Heft 
(2000) 9
Seite
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§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

= sehr gut

1

2

=

gut

3

=

hervorragende Leistung erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend den durchschnittlichen Anfor­derungen entsprechende Leis­tung

4

=

ausreichend

5

trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung

= nicht bestan- wegen erheblicher Mängel den den Anforderungen nicht entspre­chende Leistung

( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder heruntergesetzt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei der Bildung von No­ten aus mehreren einzelnen Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Die in Absatz 1 bezeichneten Notenabstufungen entsprechen wie folgt den im angelsächsischen Sprach­raum üblichen Benotungen, die bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ebenfalls anzuführen sind:

bis 1,5 über 1,5 bis 2,0

sehr gut

A

gut

B

über 2,0 bis 2,5

gut

C

über 2,5 bis 3,5

über 3,5 bis 4,0 über 4,0

befriedigend D ausreichend E nicht bestan- F den

§ 9 Studienleistungen

excellent very good good satisfactory sufficient fail

( 1) Im gesamten Studium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 40 Semesterwo­chenstunden( SWS) zu belegen, mit denen mindestens 90 Credit Points( CP)(= Leistungspunkte) nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleis­tungen( European Credit Transfer System, abgekürzt: ECTS) zu erwerben sind. Außerdem ist eine Ab­schlussarbeit( Masterarbeit) anzufertigen und zu vertei­digen. Mit einer angenommenen Abschlussarbeit( Mas­terarbeit) werden 20 CP erworben. Eine erfolgreiche mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit( Master­arbeit) wird mit 10 CP bewertet.

( 2) Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhal­ten die Studierenden 75 Belegungspunkte. Zur Erlan­gung des Mastergrades sind mindestens 60 Leistungs­punkte zu erwerben. Davon entfallen auf

( a) die Humangeographie 14 Leistungspunkte, davon 14 benotet;

( b) die Kulturwissenschaften 2 Leistungspunkte; ( c) die Rechtswissenschaften 4 Leistungspunkte;

( d) die Sozialwissenschaften 8 Leistungspunkte, davon 8 benotet;

( e) die Wirtschaftswissenschaften 4 Leistungspunkte, ab doil davon 4 benotet;

( f) das Wahlpflicht- Vertiefungsstudium 26 Leistungs­punkte, davon mindestens 20 benotet;

( g) das Kandidatenkolloquium 2 Leistungspunkte, davon 2 benotet.

( 3) Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung bekannt­zugeben. Dabei reduziert sich die Anzahl der Bele­gungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der CP, die mit der Lehrveranstal­tung erworben werden können weitsmodeM

( 4) Lehrveranstaltungen können nicht mehr belegt wer­den, wenn alle 75 Belegungspunkte verbraucht sind.

( 5) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sind in Anlage 1 hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs( in SWS) und der CP, die mit ihnen erworben werden können, aufgeführt.

( 6) Die Leistungsformen nach Lehrveranstaltungsarten und ihrer Bewertung mit CP sind in Anlage 2 aufge­führt.

( 7) Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die CP- Vorgabe ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.

( 8) Im Masterstudiengang Regionalwissenschaften können Studienleistungen aus vorangegangenen Stu­dien angerechnet werden, sofern sie Lehrveranstaltun­gen des Masterstudiengangs Regionalwissenschaften nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet der PA für den Masterstudiengang Regionalwissenschaften(§ 5).

§10 Formen von Prüfungsleistungen

( 1) Im Masterstudiengang Regionalwissenschaften sind die schriftliche Klausuren, Referate( Vorträge) ein­schließlich Thesenpapiere, schriftliche Hausarbeiten, die sonstige Mitarbeit an Lehrveranstaltungen, die Abschlussarbeit( Masterarbeit) und die mündliche Abschlussprüfung als Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen.

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( 2) Die schriftliche Klausur dient der Überprüfung des in einer Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand

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