§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
= sehr gut
1
2
=
gut
3
=
hervorragende Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
befriedigend den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
4
=
ausreichend
5
trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung
= nicht bestan- wegen erheblicher Mängel den den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder heruntergesetzt werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei der Bildung von Noten aus mehreren einzelnen Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 4) Die in Absatz 1 bezeichneten Notenabstufungen entsprechen wie folgt den im angelsächsischen Sprachraum üblichen Benotungen, die bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ebenfalls anzuführen sind:
bis 1,5 über 1,5 bis 2,0
sehr gut
A
gut
B
über 2,0 bis 2,5
gut
C
über 2,5 bis 3,5
über 3,5 bis 4,0 über 4,0
befriedigend D ausreichend E nicht bestan- F den
§ 9 Studienleistungen
excellent very good good satisfactory sufficient fail
( 1) Im gesamten Studium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 40 Semesterwochenstunden( SWS) zu belegen, mit denen mindestens 90 Credit Points( CP)(= Leistungspunkte) nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen( European Credit Transfer System, abgekürzt: ECTS) zu erwerben sind. Außerdem ist eine Abschlussarbeit( Masterarbeit) anzufertigen und zu verteidigen. Mit einer angenommenen Abschlussarbeit( Masterarbeit) werden 20 CP erworben. Eine erfolgreiche mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird mit 10 CP bewertet.
( 2) Mit Eintritt in das erste Studiengangsemester erhalten die Studierenden 75 Belegungspunkte. Zur Erlangung des Mastergrades sind mindestens 60 Leistungspunkte zu erwerben. Davon entfallen auf
( a) die Humangeographie 14 Leistungspunkte, davon 14 benotet;
( b) die Kulturwissenschaften 2 Leistungspunkte; ( c) die Rechtswissenschaften 4 Leistungspunkte;
( d) die Sozialwissenschaften 8 Leistungspunkte, davon 8 benotet;
( e) die Wirtschaftswissenschaften 4 Leistungspunkte, ab doil davon 4 benotet;
( f) das Wahlpflicht- Vertiefungsstudium 26 Leistungspunkte, davon mindestens 20 benotet;
( g) das Kandidatenkolloquium 2 Leistungspunkte, davon 2 benotet.
( 3) Die Belegung einer Lehrveranstaltung ist bis vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Dabei reduziert sich die Anzahl der Belegungspunkte, die den Studierenden zur Verfügung stehen, um die Zahl der CP, die mit der Lehrveranstaltung erworben werden können weitsmodeM
( 4) Lehrveranstaltungen können nicht mehr belegt werden, wenn alle 75 Belegungspunkte verbraucht sind.
( 5) Die zu belegenden Lehrveranstaltungen sind in Anlage 1 hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs( in SWS) und der CP, die mit ihnen erworben werden können, aufgeführt.
( 6) Die Leistungsformen nach Lehrveranstaltungsarten und ihrer Bewertung mit CP sind in Anlage 2 aufgeführt.
( 7) Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Lehrveranstaltungen auf die CP- Vorgabe ist ausgeschlossen. Eine Wiederholung bereits bestandener Prüfungen ist nicht möglich.
( 8) Im Masterstudiengang Regionalwissenschaften können Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden, sofern sie Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Regionalwissenschaften nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind. Über die Anrechnung entscheidet der PA für den Masterstudiengang Regionalwissenschaften(§ 5).
§10 Formen von Prüfungsleistungen
( 1) Im Masterstudiengang Regionalwissenschaften sind die schriftliche Klausuren, Referate( Vorträge) einschließlich Thesenpapiere, schriftliche Hausarbeiten, die sonstige Mitarbeit an Lehrveranstaltungen, die Abschlussarbeit( Masterarbeit) und die mündliche Abschlussprüfung als Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen.
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( 2) Die schriftliche Klausur dient der Überprüfung des in einer Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand
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