Heft 
(2000) 8
Seite
136
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dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist, insbesondere:

a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen System­betriebs,

b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration, c) zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,

d) zu Abrechnungszwecken,

e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie f) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

( 6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist der AStA auch berechtigt, unter Beachtung des Datenschut­zes Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräu­chen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E- Mail­Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behe­bung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerläss­lich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumen­tieren, und der/ die betroffene Benutzer/ Benutzerin ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

( 7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrich­tenverkehr( insbes. Mail- Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Tele­kommunikation- nicht aber die nicht- öffentlichen Kom­munikationsinhalte- erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Onli­ne- Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die der AStA zur Nutzung bereithält oder zu denen der AStA den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühest­möglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrech­nungsdaten handelt.

( 8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der AStA zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

( 3) Der Nutzer/ die Nutzerin hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn die Studierenden­schaft durch Dritte wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers/ der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die Studierendenschaft wird dem Nutzer/ der Nutzerin den Streit erklären, sofern Drit­te gegen den AStA gerichtlich vorgehen.

§ 9 Haftung der Studierendenschaft

( 1) Die Studierendenschaft übernimmt keine Garantie dafür, dass der Studierenden- Internetserver fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenver­luste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnis­nahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

( 2) Die Studierendenschaft übernimmt keine Verantwor­tung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Studierendenschaft haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständig­keit und Aktualität der Informationen, zu denen sie ledig­lich den Zugang zur Nutzung vermittelt.ds A12A

( 3) Im übrigen haftet die Studierendenschaft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. In diesem Fall ist die Haftung der Studierendenschaft auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzli­ches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 8 Haftung des Nutzers/ der Nutzerin

( 1) Der Nutzer/ die Nutzerin haftet für alle Nachteile, die der Studierendenschaft durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV- Ressourcen und Nut­zungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer/ die Nutzerin schuldhaft seinen Pflichten aus die­ser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

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( 2) Der Nutzer/ die Nutzerin haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm/ ihr zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er/ sie diese Drittnutzung zu vertre­ten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe sei­ner/ ihrer Benutzerkennung an Dritte.

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