Heft 
(2000) 5
Seite
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( 3) Der Haushaltsplan ist von dem/ der Finanzrefe­rent/ in in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

§ 8 Beschäftigungsverträge

( 1) Für jede entgeltliche Beschäftigung ist ein entspre­chender Vertrag abzuschließen. Hierbei ist auf eventu­elle Sozialversicherungspflicht zu achten.

( 2) Beschäftigungsverträge mit Personen, die für ihre Arbeit in der studentischen Selbstverwaltung an der Universität Potsdam Aufwandsentschädigungen er­halten, bedürfen der Zustimmung des Stupa.

§ 9 Antrag beim AStA bzw. StuPa

( 1) Anträge auf finanzielle Unterstützung, sind grund­sätzlich schriftlich beim AStA bzw. beim StuPa zu stellen.

( 2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a) Kontaktadresse,

b) Name und Anschrift

des/ der Finanzreferenten/ in

bzw. des/ der Finanzverantwortlichen, edesau c) Bezeichnung und Zusammensetzung der An­tragsteller/ in,

d) Projektbeschreibung/ Konzept,

e) detaillierte Aufgliederung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben,

f) Höhe des beantragten Zuschusses,

g) Ort, Datum,

h) Unterschrift.

( 3) Über einen Antrag beschließt der AStA bzw. das StuPa. Ein Antrag, der nicht diesen Anforderungen entspricht, ist nicht behandlungsfähig.

§ 10 Ausgabe des Geldes

2)( 1) Der bewilligte Zuschuss wird nach Abrechnung der Originalbelege durch den/ die Finanzreferenten/ in des AStA auf ein anzugebendes Konto der Studierenden­initiative überwiesen. In Einzelfällen kann das Geld bar ausgegeben werden.

( 2) Bei Baraus- und-einzahlung von Geldern ist diese generell schriftlich zu quittieren. Die Quittung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: m Studierendeninitiative,

a)

b) Verwendungszweck,

c) Ausgezahlter Betrag, bui

d) Finanzreferent/ in, Finanzbeauftragte/ er, sillist e) Ort, Datum

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f)

Unterschrift des/ der Empfängers/ in, A g) wenn vorhanden, Stempel des/ der Empfängers/ in. Tenise en A12A 19( 1) ( 3) Bei Nichteinreichung der geforderten Belege er­folgt keine Erstattung von Ausgaben.

§ 11 Abrechnung mit dem AStA

( S)

( 1) Für geförderte Projekte, Veranstaltungen von Stu­dierendeninitiativen oder Fachschaften ist am Ende eine schriftliche Abrechnung bei dem/ der Finanzrefe­renten/ in des AStA einzureichen.

AIGA 9b niu8 ( 2) Die Abrechnung enthält eine Aufschlüsselung aller tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben. Bei der Aufgliederung ist die des Antrages zu verwen­den. Für die Ausgaben in Höhe des bewilligten Zu­schusses sind Originalbelege einzureichen.§§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

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( 3) Nicht ordnungs- und sachgemäß abgerechnete Vorschüsse werden unverzüglich nach Beendigung des Vorhabens an den AStA erstattet.

( 4) Wenn die Einnahmen des Vorhabens die Ausgaben übersteigen, kann der bewilligte Zuschuss des AStA gekürzt werden.

( 5) Der Abrechnung soll ein Sachbericht beigelegt werden, in dem der Erfolg und die Reichweite( gege­benenfalls eine Teilnehmerliste, Presseberichte) des Vorhabens reflektiert werden.

§ 12 Haushaltsabschluss

( 1) Der/ die Finanzreferent/ in des AStA hat im ersten Quartal des neuen Haushaltsjahres eine Endabrech­nung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzulegen. Diese enthält neben einer Aufstellung über das Sach­und das Barvermögen der Studierendenschaft, eine Aufstellung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, die einen Soll- Ist- Vergleich mit dem Haus­haltsplan ermöglichen.

( 2) Jegliche Belege des abgelaufenen Haushaltsjahres müssen zur Erstattung bis spätestens zum 31. Januar des neuen Haushaltsjahres eingereicht werden.

§ 13 In- Kraft- Treten

( 1) Die Finanzordnung tritt am Tage ihrer Veröffentli­chung in Kraft.

( 2) Der Finanzordnung muss das StuPa mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder zustimmen.

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