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formats und der Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.
§ 10
-
Habilitationsurkunde
( 1) Die erfolgreiche Habilitation wird durch eine Urkunde in deutscher Sprache dokumentiert. Aus ihr muss ersichtlich sein:
Name der Universität und der Fakultät,
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort der oder des Habilitierten,
verliehener akademischer Grad,
Wissenschaftsdisziplin,
Thema der Habilitationsschrift,
Ort der Ausstellung, Datum der Probevorlesung,
- Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans,
-
Siegel der Universität.
( 2) Die Urkunde wird durch die Dekanin oder den Dekan überreicht.
Erste Satzung zur Änderung
der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam
Vom 24. Juni 1999
Gemäß§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I folgende Änderungssatzung erlassen: ¹
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I vom 14. Mai 1998( AmBek. UP 1998 S. 118) wird wie folgt geändert:
Der im Anhang der Promotionsordnung aufgeführte Fächerkatalog wird um die Fächer ,, Medienwissenschaft" und ,, Vergleichende Literaturwissenschaft" erweitert.
§ 11
Versagen und Entziehung der Habilitation
( 1) Das Habilitationsverfahren darf nicht fortgeführt werden, wenn sich herausstellt, dass
a) die Bewerberin oder der Bewerber im Verfahren getäuscht hat
oder
b) wesentliche Erfordernisse für den Abschluss des Verfahrens nicht erfüllt werden können.
( 2) Die Fakultät kann den akademischen Grad entziehen, wenn sich die in Absatz 1 genannten Gründe nachträglich herausstellen.
( 3) Anträge über Versagen oder Entziehung der Habilitation können von jeder Professorin oder jedem Professor und allen habilitierten Mitgliedern der Fakultät an den Habilitationsausschuss gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung eine Empfehlung an den Fakultätsrat. Die Entziehung oder Versagung kann nur vom erweiterten Fakultätsrat mit Zwei- Drittel- Mehrheit beschlossen werden. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen.
§ 12
Rahmenwahlo
In- Kraft- Treten
Die Habilitationsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Habilitationsordnung vom 27. April 1995( AmBek. UP 1996 S. 54) tritt mit dem In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6. Januar
2000
Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam
Vom 30. September 1999
Gemäß§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I folgende Änderungssatzung erlassen:'
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I vom 14. Mai 1998( AmBek. UP 1998 S. 118), geändert durch Satzung vom 24. Juni 1999( AmBek. UP 2000, S. 63), wird wie folgt geändert:
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6. Januar
2000
63