mentlicher Abstimmung über ihre Empfehlung ent­scheiden. Das Kolloquium ist bestanden, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission festgestellt wird. Für die Be­schlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, darunter eine Gutachterin oder ein Gut­achter, erforderlich. Das Abstimmungsergebnis wird zu Protokoll gegeben. Es ist von allen Stimmberechtigten zu unterschreiben. Das Ergebnis ist unmittelbar im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung der Bewerberin oder dem Bewerber bekanntzugeben.

( 5) Ein nicht bestandenes Kolloquium kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers frühestens nach zwei und spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Wird auch dieses Kolloquium nicht bestanden, so ent­scheidet der Fakultätsrat auf einen entsprechenden Vorschlag des Habilitationsausschusses darüber, ob der Habilitationsversuch als erfolglos beendet erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn die Bewerberin oder der Bewer­ber unentschuldigt nicht zum festgelegten Termin er­scheint. Ist der Habilitationsversuch nicht erfolgreich beendet, so teilt die oder der Vorsitzende des Habilita­tionsausschusses dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

§ 8

Probevorlesung

( 1) Nach bestandenem Kolloquium legt die Gutachter­kommission Thema, Ort und Zeit der öffentlichen Probe­vorlesung fest. Die Einladung zu dieser Vorlesung ist mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin allen Instituten der Fakultät unter Angabe des Themas mit der Bitte um Aushang zu übermitteln. Die Bewerberin oder der Bewerber und die Mitglieder der Gutachter­kommission werden gleichfalls mindestens drei Wochen vorher von der oder von dem Vorsitzenden der Gutachter­kommission schriftlich zu der Probevorlesung eingeladen.

( 2) Unmittelbar nach der Probevorlesung wertet die Gutachterkommission in einer nichtöffentlichen Beratung darüber, ob durch die Probevorlesung die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zur akademischen Lehrerin oder zum akademischen Lehrer deutlich gewor­den ist. Dabei können Studierende mit beratender Stimme

einbezogen werden. Von Professorinnen und/ oder Professoren des zuständigen Faches wird außerdem der bisherige Einsatz und der Erfolg der Bewerberin oder des Bewerbers in der akademischen Lehre vorgestellt. Die anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission stimmen namentlich über die Anerkennung der Probevor­lesung und über den Gesamterfolg des Habilitations­verfahrens ab. Erforderlich ist eine Zustimmung durch eine Zwei- Drittel- Mehrheit. Das Ergebnis wird zu Protokoll gegeben und dem Habilitationsausschuss als Empfehlung mitgeteilt. Dieser berät in seiner nächsten Sitzung eine Empfehlung für den Fakultätsrat. Bei einer nicht bestandenen Probevorlesung ist auf Antrag eine Wiederholung entsprechend§ 7 Abs. 5 möglich. eash

( 3) Anschließend gibt die oder der Vorsitzende der Gut­achterkommission der Habilitandin oder dem Habi­litanden die Entscheidung der Kommission bekannt. Bei einer positiven Entscheidung weist sie oder er auf die Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare nach § 9 hin und darauf, dass die Empfehlung der Gutachter­kommission über den Erfolg des Habilitationsverfahrens erst wirksam wird, wenn eine Bestätigung durch den Habilitationsausschuss und eine Entscheidung durch den erweiterten Fakultätsrat erfolgt ist. Ist der Habilitations­versuch gescheitert, so teilt die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

§ 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift

( 1) Als Veröffentlichung der Habilitationsschrift gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren der Habilitationsschrift bei der Geschäftsstelle des Habilita­tionsausschusses. Die Übergabe muss innerhalb von 12 Wochen nach der Probevorlesung erfolgen. Sie ist Vor­aussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Habi­litationsverfahrens.

( 2) Als Veröffentlichung gilt auch die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und die Übergabe einer elektro­nischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Publi­kation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Habilitandin oder der Habilitand überträgt der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main/ Leipzig( DDB) und ggf. der Sondersammelgebiets­bibliothek der DFG das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Habili­tationsschrift entspricht. Die Universitätsbibliothek über­prüft die abgelieferte Version auf Lesbarkeit und Über­einstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den Vorgaben hinsichtlich des Datei­

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