Heft 
(2000) 10
Seite
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3. Die Gesamtzahl der zum Bachelorabschluss erfor­derlichen Leistungspunkte und ihre Verteilung auf die Fächer der Informatik und andere Fächer ergibt sich aus der Bachelorprüfungsordnung.

Teil 4 Masterstudiengang( ,, Graduate Program")

§ 11 Ziel des Masterstudiums

Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudi­ums haben eine forschungsorientierte Ausbildung erhal­ten und werden typischerweise als Führungskräfte in Entwicklung und Forschung eingesetzt werden. Die Lehrinhalte des Masterstudiums sind durch Vertiefung von Grundlagenwissen, Vermittlung modernster For­schungsergebnisse und eigenständige Forschung geprägt.

§ 12

Zeitpunkt des regulären Studienbeginns

Das Masterstudium kann in der Regel sowohl im Som­mersemester als auch im Wintersemester begonnen wer­

den.

§ 13 Zulassungsantrag

1. Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich bei dem zuständigen Organ einzureichen. Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt der Stu­dienausschuss.

2. Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewer­ber entscheidet eine Zulassungskommission.

3. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Ableh­nungen sind für den jeweiligen Studienbeginn endgültig. Wiederbewerbungen für einen anderen Studienbeginn werden als Neubewerbungen behandelt.

4. Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die in§15 genannten angemessenen Vorkenntnisse ( in der Regel der Bachelor- Abschluss) nicht erfüllt sind und auch nicht durch ein Nachholstudium im Umfang von maximal 40 Belegungspunkten erfüllt werden kön­nen. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann die Zulassungskommission die/ den Bewerberin/ Bewerber unter entsprechenden Nachholauf­lagen zulassen; in diesem Falle legt sie die dafür verfüg­baren Belegungspunkte fest.

§ 14 Zulassungskommission

1. Die Zulassungskommission wird vom Studienaus­schuss eingesetzt, der auch ihre Amtszeit bestimmt. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.

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2. Die Zulassungskommission hat vier Mitglieder. Alle Mitglieder müssen dem Institut für Informatik oder dem Hasso- Plattner- Institut( HPI) angehören, davon jedoch mindestens zwei dem Institut für Informatik. Mindestens zwei der Mitglieder müssen Professorinnen und/ oder Professoren sein, davon muss eine/ r dem Institut für Informatik angehören.

3. Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden Hochschullehrer/ innen eine/ n Vorsit­zende/ n. Der/ die Vorsitzende muss dem Institut für In­formatik angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Die Kommission ist be­schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende, anwesend sind. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.

mob nl( 1)

15 na mob 4. Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit ver­pflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst ange­hören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 15 Gliederung des Masterstudiums

Unter der Annahme angemessener Vorkenntnisse sind die Studienleistungen in den Semestern acht bis zehn folgendermaßen gegliedert:

1. Studienleistungen in der Informatik im Umfang von mindestens 51 Leistungspunkten. Unter Berücksichti­gung der Vorkenntnisse des Studierenden sollen diese so auf die fünf Informatikfächer verteilt werden, dass eine angemessene Breite und Tiefe erreicht wird. Einzelheiten werden in Absprache mit der/ dem jeweiligen Betreuer/ in oder der Studienfachberatung geklärt. Zu den 51 Leis­tungspunkten zählen auch benotete studienbegleitende Leistungen in Informatik im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten, welche in Lehrveranstaltungen aus der folgenden Liste von Lehrformen zu erbringen sind: Se­mesterarbeit, Seminar oder Oberseminar, Projekt.

2. Diese Leistungsnachweise können als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. In allen Fällen müssen die Beiträge der einzelnen Studierenden erkenn­bar und bewertbar sein. Diese Leistungsnachweise kön­nen auch extern erbracht werden; in solchen Fällen ist aber eine maßgebliche und verantwortliche Betreuung durch ein Mitglied des Lehrpersonals des Instituts für Informatik erforderlich.

3. Studienleistungen in der Informatik, den Nebenfä­chern oder in Wahlfächern im Umfang von mindestens neun Leistungspunkten.

4. Masterarbeit( 30 Leistungspunkte).