Heft 
(2000) 5
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laden wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder wird im Protokoll festgehalten.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesen­den Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über einen Gegenstand ein Be­schluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Mangel in der Beschlussfähigkeit nachweislich auf der Verhinderung von Mitgliedern dieses Organs der Studierendenschaft beruht.

II. Das Studierendenparlament

§ 7 Das Studierendenparlament

( 1) Das Studierendenparlament ist das höchste be­schlussfassende Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Es wird für die Dauer von einem Jahr in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Ver­hältniswahl von den Studierenden gewählt. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Universität Potsdam durchge­führt werden. Seine Wahlperiode dauert bis zur Kon­stituierung des folgendes Studierendenparlaments. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam.

( 2) Das Studierendenparlament ist ein ständiges Organ der Studierendenschaft der Universität Potsdam, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Sitzun­gen zusammentritt. Seine Arbeitskreise, Ausschüsse und Kommissionen können während der Wahlperiode auch außerhalb von Sitzungen des Studierendenparla­ments tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an das Studierendenparlament zu beraten und Beschluss­fassungen des Studierendenparlaments und des Allge­meinen Studierendenausschusses vorzubereiten. som

( 3) Das Studierendenparlament nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragestellungen i.S.d.§ 1 Abs. 2 dieser Satzung und beschließt die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Studie­rendenschaft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, fällt es Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mit­glieder. Es nimmt die Berichte des Allgemeinen Stu­dierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsaus­schusses und seiner Arbeitskreise und Kommissionen entgegen.

( 4) Das Studierendenparlament erlässt, ändert und hebt die Satzung der Studierendenschaft mit einer

Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierenden­parlaments auf. Es beschließt ferner über:

1. die Finanzordnung, die Benutzerordnung für den Internetserver, den Haushalt der Studierenden­schaft der Universität Potsdam;

2. die Höhe der Studierendenschaftsbeiträge mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder; 3. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenpar­laments;

4. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung der Vollversammlung und des Studierendenparlaments mit einer Zweidrittel­mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studie­rendenparlaments.

( 5) Das Studierendenparlament legt die Referate fest und wählt in geheimer Wahl die Mitglieder des Allge­meinen Studierendenausschusses und entlastet diese auf der letzten Sitzung des Studierendenparlaments innerhalb der Wahlperiode des Studierendenparla­ments. Eine Abwahl des Allgemeinen Studierenden­ausschusses und einzelner Referentinnen und Refe­renten ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.

( 6) Das Studierendenparlament beschließt über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit ande­ren Studierendenschaften. Es empfiehlt ferner den studentischen Mitgliedern im Senat der Universität Potsdam die studentischen Vertreterinnen und Vertre­ter in den gemeinsamen Kommissionen des Rektors und des Senats.

( 7) Es liegt in der Verantwortung der Arbeitskreise, Kommissionen und Ausschüsse des Studierendenpar­laments und des Allgemeinen Studierendenausschus­ses, die durch das Studierendenparlament zu behan­delnden und zu beschließenden Anträge den Mitglie­dern des Studierendenparlaments und der Studieren­denschaft zur öffentlichen Diskussion zu unterbreiten.

( 8) Das Studierendenparlament kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam. -M

§ 8 Anträge

( 1) Mitglieder des Studierendenparlaments sind an­tragsberechtigt. Des weiteren können Anträge an das Studierendenparlament der Universität Potsdam von einzelnen Mitgliedern der Studierendenschaft, von Fraktionen des Studierendenparlaments, den Organen der Studierendenschaft, den studentischen Arbeits­

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