§3
Grad des Abschlusses
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die MathematischNaturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad" Master of Science"( abgekürzt: MSc.).
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§ 4
Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester einschließlich der Abschlussarbeit( Masterarbeit) und ihrer Verteidigung.as
§ 5
Prüfungsausschuss
( 1) Für den Masterstudiengang Regionalwissenschaften wird vom Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt. Dem PA gehören sechs Mitglieder an: zwei Professorinnen bzw. zwei Professoren der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Philosophischen Fakultät, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und eine Studentin bzw. ein Student aus dem Masterstudiengang Regionalwissenschaften. Die Professorinnen und Professoren sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. der wissenschaftliche Mitarbeiter sind oder waren bzw. ist oder war im Masterstudiengang Regionalwissenschaften in der Lehre tätig.
( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Über die Sitzungen des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.
( 3) Der PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Masterstudiengang Regionalwissenschaften, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die Prüferinnen und Prüfer zuständig sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die bzw. den Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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( 4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung ihrer bzw. seiner schriftlichen Prüfungsleistungen und in die Gutachten für ihre bzw. seine Abschlussarbeit( Masterarbeit) erhalten.
§6
Prüferinnen und Prüfer
Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel diejenigen Lehrenden, die im Masterstudiengang Regionalwissenschaften eigenverantwortlich und selbstständig diejenigen Lehrveranstaltungen abhalten, in denen die studienbegleitenden Leistungsnachweise von der bzw. dem Studierenden zu erbringen sind. Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die beiden Prüferinnen bzw. Prüfer der Abschlussarbeit ( Masterarbeit) und der mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit sind Professorinnen bzw. Professoren oder andere habilitierte Mitglieder des Instituts für Geographie. In Ausnahmefällen kann eine bzw. einer der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer der Abschlussarbeit ( Masterarbeit) und der mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit( Masterarbeit) eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter für Humangeographie sein. Über die Ausnahmefälle entscheidet der PA. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten schlagen- ohne Rechtsanspruch dem PA die Prüferinnen bzw. Prüfer der Abschlussarbeit( Masterarbeit) vor. Die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit( Masterarbeit) werden vom PA bestellt.
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§7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße
( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie bzw. er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen.
( 2) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewer
tet.
( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich- mit Rechtsbehelfsbelehrung- mitgeteilt.
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