Abweichend davon kann das Studierendenparlament auch eine oder einen Sachverständigen, die oder der nicht Mitglied oder Angehöriger der Universität Potsdam ist, mit der Haushaltsprüfung beauftragen. Dieser Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sachverständige überprüft das Finanzgebaren der Studierendenschaft auf:
Einhaltung des Haushaltsplans;
sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Nach seiner Überprüfung erstattet der Ausschuss oder die/ der Sachverständige auf der vorletzten Sitzung der Amtsperiode dem Studierendenparlament und der VeFa auf einer gemeinsamen Sitzung Bericht und macht das Ergebnis bekannt.
( 2) Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren der Studierendenschaft zu informieren. Das schließt das Recht zu Akteneinsicht in alle Finanzunterlagen der Studierendenschaft ein. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
Finanzordnung der Studierendenschaft ib
der Universität Potsdam vilo V
beschlossen auf der 9. Sitzung des Zweiten StudieHerendenparlaments am 14. März 2000
Das Studierendenparlament( StuPa) der Universität Potsdam hat gemäß§ 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 und gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999 folgende Finanzordnung beschlossen:
Übersicht
Geltungsbereich
Vermögen der Studierendenschaft
AStA und Fachschaften
Finanzreferent/ in des AStA IIIV
Fachschaft- Finanzreferent/ in der Fachschaft
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
IX. Schlussbestimmungen
§ 6
Studierendeninitiativen
§ 7
Haushaltsplan
§ 32 In- Kraft- Treten und Schluss bestimmungen 160
§8
Beschäftigungsverträge
§ 9
Antrag beim AStA bzw. StuPa
191
§ 10
Ausgabe des Geldes
§ 11
Abrechnung mit dem AStA
§ 12
Haushaltsabschluss
§ 13
In- Kraft- Treten
( 1) Diese Satzung kann nur in der Vorlesungszeit geändert werden durch:
erfolgreiche Urabstimmung gemäß§ 22 Abs. 1; BA Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder und Zustimmung der VeFa mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei Betroffenheit der§§ 4 Abs. 1, 18, 19, 23 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 und 32.
§§ 1 Abs.2, 18, 19, 24, 27 oder 32.
Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder hat die VeFa ein Vetorecht. Ein Veto kommt zustande, wenn mit einfacher Mehrheit und mindestens zehn Stimmen ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Zu dieser Versammlung lädt das Präsidium des Stupa mit einer Frist von zehn Tagen ein. Ein Veto kann bis drei Wochen nach der ersten Sitzung der VeFa abgegeben werden.
( 2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
b
§ 1 Geltungsbereich
( S)
( 1) Die Finanzordnung regelt die Finanzgebaren der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
( 2) Die Finanzordnung gilt für den AStA und die Fachschaftsräte und dient als Grundlage für die Finanzgeschäfte der Studierendenschaft.
§ 2 Vermögen der Studierendenschaft
( 1) Der AStA und die Fachschaftsräte verwalten das Vermögen der Studierendenschaft der Universität Potsdam nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg.
( 2) Das Vermögen der Studierendenschaft ist im Rahmen der Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens sind in den Haushaltsplänen des StuPa und der Fachschaftsräte niederzuschreiben.
sid
( 3) Aus Mitteln der Fachschaften oder des AStA angeschafftes Inventar ist Eigentum der Studierendenschaft und als Inventar zu registrieren.
73