stimmungen, an Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sowie durch Anträge;
sich über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft zu informieren und wahrheitsgemäß informiert zu werden;
zu allen Studierendenschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Studierendenschaft zu stellen;
im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Organe der Studierendenschaft, deren Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und Rederecht zu beantragen;
an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe der Studierendenschaft in geeigneter Weise mitzuwirken;
innerhalb der Studierendenschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen;
an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe der Studierendenschaft mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu bewerben.
( 2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam zu ent
richten.
§3 Zusammenschlüsse
( 1) Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht, sich in Fraktionen, studentischen Arbeitsgruppen und sonstigen Vereinigungen zusammen zu schließen, die sich auf der Basis von gemeinsamen spezifischen sozialen und politischen Interessen, bestimmten Themen- und Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bilden.
( 2) Derartige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen der Satzung der Studierendenschaft und der Grundordnung der Universität Potsdam eine eigene Satzung geben. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich tätig. Sie zeigen ihre Bildung und ihr Wirken dem Präsidium des Studierendenparlaments oder der Fachschaft, in welcher sie aktiv sind bzw. werden wollen, an. Fakultäts- oder universitätsweit tätige Zusammenschlüsse können sich in alle Organe und Institutionen der Studierendenschaft der Universität Potsdam im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung in den Meinungs- und Willensbildungsprozess einbringen.
( 3) Für ihre Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanzplanung des entsprechenden Organs der Studierendenschaft Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber dem
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zuständigen Organ der Studierendenschaft und der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.
( 4) Arbeitsgruppen, Kommissionen und Ausschüsse, die von den Organen der Studierendenschaft als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne dieses Paragraphen.
§ 4 Organe der Studierendenschaft
( 1) Organe der Studierendenschaft sind: das Studierendenparlament( StuPa)
der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA) der studentische Wahlausschuss
die Fachschaften
die Versammlung der Fachschaften( VeFa).
( 2) Alle Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sowie Verhandlungen der Studierendenschaft, die Wahlen betreffen, sind schriftlich anzufertigen und zu archivieren. Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft sind innerhalb von zehn Tagen im Internet zu veröffentlichen und auf Verlangen jedem Mitglied der Studierendenschaft auszuhändigen
( 3) Die Sitzungen der Studierendenschaftsorgane sind öffentlich. Öffentlichkeit beinhaltet Rede- und Antragsrecht im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung. Bei Personalentscheidungen ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Ansonsten ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht statthaft.
§ 5 Wahlen
( 1) Das Studierendenparlament beschließt eine Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. In deren Rahmen sind für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft durch die jeweiligen Wahlgremien entsprechende Wahlordnungen zu verabschieden.
( 2) Die Wahlen zum Studierendenparlament, Allgemeinen Studierendenausschuss und Fachschaftsräten sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Studierendenschaft kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 3) Wahlen können nur beim zuständigen Wahlausschuss hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 6 Beschlussfähigkeit
( 1) Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn ordnungsgemäß einge