§ 3 AStA und Fachschaften
( 1) Der AStA erhält zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Studierendenschaft.sgau A nov gautis
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( 2) Die Fachschaften erhalten aus dem Vermögen der Studierendenschaft finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Höhe der Mittel richtet sich nach der Anzahl der eingeschriebenen Studierenden in dem jeweiligen Fachbereich.
§ 4 Finanzreferent/ in des AStA
( 1) Dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA obliegt die Aufgabe, die Finanzen der Studierendenschaft zu verwalten und die rechtmäßige Verwendung der Gelder zu kontrollieren. In einem Leitfaden veröffentlicht er/ sie hierzu die sachlichen, rechnerischen und formalen Anforderungen.
( 2) Der/ die Finanzreferent/ in des AStA ist höchstes Organ im Bereich der Finanzen der studentischen Selbstverwaltung. Er/ sie ist gegenüber den Finanzreferenten/ innen der Fachschaften weisungsbefugt, soweit diese die Finanzen nicht wirtschaftlich, ordnungsgemäß und satzungsgemäß einsetzen.
( 3) Eine Weisung ist im Zweifel durch den AStA zu überprüfen.
( 4) Der/ die Finanzreferent/ in des AStA hat bis spätestens 15. Oktober für das folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan auszuarbeiten und dem AStA sowie dem StuPa zur Beschlussfassung vorzulegen. Bis zum In- Kraft- Treten des neuen Haushaltes gilt der des Vorjahres, wobei pro Monat ein Zwölftel der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgaben ausgegeben werden darf.
§ 5 Fachschaft- Finanzreferent/ in der Fachschaft
( 1) Jede Fachschaft muss eine/ n zuständigen Finanzreferenten/ in benennen. Diese/ r Finanzreferent/ in ist dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA verantwortlich und dem Studierendenparlament für ihr/ sein Finanzgebaren rechenschaftspflichtig.
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( 2) Jeder Fachschaft stehen die zugeteilten finanziellen Mittel im Rahmen ihres eigenen Haushaltsplans frei zur Verfügung. Dieser ist vor Mittelbereitstellung durch den AStA zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres einzureichen.
( 3) Jede Fachschaft kann über ihre zugeteilten Mittel hinaus Projektunterstützung aus dem Haushalt der
Studierendenschaft beantragen.
( 4) Innerhalb einer Fachschaft verwaltet der/ die Finanzreferent/ in Mittel der Fachschaft eigenverantwort
lich.
( 5) Am Ende eines Haushaltsjahres bzw. bei Neuwahl des Fachschaftsrates hat der/ die Finanzreferent/ in der Fachschaft dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA eine Abrechnung vorzulegen. Der Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr ist bis zum 31. Januar beim AStA durch den jeweiligen Fachschaftsrat vorzulegen.
§6 Studierendeninitiativen
( 1) Studierendeninitiativen und studentische Projektgruppen können beim AStA finanzielle Unterstützung beantragen.
( 2) Diese Gruppen müssen eine/ n Finanzverantwortliche/ n benennen, der/ die dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Studierendeninitiativen reichen neben dem Konzept einen Finanzierungsplan für die voraussichtlichen Ausgaben ein.
( 3) Die Studierendeninitiativen wirtschaften eigenverantwortlich. Die vom AStA bewilligten Mittel sind zweckgebunden für das beantragte Vorhaben auszugeben.
( 4) Grundsätzlich werden die bewilligten Mittel nach Abrechnung der Originalbelege, am Ende des geförderten Vorhabens ausgezahlt. In begründeten Einzelfällen kann ein Vorschuss in Höhe des Förderbetrages beantragt und ausgezahlt werden. Nicht verwendetes Geld wird unverzüglich an den AStA zurückgezahlt.
( 5) Vorschüsse können nur geleistet werden, wenn der/ die Empfänger/ in ein gültiges amtliches Ausweisdokument vorlegt und sich zur nachträglichen Belegeinreichung und ggf. zur Rückzahlung schriftlich verpflichtet.
§ 7 Haushaltsplan
( 1) Der Haushaltsplan wird von dem/ der Finanzreferent/ in aufgestellt, kontrolliert und spätestens drei Monate nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres bilanziert.
( 2) Im Haushaltsplan sind die einzelnen Posten detailliert nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung aufzuführen.
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