§ 22 Stimmrecht
( 1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam ist für die Urabstimmung stimmberechtigt.
( 2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
B. Die Vollversammlung
§ 24 Funktion
gib
V
Aufgaben der Vollversammlung sind: Diskussion zur Urabstimmung; Beschlussfassung über die Belange der Studierendenschaft.
§ 23 Zustandekommen und Ablauf
( 1) Die Urabstimmung findet statt:
auf Beschluss des AStA mit einer Zweidrittelmehrheit;
auf Beschluss des Studierendenparlaments;( E) auf Verlangen von fünf Fachschaftsräten;
auf Verlangen von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft.
( 2) Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Abstimmungsfrage an das Präsidium des Studierendenparlaments zu richten. Alternative und ergänzende Fragen müssen auf Verlangen von
einem Viertel der Mitglieder des Studierendenparlaments;
drei Fachschaftsräten;
einem Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam
zur Abstimmung gestellt werden.
( 3) Innerhalb einer Woche nach Eingang eines entsprechenden Beschlusses oder Verlangen wird durch den Wahlausschuss eine Bekanntmachung zum Sachverhalt veröffentlicht. Der Wahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass spätestens am fünfzehnten Studientag nach der Bekanntmachung des Sachverhalts die Urabstimmung in folgender Weise stattfindet:
1. Veröffentlichung der Anträge gemäss§ 4 Abs. 2 dieser Satzung.
2. Entgegennahme und Veröffentlichung innerhalb von fünf Tagen von alternativen und ergänzenden Anträgen gemäss Absatz 2.
3. Der Wahlausschuss ist für die Einhaltung der Prinzipien einer demokratischen Abstimmung verantwortlich. Die Urabstimmung muss mindestens an drei Tagen durchgeführt werden. Die UrPal abstimmung darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit und der ersten oder letzten Vorlesungswoche durchgeführt werden.
( 4) Vor jeder Urabstimmung muss eine Vollversammlung stattfinden, in der der Sachverhalt dargelegt und diskutiert wird. Zwischen Vollversammlung und Urabstimmung müssen mindestens 24 Stunden, höchstens jedoch zehn Tage liegen. Es darf kein der Urabstimmung vorgreifender Beschluss gefasst werden. ma sib
( 5) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 25 Stimmrecht
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( 1) Jedes Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam ist auf der Vollversammlung rede-, antrags- und stimmberechtigt.
( 2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 26 Zustandekommen
( 1) Eine Vollversammlung findet statt:
( E)
auf Beschluss des AStA mit einer Zweidrittelmehrheit,
auf Beschluss des Studierendenparlaments, auf Verlangen von zwei Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam; auf Verlangen von vier Fachschaftsräten. Die Studierendenschaftsvollversammlung ist durch das Präsidium des Studierendenparlaments einzuberufen.
( 2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 27 Beschlüsse
( 1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7,5 von Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft anwesend sind. Ansonsten wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.
( 2) Beschlüsse der Vollversammlung haben für das Studierendenparlament und den AStA empfehlenden Charakter, wenn das in Absatz 1 genannte Quorum nicht erreicht wurde. Das Studierendenparlament und der AStA führen in ihrer nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden, einen Beschluss dazu mit der Mehrheit ihrer Mitglieder herbei. In diesem Fall gelten die Fristen des§ 10 Abs. 2 nicht.
§ 28 Zustandekommen
( 1) Das Präsidium des Studierendenparlaments leitet die Vollversammlung. Der AStA unterstützt das Präsi
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