Heft 
(2000) 5
Seite
66
Einzelbild herunterladen

stimmungen, an Wahlen zu den Organen der Stu­dierendenschaft sowie durch Anträge;

sich über alle Angelegenheiten der Studierenden­schaft zu informieren und wahrheitsgemäß infor­miert zu werden;

zu allen Studierendenschaftsangelegenheiten un­gehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffent­lich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu stellen;

im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Organe der Studierendenschaft, deren Kommissionen und Arbeitskreisen teilzu­nehmen und Rederecht zu beantragen;

an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissio­nen der Organe der Studierendenschaft in geeig­neter Weise mitzuwirken;

innerhalb der Studierendenschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen;

an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandi­daten für die Organe der Studierendenschaft mit­zuwirken und sich selbst um eine solche Kandi­datur zu bewerben.

( 2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam zu ent­

richten.

§3 Zusammenschlüsse

( 1) Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht, sich in Fraktionen, studentischen Arbeitsgrup­pen und sonstigen Vereinigungen zusammen zu schließen, die sich auf der Basis von gemeinsamen spezifischen sozialen und politischen Interessen, be­stimmten Themen- und Tätigkeitsfeldern oder Weltan­schauungen bilden.

( 2) Derartige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen der Satzung der Studierendenschaft und der Grundordnung der Universität Potsdam eine eigene Satzung geben. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich tätig. Sie zeigen ihre Bildung und ihr Wirken dem Präsidium des Studierendenparlaments oder der Fach­schaft, in welcher sie aktiv sind bzw. werden wollen, an. Fakultäts- oder universitätsweit tätige Zusammen­schlüsse können sich in alle Organe und Institutionen der Studierendenschaft der Universität Potsdam im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung in den Mei­nungs- und Willensbildungsprozess einbringen.

( 3) Für ihre Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung des entsprechenden Or­gans der Studierendenschaft Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Ver­fügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber dem

66

zuständigen Organ der Studierendenschaft und der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.

( 4) Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüsse, die von den Organen der Studierendenschaft als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusam­menschlüsse im Sinne dieses Paragraphen.

§ 4 Organe der Studierendenschaft

( 1) Organe der Studierendenschaft sind: das Studierendenparlament( StuPa)

der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA) der studentische Wahlausschuss

die Fachschaften

die Versammlung der Fachschaften( VeFa).

( 2) Alle Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sowie Verhandlungen der Studierendenschaft, die Wahlen betreffen, sind schriftlich anzufertigen und zu archivieren. Die Beschlüsse der Organe der Studieren­denschaft sind innerhalb von zehn Tagen im Internet zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen

( 3) Die Sitzungen der Studierendenschaftsorgane sind öffentlich. Öffentlichkeit beinhaltet Rede- und An­tragsrecht im Rahmen der jeweiligen Geschäftsord­nung. Bei Personalentscheidungen ist die Öffentlich­keit auszuschließen. Ansonsten ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht statthaft.

§ 5 Wahlen

( 1) Das Studierendenparlament beschließt eine Rah­menwahlordnung der Studierendenschaft der Univer­sität Potsdam. In deren Rahmen sind für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft durch die je­weiligen Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu verabschieden.

( 2) Die Wahlen zum Studierendenparlament, Allge­meinen Studierendenausschuss und Fachschaftsräten sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Studierenden­schaft kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.

( 3) Wahlen können nur beim zuständigen Wahlaus­schuss hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Uni­versität Potsdam.

§ 6 Beschlussfähigkeit

( 1) Beschlussfähigkeit der Organe der Studierenden­schaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß einge­