Heft 
(2000) 5
Seite
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§ 3 AStA und Fachschaften

( 1) Der AStA erhält zur Erfüllung seiner satzungsge­mäßen Aufgaben finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Studierendenschaft.sgau A nov gautis

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( 2) Die Fachschaften erhalten aus dem Vermögen der Studierendenschaft finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Höhe der Mittel richtet sich nach der Anzahl der eingeschriebenen Studierenden in dem jeweiligen Fachbereich.

§ 4 Finanzreferent/ in des AStA

( 1) Dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA obliegt die Aufgabe, die Finanzen der Studierendenschaft zu ver­walten und die rechtmäßige Verwendung der Gelder zu kontrollieren. In einem Leitfaden veröffentlicht er/ sie hierzu die sachlichen, rechnerischen und forma­len Anforderungen.

( 2) Der/ die Finanzreferent/ in des AStA ist höchstes Organ im Bereich der Finanzen der studentischen Selbstverwaltung. Er/ sie ist gegenüber den Finanzrefe­renten/ innen der Fachschaften weisungsbefugt, soweit diese die Finanzen nicht wirtschaftlich, ordnungsge­mäß und satzungsgemäß einsetzen.

( 3) Eine Weisung ist im Zweifel durch den AStA zu überprüfen.

( 4) Der/ die Finanzreferent/ in des AStA hat bis spä­testens 15. Oktober für das folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem AStA sowie dem StuPa zur Beschlussfassung vorzulegen. Bis zum In- Kraft- Treten des neuen Haushaltes gilt der des Vorjahres, wobei pro Monat ein Zwölftel der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgaben ausgegeben werden darf.

§ 5 Fachschaft- Finanzreferent/ in der Fachschaft

( 1) Jede Fachschaft muss eine/ n zuständigen Finanz­referenten/ in benennen. Diese/ r Finanzreferent/ in ist dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA verantwortlich und dem Studierendenparlament für ihr/ sein Finanzge­baren rechenschaftspflichtig.

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( 2) Jeder Fachschaft stehen die zugeteilten finanziel­len Mittel im Rahmen ihres eigenen Haushaltsplans frei zur Verfügung. Dieser ist vor Mittelbereitstellung durch den AStA zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres einzureichen.

( 3) Jede Fachschaft kann über ihre zugeteilten Mittel hinaus Projektunterstützung aus dem Haushalt der

Studierendenschaft beantragen.

( 4) Innerhalb einer Fachschaft verwaltet der/ die Fi­nanzreferent/ in Mittel der Fachschaft eigenverantwort­

lich.

( 5) Am Ende eines Haushaltsjahres bzw. bei Neuwahl des Fachschaftsrates hat der/ die Finanzreferent/ in der Fachschaft dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA eine Abrechnung vorzulegen. Der Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr ist bis zum 31. Januar beim AStA durch den jeweiligen Fachschaftsrat vorzulegen.

§6 Studierendeninitiativen

( 1) Studierendeninitiativen und studentische Projekt­gruppen können beim AStA finanzielle Unterstützung beantragen.

( 2) Diese Gruppen müssen eine/ n Finanzverantwortli­che/ n benennen, der/ die dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Studierendeninitiativen reichen neben dem Kon­zept einen Finanzierungsplan für die voraussichtlichen Ausgaben ein.

( 3) Die Studierendeninitiativen wirtschaften eigenver­antwortlich. Die vom AStA bewilligten Mittel sind zweckgebunden für das beantragte Vorhaben aus­zugeben.

( 4) Grundsätzlich werden die bewilligten Mittel nach Abrechnung der Originalbelege, am Ende des geför­derten Vorhabens ausgezahlt. In begründeten Einzel­fällen kann ein Vorschuss in Höhe des Förderbetrages beantragt und ausgezahlt werden. Nicht verwendetes Geld wird unverzüglich an den AStA zurückgezahlt.

( 5) Vorschüsse können nur geleistet werden, wenn der/ die Empfänger/ in ein gültiges amtliches Ausweis­dokument vorlegt und sich zur nachträglichen Beleg­einreichung und ggf. zur Rückzahlung schriftlich ver­pflichtet.

§ 7 Haushaltsplan

( 1) Der Haushaltsplan wird von dem/ der Finanzrefe­rent/ in aufgestellt, kontrolliert und spätestens drei Monate nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres bilanziert.

( 2) Im Haushaltsplan sind die einzelnen Posten de­tailliert nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung aufzuführen.

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