gruppen bzw. Vereinigungen und den Arbeitskreisen und Kommissionen des Studierendenparlaments gestellt werden.
( 2) Anträge an das Studierendenparlament sind bis spätestens acht Werktage vor Beginn der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen, damit sie zur Behandlung ins Studierendenparlament gelangen können.
( 3) Nach Antragsschluss können noch Dringlichkeitsoder Initiativanträge in die Sitzung des Studierendenparlaments eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens drei Mitglieder des Studierendenparlaments. Über ihre Behandlung entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
§ 9 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
( 1) Das Studierendenparlament besteht aus 27 Mitgliedern. Es wird durch die Studierendenschaft direkt gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Studierendenparlaments teil.
( 2) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt: am Ende der Amtsperiode,
durch Exmatrikulation,
durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studierendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist und
durch Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss.
Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch eine Kandidatin oder ein Kandidat der Wahlliste nach, für die das Mandat wahrgenommen wurde. Stehen keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, bleibt das Mandat ungenutzt.
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( 3) Das Studierendenparlament wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Die Mitglieder des Präsidiums müssen mindestens von zwei unterschiedlichen Wahllisten stammen. Das Präsidium ist die ständige Vertretung des Studierendenparlaments. Es beruft die Sitzungen des Studierendenparlaments ein und leitet sie. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments abgesetzt werden.
§ 10 Sitzungen
( 1) Das Studierendenparlament tagt während der Vorlesungszeit mindestens alle 21 Tage. In der vorlesungsfreien Zeit tagt das Studierendenparlament mindestens einmal. Es tritt spätestens drei Wochen nach
Semesterbeginn und/ oder Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das StuPa: A
D
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auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses;
auf Verlangen von drei Fachschaftsräten;
- auf Verlangen von zwei Prozent aller Mitglieder Ladder Studierendenschaft;
auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen Listen.
( 2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens sieben Werktage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen vier Werktage vorher abzusenden. Außerordentliche Sitzungen sind vier Tage vorher im Internet anzukündigen.
( 3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.
III. Der Allgemeine Studierendenausschuss
§ 11 Aufgaben
( 1) Der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA) ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft und führt deren Geschäfte. Über die Arbeit sind der AStA und die einzelnen Referentinnen und Referentinnen dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig. Die Referentinnen und Referenten haben bei den Sitzungen des Studierendenparlaments Anwesenheitspflicht. Erscheint ein Mitglied des AStA unentschuldigt auch nach ausdrücklicher Aufforderung des StuPa( Beschluss mit mindestens 25 Prozent der Mitglieder) nicht auf der nächsten Sitzung, so kann die Vergütung bis zum Erscheinen auf einer der folgenden Sitzungen, mindestens aber in der Höhe des Monatssatzes, einbehalten werden. Dafür ist ebenfalls ein Beschluss mit 25 Prozent der Mitglieder des StuPa erforderlich.
( 2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zuständig für:
die Umsetzung der Beschlüsse des Studierendenparlaments;
die Vertretung der Studierendenschaft nach außen und in Rechtsgeschäften;
die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen;
die Erarbeitung des Haushalts der Studierendenschaft und seine Vorlage vor dem Studierendenparlament;
die Verwaltung der Finanzen der Studierendenschaft entsprechend des Haushaltes;
- die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation der Studierendenschaft;
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