( 3) Der Haushaltsplan ist von dem/ der Finanzreferent/ in in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
§ 8 Beschäftigungsverträge
( 1) Für jede entgeltliche Beschäftigung ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Hierbei ist auf eventuelle Sozialversicherungspflicht zu achten.
( 2) Beschäftigungsverträge mit Personen, die für ihre Arbeit in der studentischen Selbstverwaltung an der Universität Potsdam Aufwandsentschädigungen erhalten, bedürfen der Zustimmung des Stupa.
§ 9 Antrag beim AStA bzw. StuPa
( 1) Anträge auf finanzielle Unterstützung, sind grundsätzlich schriftlich beim AStA bzw. beim StuPa zu stellen.
( 2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Kontaktadresse,
b) Name und Anschrift
des/ der Finanzreferenten/ in
bzw. des/ der Finanzverantwortlichen, edesau c) Bezeichnung und Zusammensetzung der Antragsteller/ in,
d) Projektbeschreibung/ Konzept,
e) detaillierte Aufgliederung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben,
f) Höhe des beantragten Zuschusses,
g) Ort, Datum,
h) Unterschrift.
( 3) Über einen Antrag beschließt der AStA bzw. das StuPa. Ein Antrag, der nicht diesen Anforderungen entspricht, ist nicht behandlungsfähig.
§ 10 Ausgabe des Geldes
2)( 1) Der bewilligte Zuschuss wird nach Abrechnung der Originalbelege durch den/ die Finanzreferenten/ in des AStA auf ein anzugebendes Konto der Studierendeninitiative überwiesen. In Einzelfällen kann das Geld bar ausgegeben werden.
( 2) Bei Baraus- und-einzahlung von Geldern ist diese generell schriftlich zu quittieren. Die Quittung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: m Studierendeninitiative,
a)
b) Verwendungszweck,
c) Ausgezahlter Betrag, bui
d) Finanzreferent/ in, Finanzbeauftragte/ er, sillist e) Ort, Datum
sudatustus
f)
Unterschrift des/ der Empfängers/ in, A g) wenn vorhanden, Stempel des/ der Empfängers/ in. Tenise en A12A 19( 1) ( 3) Bei Nichteinreichung der geforderten Belege erfolgt keine Erstattung von Ausgaben.
§ 11 Abrechnung mit dem AStA
( S)
( 1) Für geförderte Projekte, Veranstaltungen von Studierendeninitiativen oder Fachschaften ist am Ende eine schriftliche Abrechnung bei dem/ der Finanzreferenten/ in des AStA einzureichen.
AIGA 9b niu8 ( 2) Die Abrechnung enthält eine Aufschlüsselung aller tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben. Bei der Aufgliederung ist die des Antrages zu verwenden. Für die Ausgaben in Höhe des bewilligten Zuschusses sind Originalbelege einzureichen.§§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
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( 3) Nicht ordnungs- und sachgemäß abgerechnete Vorschüsse werden unverzüglich nach Beendigung des Vorhabens an den AStA erstattet.
( 4) Wenn die Einnahmen des Vorhabens die Ausgaben übersteigen, kann der bewilligte Zuschuss des AStA gekürzt werden.
( 5) Der Abrechnung soll ein Sachbericht beigelegt werden, in dem der Erfolg und die Reichweite( gegebenenfalls eine Teilnehmerliste, Presseberichte) des Vorhabens reflektiert werden.
§ 12 Haushaltsabschluss
( 1) Der/ die Finanzreferent/ in des AStA hat im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres eine Endabrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzulegen. Diese enthält neben einer Aufstellung über das Sachund das Barvermögen der Studierendenschaft, eine Aufstellung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, die einen Soll- Ist- Vergleich mit dem Haushaltsplan ermöglichen.
( 2) Jegliche Belege des abgelaufenen Haushaltsjahres müssen zur Erstattung bis spätestens zum 31. Januar des neuen Haushaltsjahres eingereicht werden.
§ 13 In- Kraft- Treten
( 1) Die Finanzordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
( 2) Der Finanzordnung muss das StuPa mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder zustimmen.
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