Heft 
(2000) 5
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Stu

dium bei der Durchführung und Organisation der Vollversammlung. 10

AStA erhält

( 2) Die Einladung erfolgt durch die sofortige Be­kanntmachung des Sachverhaltes. Sie enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, die alle beantragten Punkte enthält.

( 3) Die Vollversammlung darf nicht vor dem fünften Studientag, gezählt vom Tag der Bekanntmachung an, stattfinden.

( 4) Auf der Vollversammlung wird ein Beschlusspro­tokoll angefertigt und umgehend veröffentlicht. Die Protokollierung der Vollversammlung obliegt dem Präsidium des Studierendenparlaments.

( 5) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollver­Asammlung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

VIII. Geschäftsführung und Finanzen § 29 Allgemeines

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Sel( 1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fach­schaftsräte gemäss den Grundsätzen und Verfügungs­regelungen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam verwaltet.

( 2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Pots­dam entspricht dem Kalenderjahr.

( 3) Einnahmequellen der Studierendenschaft der Uni­versität Potsdam sind die Beiträge der Studierenden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und sons­tige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Studierendenschaft der Universität Potsdam erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam und wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.

( 4) Die Mitglieder der Studierendenschaft entrichten einmal im Semester einen finanziellen Beitrag zur ( Studierendenschaft. Die Höhe des Beitrages regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität de Potsdam. Beiträge zur Studierendenschaft sind nicht rückzahlbar.

( 5) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwor­tung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des AStA bis zum 15. Oktober für das folgende Kalen­derjahr auszuarbeiten und dem AStA sowie dem Stu­dierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes durch die Fachschafts­

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räte ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnah­men und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 3 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschlie­Ben.

( 6) Bis zum In- Kraft- Treten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehenden Ka­lenderjahres, wobei pro Monat 1/12 der im Vorjahres­haushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz ge­bracht werden.

( 7) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebun­den sind und in künftige Projekte der Studierenden­schaft investiert werden.

( 8) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Verwen­dung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzule­gen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Januar für das vorangegangene Jahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

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( 9) Der Rechenschaftsbericht der gesamten Studie­rendenschaft, bestehend aus Einnahmen- und Ausga­benrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des AStA dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.

§ 30 Pflichten des AStA

( 1) Der AStA, vertreten durch das Finanzreferat, trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studie­

rendenschaft.

( 2) Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament bis zur letzten Sitzung der Amtsperiode eine Bilanz des laufenden Haushaltsjahres vor. Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament innerhalb von drei Monaten nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Bilanz vor.

§ 31 Haushaltsprüfung

( 1) Das Studierendenparlament bestimmt einen Rech­nungsprüfungsausschuss. Mitglieder des AStA, des StuPa und der Fachschaftsräte sind nicht zugelassen.