Heft 
(2000) 5
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Abweichend davon kann das Studierendenparlament auch eine oder einen Sachverständigen, die oder der nicht Mitglied oder Angehöriger der Universität Pots­dam ist, mit der Haushaltsprüfung beauftragen. Dieser Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sach­verständige überprüft das Finanzgebaren der Studie­rendenschaft auf:

Einhaltung des Haushaltsplans;

sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Nach seiner Überprüfung erstattet der Ausschuss oder die/ der Sachverständige auf der vorletzten Sitzung der Amtsperiode dem Studierendenparlament und der VeFa auf einer gemeinsamen Sitzung Bericht und macht das Ergebnis bekannt.

( 2) Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren der Studierendenschaft zu informieren. Das schließt das Recht zu Akteneinsicht in alle Finanzunterlagen der Studierendenschaft ein. Näheres regelt die Finanzord­nung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

Finanzordnung der Studierendenschaft ib

der Universität Potsdam vilo V

beschlossen auf der 9. Sitzung des Zweiten Studie­Herendenparlaments am 14. März 2000

Das Studierendenparlament( StuPa) der Universität Potsdam hat gemäß§ 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgi­sches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 und gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studie­rendenschaft vom 9. Dezember 1999 folgende Finanz­ordnung beschlossen:

Übersicht

Geltungsbereich

Vermögen der Studierendenschaft

AStA und Fachschaften

Finanzreferent/ in des AStA IIIV

Fachschaft- Finanzreferent/ in der Fachschaft

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

IX. Schlussbestimmungen

§ 6

Studierendeninitiativen

§ 7

Haushaltsplan

§ 32 In- Kraft- Treten und Schluss bestimmungen 160

§8

Beschäftigungsverträge

§ 9

Antrag beim AStA bzw. StuPa

191

§ 10

Ausgabe des Geldes

§ 11

Abrechnung mit dem AStA

§ 12

Haushaltsabschluss

§ 13

In- Kraft- Treten

( 1) Diese Satzung kann nur in der Vorlesungszeit geändert werden durch:

erfolgreiche Urabstimmung gemäß§ 22 Abs. 1; BA Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mit­glieder und Zustimmung der VeFa mit zwei Drit­teln der anwesenden Mitglieder bei Betroffenheit der§§ 4 Abs. 1, 18, 19, 23 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 und 32.

§§ 1 Abs.2, 18, 19, 24, 27 oder 32.

Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Be­schluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder hat die VeFa ein Vetorecht. Ein Veto kommt zustande, wenn mit einfacher Mehrheit und mindestens zehn Stimmen ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Zu dieser Versammlung lädt das Präsidium des Stupa mit einer Frist von zehn Tagen ein. Ein Veto kann bis drei Wochen nach der ersten Sitzung der VeFa abge­geben werden.

( 2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer hochschul­öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

b

§ 1 Geltungsbereich

( S)

( 1) Die Finanzordnung regelt die Finanzgebaren der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

( 2) Die Finanzordnung gilt für den AStA und die Fachschaftsräte und dient als Grundlage für die Fi­nanzgeschäfte der Studierendenschaft.

§ 2 Vermögen der Studierendenschaft

( 1) Der AStA und die Fachschaftsräte verwalten das Vermögen der Studierendenschaft der Universität Potsdam nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg.

( 2) Das Vermögen der Studierendenschaft ist im Rahmen der Aufgaben der studentischen Selbstver­waltung zu verwenden. Die Verwendung des Vermö­gens sind in den Haushaltsplänen des StuPa und der Fachschaftsräte niederzuschreiben.

sid

( 3) Aus Mitteln der Fachschaften oder des AStA an­geschafftes Inventar ist Eigentum der Studierenden­schaft und als Inventar zu registrieren.

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