Heft 
(2000) 5
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gruppen bzw. Vereinigungen und den Arbeitskreisen und Kommissionen des Studierendenparlaments ge­stellt werden.

( 2) Anträge an das Studierendenparlament sind bis spätestens acht Werktage vor Beginn der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen, damit sie zur Behandlung ins Studierendenparlament gelangen können.

( 3) Nach Antragsschluss können noch Dringlichkeits­oder Initiativanträge in die Sitzung des Studierenden­parlaments eingebracht werden. Sie bedürfen der Un­terstützung durch mindestens drei Mitglieder des Stu­dierendenparlaments. Über ihre Behandlung entschei­det das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

§ 9 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft

( 1) Das Studierendenparlament besteht aus 27 Mitglie­dern. Es wird durch die Studierendenschaft direkt gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertre­ter im Senat nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Studierendenparlaments teil.

( 2) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt: am Ende der Amtsperiode,

durch Exmatrikulation,

durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studieren­denparlaments schriftlich anzuzeigen ist und

durch Wahl in den Allgemeinen Studierendenaus­schuss.

Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch eine Kan­didatin oder ein Kandidat der Wahlliste nach, für die das Mandat wahrgenommen wurde. Stehen keine wei­teren Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, bleibt das Mandat ungenutzt.

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( 3) Das Studierendenparlament wählt bei der konstitu­ierenden Sitzung aus seinen Reihen ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen bzw. Stell­vertretern. Die Mitglieder des Präsidiums müssen mindestens von zwei unterschiedlichen Wahllisten stammen. Das Präsidium ist die ständige Vertretung des Studierendenparlaments. Es beruft die Sitzungen des Studierendenparlaments ein und leitet sie. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments abgesetzt werden.

§ 10 Sitzungen

( 1) Das Studierendenparlament tagt während der Vorlesungszeit mindestens alle 21 Tage. In der vorle­sungsfreien Zeit tagt das Studierendenparlament min­destens einmal. Es tritt spätestens drei Wochen nach

Semesterbeginn und/ oder Neuwahl zusammen. Dar­über hinaus tagt das StuPa: A

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auf Antrag des Allgemeinen Studierendenaus­schusses;

auf Verlangen von drei Fachschaftsräten;

- auf Verlangen von zwei Prozent aller Mitglieder Ladder Studierendenschaft;

auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen Listen.

( 2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens sieben Werktage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen vier Werktage vorher abzusen­den. Außerordentliche Sitzungen sind vier Tage vorher im Internet anzukündigen.

( 3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studie­rendenparlaments der Universität Potsdam.

III. Der Allgemeine Studierendenausschuss

§ 11 Aufgaben

( 1) Der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA) ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufga­ben der Studierendenschaft und führt deren Geschäfte. Über die Arbeit sind der AStA und die einzelnen Refe­rentinnen und Referentinnen dem Studierendenparla­ment jederzeit rechenschaftspflichtig. Die Referentin­nen und Referenten haben bei den Sitzungen des Stu­dierendenparlaments Anwesenheitspflicht. Erscheint ein Mitglied des AStA unentschuldigt auch nach aus­drücklicher Aufforderung des StuPa( Beschluss mit mindestens 25 Prozent der Mitglieder) nicht auf der nächsten Sitzung, so kann die Vergütung bis zum Er­scheinen auf einer der folgenden Sitzungen, mindes­tens aber in der Höhe des Monatssatzes, einbehalten werden. Dafür ist ebenfalls ein Beschluss mit 25 Pro­zent der Mitglieder des StuPa erforderlich.

( 2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zustän­dig für:

die Umsetzung der Beschlüsse des Studierenden­parlaments;

die Vertretung der Studierendenschaft nach außen und in Rechtsgeschäften;

die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretun­gen anderer Hochschulen;

die Erarbeitung des Haushalts der Studierenden­schaft und seine Vorlage vor dem Studierenden­parlament;

die Verwaltung der Finanzen der Studierenden­schaft entsprechend des Haushaltes;

- die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation der Studierendenschaft;

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