§ 16 Zeitlicher Aufbau des Masterstudiums
Es wird empfohlen, dass die Studierenden sich sofort bei Beginn ihres Masterstudiums eine/ n Betreuer/ in und ein Thema für ihre Masterarbeit suchen. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen sollte individuell mit der/ dem Betreuer/ in unter Berücksichtigung des späteren Themas der Masterarbeit beraten werden. Die Lehrveranstaltungen sollten so auf die Semester 8 bis 10 verteilt werden, dass für die zum Thema notwendigen Untersuchungen und Entwicklungen und die rechtzeitige Erstellung der Masterarbeit genügend Zeit bleibt.
Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik an der Universität Potsdam
Vom 15. Juli 1999
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130) am 15. Juli 1999 folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik erlassen:
Übersicht
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Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 17 Studienfachberatung
( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studienfachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form
bereit.
( 2) Die Zuordnung der jeweils angebotenen Lehrveranstaltungen zu den Themenkomplexen bzw. den Fächern erfolgt über die jeweils aktuelle Studienberatungsinformation des Instituts für Informatik. Insbesondere wird dort festgelegt, welche Lehrveranstaltungen für die jeweiligen Studienabschnitte geeignet sind.
( 3) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönliche Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.
§ 18 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im BA/ MAStudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 1
Zweck der Graduierung
§ 2
Abschlussgrade
Gliederung des Studiums und Studiendauer Studienausschuss
§3
§ 4
§ 5
Informatikfächer
§ 6
Anerkennung von Leistungen
§ 7
Leistungspunkte
§ 8
Leistungserfassungsprozess
§ 9
Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 10
Notenskala
§ 11
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Bachelorstudiengang
§ 13 Belegungspunkte für das Bachelorstudium
§ 14 Leistungsumfang des Bachelorstudiums
Teil 3 Masterstudiengang
§ 15 Belegungspunkte für das Masterstudium Leistungsumfang des Masterstudiums
§ 16
§ 17 Masterarbeit
Teil 4 Schlussbestimmungen
§18
§ 19
Ungültigkeit der Graduierung
Geltungsbereich und In- Kraft- Treten
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck der Graduierung
nis bau ni
( 1) Ziel des Bachelorstudiums
Der Bachelor- Grad in Informatik( Bachelor of Science) stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Dieser Abschluss bereitet die Absolventen darauf vor, vielfältige Aufgaben im Bereich der Verarbeitung von Information in der Industrie oder im privaten
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000
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