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die Einstellung von studentischen Hilfskräften zur Durchführung seiner Arbeit;
die Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien der Universität Potsdam.
( 3) Jede Ausgabe größer als 3.000,-DM aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments. Des weiteren bedarf jeder Antrag an den Projektmittelfonds des Studentenwerks über 3.000,- DM der Zustimmung des Studierendenparlaments.
§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
( 1) Die Anzahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses stimmt mit der Zahl der Referate überein. Die Höchstzahl der Referate beträgt zehn. Die Mitglieder des AStA werden auf der konstituierenden Sitzung des Stupa gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Studierendenparlaments sein. Mit der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss scheiden sie aus dem Studierendenparlament aus. Davon abweichend können die Vorsitzende oder der Vorsitzende des AStA, sein( e) oder ihr( e) Vertreterin oder Vertreter sowie die Finanzreferentin oder der Finanzreferent Mitglied des Stupa sein.
( 2) Der AStA ist grundsätzlich von dem Studierendenparlament zu entlasten, das ihn gewählt hat. Ist der alte AStA bis zur konstituierenden Sitzung des neuen StuPa nicht entlastet worden, so ruhen ab Konstituierung des neuen StuPa die Rechte und Pflichten der alten Mitglieder und er ist vom neuen Studierendenparlament mit einer Zweidrittelmehrheit zu entlasten.
( 3) Die Mitglieder des AStA werden vom Studierendenparlament in ihrer Funktion als Referentin oder Referent gewählt. In jedem Fall müssen eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des AStA und eine Finanzreferentin oder ein Finanzreferent gewählt wer
den.
( 4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des AStA hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des AStA haben ebenfalls ein Referat inne. Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach außen vertreten.
( 5) Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter während der Vorlesungszeit mindestens einmal wöchentlich zur AStA- Sitzung einberufen.
( 6) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt: am Ende der Amtsperiode;
durch Exmatrikulation;
durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studierendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist; no bou durch Abwahl.
( 7) Die Abwahl einer Referentin oder eines Referenten ist durch konstruktives Misstrauensvotum im Studierendenparlament möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.
§ 13 Geschäftsordnung od 12
Der AStA gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die die genaue Arbeitsweise des AStA festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Die Referentinnen und Referenten erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Hälfte des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht überschreiten darf. Die genaue Summe legt das StuPa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören.
IV. Der Studentische Wahlausschuss
§ 15 Aufgaben
Der studentische Wahlausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament und von Urabstimmungen der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 16 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft
Der studentische Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, davon einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden. Die Vertreter der Studierenden in den Fakultätsräten bestimmen pro Fakultät ein Mitglied. Wird aus einer Fakultät kein Mitglied benannt, so wählt hilfsweise das StuPa das Mitglied. Mitglied des studentischen Wahlausschusses kann sein, wer nicht selbst Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA ist bzw. dafür kandidiert. Der Wahlausschuss muss mindestens jährlich neu bestimmt werden.
§ 17 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des studentischen Wahlausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsentschä
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