Heft 
(2000) 9
Seite
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§3

Grad des Abschlusses

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch­Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad" Master of Science"( abgekürzt: MSc.).

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§ 4

Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester einschließ­lich der Abschlussarbeit( Masterarbeit) und ihrer Ver­teidigung.as

§ 5

Prüfungsausschuss

( 1) Für den Masterstudiengang Regionalwissenschaften wird vom Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsaus­schuss( PA) bestellt. Dem PA gehören sechs Mitglieder an: zwei Professorinnen bzw. zwei Professoren der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, eine Professorin bzw. ein Professor der Philosophischen Fakultät, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaft­licher Mitarbeiter der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät und eine Studentin bzw. ein Stu­dent aus dem Masterstudiengang Regionalwissen­schaften. Die Professorinnen und Professoren sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. der wissenschaft­liche Mitarbeiter sind oder waren bzw. ist oder war im Masterstudiengang Regionalwissenschaften in der Leh­re tätig.

( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwe­send sind, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter. Über die Sitzungen des PA wird Proto­koll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.

( 3) Der PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenhei­ten im Masterstudiengang Regionalwissenschaften, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die Prüferin­nen und Prüfer zuständig sind. Der PA kann Zuständig­keiten auf die bzw. den Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellver­treter übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffent­lichen Dienst angehören, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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( 4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung ihrer bzw. seiner schriftli­chen Prüfungsleistungen und in die Gutachten für ihre bzw. seine Abschlussarbeit( Masterarbeit) erhalten.

§6

Prüferinnen und Prüfer

Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel diejenigen Lehrenden, die im Masterstudiengang Regionalwissen­schaften eigenverantwortlich und selbstständig diejeni­gen Lehrveranstaltungen abhalten, in denen die stu­dienbegleitenden Leistungsnachweise von der bzw. dem Studierenden zu erbringen sind. Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die beiden Prüferinnen bzw. Prüfer der Abschlussarbeit ( Masterarbeit) und der mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit sind Professorinnen bzw. Professoren oder andere habilitierte Mitglieder des Instituts für Geographie. In Ausnahmefällen kann eine bzw. einer der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer der Abschlussarbeit ( Masterarbeit) und der mündlichen Verteidigung der Abschlussarbeit( Masterarbeit) eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter für Humangeographie sein. Über die Ausnahmefälle entscheidet der PA. Die Kan­didatinnen bzw. Kandidaten schlagen- ohne Rechtsan­spruch dem PA die Prüferinnen bzw. Prüfer der Ab­schlussarbeit( Masterarbeit) vor. Die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit( Masterarbeit) werden vom PA bestellt.

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§7 Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen, Ordnungsverstöße

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie bzw. er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftli­che Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bear­beitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge­macht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen.

( 2) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewer­

tet.

( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schrift­lich- mit Rechtsbehelfsbelehrung- mitgeteilt.

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