digung. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
V. Die Fachschaften
§18 Fachschaften
( 1) Die Gesamtheit der in einem Studienfach Immatrikulierten bildet eine Fachschaft. Die Gliederung erfolgt gemäss den Strukturplänen der Universität Potsdam.
( 2) Jedes Mitglieder der Studierendenschaft ist Mitglied einer Fachschaft. Studiert ein Mitglied der Studierendenschaft mehrere Fächer als Haupt-, Nebenoder Beifach, so ist es automatisch Mitglied der jeweiligen Fachschaften.
( 3) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie geben sich eine Fachschaftsordnung.
( 4) Die Fachschaften haben Anspruch auf ein Drittel der jährlichen Studierendenschaftsbeiträge. Den einzelnen Fachschaften stehen diese finanziellen Mittel zur Verfügung, soweit sie sich organisiert haben. Die Höhe der Finanzierung berücksichtigt die Mitgliederstärke der jeweiligen Fachschaft. Näheres regelt der von der Versammlung der Fachschaften zu beschlieBende Verteilungsschlüssel.
( 5) Nehmen die Fachschaften nicht das gesamte, ihnen zugeteilte Drittel in Anspruch, so wird die Restsumme auf das Fachschaftsdrittel des nächsten Jahres addiert. Beträgt die Restsumme mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Ansatzes, so beträgt der Übertrag lediglich diese zwanzig Prozent. Die Restsumme fließt in den Haushalt der Studierendenschaft des nächsten Jahres ein.
( 6) Die Mitglieder der Fachschaft wählen sich jährlich einen Fachschaftsrat. Die Mitglieder des Fachschaftsrates führen die Geschäfte der Fachschaft und vertreten die Studierendenschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden einer Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten betrifft.
ded
( 7) Von der Fachschaft aus Mitteln der Fachschaft angeschafftes Inventar, insbesondere Bücher, sind Eigentum der Fachschaft und als Inventar zu registrie
ren.
( 8) Eine Fachschaft gilt als organisiert, wenn sich der Fachschaftsrat beim Präsidium des Studierendenparlaments registrieren lässt. Dazu ist die Vorlage der Fachschaftsordnung, des Wahlprotokolls und der Namen der Fachschaftsratsmitglieder erforderlich.
( 9) Jedes Mitglied einer Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.
VI. Die Versammlung der Fachschaften
§ 19 Die Versammlung der Fachschaften
( 1) Die Versammlung der Fachschaften( VeFa) dient der Koordinierung der Fachschaften untereinander und mit anderen Organen der Studierendenschaft. Bis einen Monat vor Ende des Haushaltsjahres beschließt die Versammlung der Fachschaften einen Verteilungsschlüssel für die den Fachschaften nach§ 18 Abs. 4 zustehenden Mittel.
( 2) Jeder Fachschaftsrat entsendet pro angefangene 500 Mitglieder der Fachschaft eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Versammlung der Fachschaften.
( 3) Zur VeFa lädt der Fachschaftsrat ein, der die größte Fachschaft vertritt, ansonsten auch jede andere Fachschaft. Die Einladungen müssen mindestens sieben Werktage vor dem Sitzungstermin verschickt werden.
( 4) Ist auf der dritten Sitzung zur Festlegung des Verteilungsschlüssel nach§ 18 Abs. 4 oder bis einen Monat vor Ablauf des Haushaltsjahres kein Beschluss gefasst worden, so gilt der bis dahin angefangene Verteilungsschlüssel weiter.
VII. Institutionen der Studierendenschaft
§ 20 Institutionen der Studierendenschaft
Institutionen der unmittelbaren Einbeziehung der Studierenden in Entscheidungen über Belange der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind: die Urabstimmung, die Vollversammlung.
A. Urabstimmung
§ 21 Aufgaben
( 1) Beschlüsse der Urabstimmung sind für alle anderen Organe der Studierendenschaft der Universität Potsdam bindend. Die Urabstimmung ist einem Beschluss der Vollversammlung zum gleichen Thema vorrangig. Bei einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent der Studierenden wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen. Ein Antrag auf Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn ihm eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Studierenden bei einer Wahlbeteiligung von mindestens zehn Prozent ihre Zustimmung gibt.
( 2) Die angesprochenen Organe der Studierendenschaft müssen im Falle einer Empfehlung durch die Urabstimmung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung, mindestens aber binnen von zwei Wochen über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder fassen.
70