Heft 
(2000) 5
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die Einstellung von studentischen Hilfskräften zur Durchführung seiner Arbeit;

die Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien der Universität Potsdam.

( 3) Jede Ausgabe größer als 3.000,-DM aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zustim­mung des Studierendenparlaments. Des weiteren be­darf jeder Antrag an den Projektmittelfonds des Stu­dentenwerks über 3.000,- DM der Zustimmung des Studierendenparlaments.

§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft

( 1) Die Anzahl der Mitglieder des Allgemeinen Stu­dierendenausschusses stimmt mit der Zahl der Referate überein. Die Höchstzahl der Referate beträgt zehn. Die Mitglieder des AStA werden auf der konstituierenden Sitzung des Stupa gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Studierendenparlaments sein. Mit der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss scheiden sie aus dem Studierendenparlament aus. Davon abweichend können die Vorsitzende oder der Vorsitzende des AStA, sein( e) oder ihr( e) Vertreterin oder Vertreter sowie die Finanzreferentin oder der Finanzreferent Mitglied des Stupa sein.

( 2) Der AStA ist grundsätzlich von dem Studierenden­parlament zu entlasten, das ihn gewählt hat. Ist der alte AStA bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Stu­Pa nicht entlastet worden, so ruhen ab Konstituierung des neuen StuPa die Rechte und Pflichten der alten Mitglieder und er ist vom neuen Studierendenparla­ment mit einer Zweidrittelmehrheit zu entlasten.

( 3) Die Mitglieder des AStA werden vom Studieren­denparlament in ihrer Funktion als Referentin oder Referent gewählt. In jedem Fall müssen eine Vorsit­zende oder ein Vorsitzender des AStA und eine Fi­nanzreferentin oder ein Finanzreferent gewählt wer­

den.

( 4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des AStA hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vor­sitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des AStA haben ebenfalls ein Referat inne. Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach außen vertreten.

( 5) Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder sei­nem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter während der Vorlesungszeit mindestens einmal wöchentlich zur AStA- Sitzung einberufen.

( 6) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt: am Ende der Amtsperiode;

durch Exmatrikulation;

durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studieren­denparlaments schriftlich anzuzeigen ist; no bou durch Abwahl.

( 7) Die Abwahl einer Referentin oder eines Referenten ist durch konstruktives Misstrauensvotum im Studie­rendenparlament möglich. Näheres regelt die Ge­schäftsordnung des Studierendenparlaments der Uni­versität Potsdam.

§ 13 Geschäftsordnung od 12

Der AStA gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die die genaue Arbeitsweise des AStA festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung des Stu­dierendenparlaments.

§ 14 Aufwandsentschädigung

Die Referentinnen und Referenten erhalten eine Auf­wandsentschädigung, die die Hälfte des Förderungs­höchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgeset­zes nicht überschreiten darf. Die genaue Summe legt das StuPa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören.

IV. Der Studentische Wahlausschuss

§ 15 Aufgaben

Der studentische Wahlausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Stu­dierendenparlament und von Urabstimmungen der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 16 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft

Der studentische Wahlausschuss besteht aus fünf Mit­gliedern, davon einer Vorsitzenden oder einem Vorsit­zenden. Die Vertreter der Studierenden in den Fakul­tätsräten bestimmen pro Fakultät ein Mitglied. Wird aus einer Fakultät kein Mitglied benannt, so wählt hilfsweise das StuPa das Mitglied. Mitglied des stu­dentischen Wahlausschusses kann sein, wer nicht selbst Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA ist bzw. dafür kandidiert. Der Wahlausschuss muss mindestens jährlich neu bestimmt werden.

§ 17 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des studentischen Wahlausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsentschä­

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