Inhalte ihrer oder seiner Habilitationsschrift dar. Danach können die Mitglieder Fragen stellen. Anschließend können Fragen der übrigen Anwesenden durch die oder den Vorsitzenden zugelassen werden. Die Fragen sollen sich auf die Habilitationsschrift beziehen und auf alle Gebiete, für die die Habilitation angestrebt wird. Die Gesamtdauer des Kolloquiums darf 90 Minuten nicht überschreiten. Der Verlauf ist zu protokollieren.
( 4) Unmittelbar nach dem Kolloquium findet eine nichtöffentliche Sitzung statt, in der die Mitglieder der Gutachterkommission nach einer Beratung mit namentlicher Abstimmung über ihre Empfehlung entscheiden. Das Kolloquium ist bestanden, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission festgestellt wird. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, darunter eine Gutachterin oder ein Gutachter, erforderlich. Das Abstimmungsergebnis wird zu Protokoll gegeben. Es ist von allen Stimmberechtigten zu unterschreiben. Das Ergebnis ist unmittelbar im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung der Bewerberin oder dem Bewerber bekanntzugeben.
( 5) Ein nicht bestandenes Kolloquium kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers frühestens nach zwei und spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Wird auch dieses Kolloquium nicht bestanden, so entscheidet der Fakultätsrat auf einen entsprechenden Vorschlag des Habilitationsausschusses darüber, ob der Habilitationsversuch als erfolglos beendet erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber unentschuldigt nicht zum festgelegten Termin erscheint. Ist der Habilitationsversuch nicht erfolgreich beendet, so teilt die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 8
Probevorlesung
( 1) Nach bestandenem Kolloquium legt die Gutachterkommission Thema, Ort und Zeit der öffentlichen Probevorlesung fest. Die Einladung zu dieser Vorlesung ist mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin allen Instituten der Fakultät unter Angabe des Themas mit der Bitte um Aushang zu übermitteln. Die Bewerberin oder der Bewerber und die Mitglieder der Gutachterkommission werden gleichfalls mindestens drei Wochen vorher von der oder von dem Vorsitzenden der Gutachterkommission schriftlich zu der Probevorlesung eingeladen.
( 2) Unmittelbar nach der Probevorlesung wertet die Gutachterkommission in einer nichtöffentlichen Beratung darüber, ob durch die Probevorlesung die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zur akademischen Lehrerin oder zum akademischen Lehrer deutlich geworden ist. Dabei können Studierende mit beratender Stimme
einbezogen werden. Von Professorinnen und/ oder Professoren des zuständigen Faches wird außerdem der bisherige Einsatz und der Erfolg der Bewerberin oder des Bewerbers in der akademischen Lehre vorgestellt. Die anwesenden Mitglieder der Gutachterkommission stimmen namentlich über die Anerkennung der Probevorlesung und über den Gesamterfolg des Habilitationsverfahrens ab. Erforderlich ist eine Zustimmung durch eine Zwei- Drittel- Mehrheit. Das Ergebnis wird zu Protokoll gegeben und dem Habilitationsausschuss als Empfehlung mitgeteilt. Dieser berät in seiner nächsten Sitzung eine Empfehlung für den Fakultätsrat. Bei einer nicht bestandenen Probevorlesung ist auf Antrag eine Wiederholung entsprechend§ 7 Abs. 5 möglich. eash
( 3) Anschließend gibt die oder der Vorsitzende der Gutachterkommission der Habilitandin oder dem Habilitanden die Entscheidung der Kommission bekannt. Bei einer positiven Entscheidung weist sie oder er auf die Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare nach § 9 hin und darauf, dass die Empfehlung der Gutachterkommission über den Erfolg des Habilitationsverfahrens erst wirksam wird, wenn eine Bestätigung durch den Habilitationsausschuss und eine Entscheidung durch den erweiterten Fakultätsrat erfolgt ist. Ist der Habilitationsversuch gescheitert, so teilt die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
( 1) Als Veröffentlichung der Habilitationsschrift gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren der Habilitationsschrift bei der Geschäftsstelle des Habilitationsausschusses. Die Übergabe muss innerhalb von 12 Wochen nach der Probevorlesung erfolgen. Sie ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens.
( 2) Als Veröffentlichung gilt auch die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf altersbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und die Übergabe einer elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Habilitandin oder der Habilitand überträgt der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main/ Leipzig( DDB) und ggf. der Sondersammelgebietsbibliothek der DFG das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Habilitationsschrift entspricht. Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den Vorgaben hinsichtlich des Datei
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