Heft 
(2000) 5
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digung. Näheres regelt die Finanzordnung der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam.

V. Die Fachschaften

§18 Fachschaften

( 1) Die Gesamtheit der in einem Studienfach Immatri­kulierten bildet eine Fachschaft. Die Gliederung er­folgt gemäss den Strukturplänen der Universität Pots­dam.

( 2) Jedes Mitglieder der Studierendenschaft ist Mit­glied einer Fachschaft. Studiert ein Mitglied der Stu­dierendenschaft mehrere Fächer als Haupt-, Neben­oder Beifach, so ist es automatisch Mitglied der jewei­ligen Fachschaften.

( 3) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie geben sich eine Fachschaftsordnung.

( 4) Die Fachschaften haben Anspruch auf ein Drittel der jährlichen Studierendenschaftsbeiträge. Den ein­zelnen Fachschaften stehen diese finanziellen Mittel zur Verfügung, soweit sie sich organisiert haben. Die Höhe der Finanzierung berücksichtigt die Mitglieder­stärke der jeweiligen Fachschaft. Näheres regelt der von der Versammlung der Fachschaften zu beschlie­Bende Verteilungsschlüssel.

( 5) Nehmen die Fachschaften nicht das gesamte, ihnen zugeteilte Drittel in Anspruch, so wird die Restsumme auf das Fachschaftsdrittel des nächsten Jahres addiert. Beträgt die Restsumme mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Ansatzes, so beträgt der Übertrag le­diglich diese zwanzig Prozent. Die Restsumme fließt in den Haushalt der Studierendenschaft des nächsten Jahres ein.

( 6) Die Mitglieder der Fachschaft wählen sich jährlich einen Fachschaftsrat. Die Mitglieder des Fachschafts­rates führen die Geschäfte der Fachschaft und vertreten die Studierendenschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden einer Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten betrifft.

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( 7) Von der Fachschaft aus Mitteln der Fachschaft angeschafftes Inventar, insbesondere Bücher, sind Eigentum der Fachschaft und als Inventar zu registrie­

ren.

( 8) Eine Fachschaft gilt als organisiert, wenn sich der Fachschaftsrat beim Präsidium des Studierendenpar­laments registrieren lässt. Dazu ist die Vorlage der Fachschaftsordnung, des Wahlprotokolls und der Na­men der Fachschaftsratsmitglieder erforderlich.

( 9) Jedes Mitglied einer Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.

VI. Die Versammlung der Fachschaften

§ 19 Die Versammlung der Fachschaften

( 1) Die Versammlung der Fachschaften( VeFa) dient der Koordinierung der Fachschaften untereinander und mit anderen Organen der Studierendenschaft. Bis einen Monat vor Ende des Haushaltsjahres beschließt die Versammlung der Fachschaften einen Verteilungs­schlüssel für die den Fachschaften nach§ 18 Abs. 4 zustehenden Mittel.

( 2) Jeder Fachschaftsrat entsendet pro angefangene 500 Mitglieder der Fachschaft eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Versammlung der Fachschaften.

( 3) Zur VeFa lädt der Fachschaftsrat ein, der die größte Fachschaft vertritt, ansonsten auch jede andere Fach­schaft. Die Einladungen müssen mindestens sieben Werktage vor dem Sitzungstermin verschickt werden.

( 4) Ist auf der dritten Sitzung zur Festlegung des Ver­teilungsschlüssel nach§ 18 Abs. 4 oder bis einen Mo­nat vor Ablauf des Haushaltsjahres kein Beschluss gefasst worden, so gilt der bis dahin angefangene Verteilungsschlüssel weiter.

VII. Institutionen der Studierendenschaft

§ 20 Institutionen der Studierendenschaft

Institutionen der unmittelbaren Einbeziehung der Stu­dierenden in Entscheidungen über Belange der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam sind: die Urabstimmung, die Vollversammlung.

A. Urabstimmung

§ 21 Aufgaben

( 1) Beschlüsse der Urabstimmung sind für alle anderen Organe der Studierendenschaft der Universität Pots­dam bindend. Die Urabstimmung ist einem Beschluss der Vollversammlung zum gleichen Thema vorrangig. Bei einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent der Studierenden wird lediglich eine Empfehlung ausge­sprochen. Ein Antrag auf Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn ihm eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Studierenden bei einer Wahlbeteiligung von mindestens zehn Prozent ihre Zustimmung gibt.

( 2) Die angesprochenen Organe der Studierenden­schaft müssen im Falle einer Empfehlung durch die Urabstimmung auf ihrer nächsten ordentlichen Sit­zung, mindestens aber binnen von zwei Wochen über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder fassen.

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