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dium bei der Durchführung und Organisation der Vollversammlung. 10
AStA erhält
( 2) Die Einladung erfolgt durch die sofortige Bekanntmachung des Sachverhaltes. Sie enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, die alle beantragten Punkte enthält.
( 3) Die Vollversammlung darf nicht vor dem fünften Studientag, gezählt vom Tag der Bekanntmachung an, stattfinden.
( 4) Auf der Vollversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt und umgehend veröffentlicht. Die Protokollierung der Vollversammlung obliegt dem Präsidium des Studierendenparlaments.
( 5) Näheres regelt die Geschäftsordnung der VollverAsammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
VIII. Geschäftsführung und Finanzen § 29 Allgemeines
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Sel( 1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Universität Potsdam werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte gemäss den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam verwaltet.
( 2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Potsdam entspricht dem Kalenderjahr.
( 3) Einnahmequellen der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind die Beiträge der Studierenden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Studierendenschaft der Universität Potsdam erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam und wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.
( 4) Die Mitglieder der Studierendenschaft entrichten einmal im Semester einen finanziellen Beitrag zur ( Studierendenschaft. Die Höhe des Beitrages regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität de Potsdam. Beiträge zur Studierendenschaft sind nicht rückzahlbar.
( 5) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwortung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des AStA bis zum 15. Oktober für das folgende Kalenderjahr auszuarbeiten und dem AStA sowie dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes durch die Fachschafts
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räte ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 3 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschlieBen.
( 6) Bis zum In- Kraft- Treten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehenden Kalenderjahres, wobei pro Monat 1/12 der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz gebracht werden.
( 7) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Studierendenschaft investiert werden.
( 8) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Januar für das vorangegangene Jahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
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( 9) Der Rechenschaftsbericht der gesamten Studierendenschaft, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des AStA dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.
§ 30 Pflichten des AStA
( 1) Der AStA, vertreten durch das Finanzreferat, trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studie
rendenschaft.
( 2) Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament bis zur letzten Sitzung der Amtsperiode eine Bilanz des laufenden Haushaltsjahres vor. Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament innerhalb von drei Monaten nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Bilanz vor.
§ 31 Haushaltsprüfung
( 1) Das Studierendenparlament bestimmt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Mitglieder des AStA, des StuPa und der Fachschaftsräte sind nicht zugelassen.