dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist, insbesondere:
a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration, c) zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
d) zu Abrechnungszwecken,
e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie f) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
( 6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist der AStA auch berechtigt, unter Beachtung des Datenschutzes Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E- MailPostfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der/ die betroffene Benutzer/ Benutzerin ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
( 7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr( insbes. Mail- Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation- nicht aber die nicht- öffentlichen Kommunikationsinhalte- erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online- Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die der AStA zur Nutzung bereithält oder zu denen der AStA den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
( 8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der AStA zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
( 3) Der Nutzer/ die Nutzerin hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn die Studierendenschaft durch Dritte wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers/ der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die Studierendenschaft wird dem Nutzer/ der Nutzerin den Streit erklären, sofern Dritte gegen den AStA gerichtlich vorgehen.
§ 9 Haftung der Studierendenschaft
( 1) Die Studierendenschaft übernimmt keine Garantie dafür, dass der Studierenden- Internetserver fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
( 2) Die Studierendenschaft übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Studierendenschaft haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.ds A12A
( 3) Im übrigen haftet die Studierendenschaft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. In diesem Fall ist die Haftung der Studierendenschaft auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 8 Haftung des Nutzers/ der Nutzerin
( 1) Der Nutzer/ die Nutzerin haftet für alle Nachteile, die der Studierendenschaft durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV- Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer/ die Nutzerin schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
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( 2) Der Nutzer/ die Nutzerin haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm/ ihr zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er/ sie diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner/ ihrer Benutzerkennung an Dritte.
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