oder öffentlichen Dienstleistungsbereich zu übernehmen. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.
( 2) Mit der Graduierung am Ende des Masterstudiums in Informatik wird den Kandidatinnen/ Kandidaten bescheinigt, dass sie zusätzliche und vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informatik besitzen, die es ihnen in besonderem Maße ermöglichen, in der beruflichen Praxis des Informatikers in Forschung und Entwicklung tätig zu werden, den jeweiligen Erkenntnisstand auf dem Gebiet der Informatik in die Praxis einzubringen, und dass sie durch eine wissenschaftliche Forschungsarbeit im Fach Informatik neue Ergebnisse zur wissenschaftlichen Erkenntnis im Fach Informatik beigetragen haben.
§ 2
Abschlussgrade
( 1) Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Science" bzw.„ Master of Science", abgekürzt als„, BSc. bzw. MSc.". Zur Differenzierung darf die/ der Träger/ in dem Grad den Zusatz„ Universität Potsdam" oder eine sinngemäße Abkürzung davon hinzufügen.
§3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sieben Semester.
( 3) Der Studienausschuss im Sinne dieser Ordnung kann mit dem Studienausschuss im Sinne der Graduierungsordnung für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik und dem Prüfungsausschuss im Sinne der Diplomprüfungsordnung Informatik identisch sein.
( 4) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger/ innen bestellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen bestehenden Studienausschuss vor Ablauf der Amtszeit auflösen, muss dann aber gleichzeitig einen neuen bestellen.
( 5) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren/ innen einen/ e Vorsitzenden/ e und seinen/ ihren Stellvertreter/ in. Der/ die Vorsitzende muss dem Institut für Informatik angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter/ in, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
( 6) Der Ausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen. Er ist insbesondere für die folgenden Punkte zuständig:
1.
( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt drei Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit.
2.
( 3) Die Dauer eines Betriebspraktikums und von gegebenenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
Einordnung der Lehrveranstaltung in Themenkomplexe oder Fächer und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte; Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft.
3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.
4.
§ 4 Studienausschuss
( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Informatik wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Studienausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge bestellt, dem vier Professor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Student/ in angehören.
( 2) Das studentische Mitglied muss in einem der Studiengänge der Informatik oder der Softwaresystemtechnik eingeschrieben sein. Alle übrigen Mitglieder müssen dem Institut für Informatik oder dem Hasso- PlattnerInstitut angehören.
5.
6.
Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.
Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.
( 7) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
( 8) Der Ausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden und ihrer/ seinen Stellvertreter/ in übertragen.
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