Heft 
(2000) 5
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( 3) Änderungen der Finanzordnung bedürfen im Stupa einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie­der.

Geschäftsordnung des Studierendenparla­ments der Universität Potsdam

Vom 14. März 2000

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung der Studierenden­schaft vom 9. Dezember 1999 am 14. März 2000 folgen­de Geschäftsordnung beschlossen:

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Sitzungen

Tagesordnung

Stimm-, Rede- und Antragsrecht Beschlüsse

Übersicht

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Konstituierung

§3

Wahl des Präsidiums

§ 4

Präsidium

§ 5

Beschlussfähigkeit

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Persönliche Erklärung

§ 11

Fristgemäße Anträge

§ 12

Initiativanträge

§ 13

Änderungsanträge

§ 14

Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses

( AStA)

§ 15

Protokoll

§ 16

Anträge zur Geschäftsordnung

§ 17

Außerordentliche Sitzungen

§ 18

§ 19

( 3) Über die konstituierende Sitzung fertigt der StWA ein Beschluss- und Wahlprotokoll an.

§ 3 Wahl des Präsidiums

( 1) Der studentische Wahlausschuss( StWA) leitet die Wahl des Präsidiums. Er leitet die Aufstellung der Kan­didatInnen, sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl des Präsidiums und verkündet das Wahlergebnis.

( 2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Studierendenparlaments. Die Mitglieder des Präsidiums werden in Einzelwahl gewählt.

( 3) Gewählt ist der-/ diejenige Kandidat/ in, welche/ r die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierenden­parlaments( 50% plus eine Stimme) auf sich vereinigen kann.

( 4) Für den Fall, dass keine/ r der KandidatInnen eine solche Mehrheit erreicht, kann das Studierendenparla­ment über einen weiteren Wahlgang beschließen. Er­reicht weder im ersten noch im eventuell folgenden Wahlgang eine/ r der KandidatInnen eine solche Mehr­heit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Best­platzierten des letzten Wahlganges. In der Stichwahl ist der/ die Kandidat/ in mit den meisten Stimmen gewählt.

( 5) Das neugewählte Präsidium übernimmt nach seiner Wahl die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung.

Arbeitsgruppen und Kommissionen In- Kraft- Treten

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für das Studierendenparla­ment( StuPa) der Universität Potsdam.

§ 2 Konstituierung

( 1) Das Studierendenparlament wird nach seiner Neu­wahl durch den studentischen Wahlausschuss einberufen. An die Mitglieder des Studierendenparlaments erfolgt eine schriftliche Einladung.

( 2) Der studentische Wahlausschuss( StWA) eröffnet die konstituierende Sitzung des Studierendenparlaments und leitet sie bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt die Beschlussfähigkeit durch Aufruf der Namen der Mitglie­der des Studierendenparlaments fest.

§ 4 Präsidium

( 1) Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzen­den und zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

( 2) Das Präsidium leitet die Arbeit des Studierenden­parlaments und vertritt das Studierendenparlament nach außen. Es ist dabei an die Beschlusslage des StuPa ge­bunden. Das Präsidium kann weitere Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§ 5 Beschlussfähigkeit

( 1) Das Studierendenparlament der Universität Potsdam ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglie­der anwesend sind. Das Präsidium stellt anhand der An­wesenheitsliste die Beschlussfähigkeit des Studierenden­parlaments fest.

( 2) Ist das Stupa beschlussunfähig, so ist die Sitzung zu schließen. Die Wiederholungssitzung darf frühestens 24 Stunden nach Beendigung der für beschlussunfähig er­klärten Sitzung eröffnet werden, wobei die Einladung form- und fristlos erfolgt.

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