Heft 
(2000) 10
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§ 16 Zeitlicher Aufbau des Masterstudiums

Es wird empfohlen, dass die Studierenden sich sofort bei Beginn ihres Masterstudiums eine/ n Betreuer/ in und ein Thema für ihre Masterarbeit suchen. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen sollte individuell mit der/ dem Be­treuer/ in unter Berücksichtigung des späteren Themas der Masterarbeit beraten werden. Die Lehrveranstaltungen sollten so auf die Semester 8 bis 10 verteilt werden, dass für die zum Thema notwendigen Untersuchungen und Entwicklungen und die rechtzeitige Erstellung der Mas­terarbeit genügend Zeit bleibt.

Prüfungsordnung

für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik an der Universität Potsdam

Vom 15. Juli 1999

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130) am 15. Juli 1999 folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Informatik erlassen:

Übersicht

1

Teil 1 Allgemeiner Teil

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 17 Studienfachberatung

( 1) Das Institut für Informatik stellt allgemeine Studien­fachberatungsinformationen in jeweils geeigneter Form

bereit.

( 2) Die Zuordnung der jeweils angebotenen Lehrveran­staltungen zu den Themenkomplexen bzw. den Fächern erfolgt über die jeweils aktuelle Studienberatungsinfor­mation des Instituts für Informatik. Insbesondere wird dort festgelegt, welche Lehrveranstaltungen für die je­weiligen Studienabschnitte geeignet sind.

( 3) Studierende, die planen, von diesen Empfehlungen in erheblichem Umfang abzuweichen, sollten eine persönli­che Studienberatung zur Planung ihres Studiengangs bei der Studienfachberatung oder dem Lehrpersonal des Instituts für Informatik suchen.

§ 18 Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

( 1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im BA/ MA­Studiengang Informatik an der Universität Potsdam im­matrikuliert werden.

( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 1

Zweck der Graduierung

§ 2

Abschlussgrade

Gliederung des Studiums und Studiendauer Studienausschuss

§3

§ 4

§ 5

Informatikfächer

§ 6

Anerkennung von Leistungen

§ 7

Leistungspunkte

§ 8

Leistungserfassungsprozess

§ 9

Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 10

Notenskala

§ 11

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Bachelorstudiengang

§ 13 Belegungspunkte für das Bachelorstudium

§ 14 Leistungsumfang des Bachelorstudiums

Teil 3 Masterstudiengang

§ 15 Belegungspunkte für das Masterstudium Leistungsumfang des Masterstudiums

§ 16

§ 17 Masterarbeit

Teil 4 Schlussbestimmungen

§18

§ 19

Ungültigkeit der Graduierung

Geltungsbereich und In- Kraft- Treten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Zweck der Graduierung

nis bau ni

( 1) Ziel des Bachelorstudiums

Der Bachelor- Grad in Informatik( Bachelor of Science) stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Dieser Abschluss bereitet die Absolventen darauf vor, vielfältige Aufgaben im Bereich der Verar­beitung von Information in der Industrie oder im privaten

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000

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