Heft 
(2000) 10
Seite
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oder öffentlichen Dienstleistungsbereich zu übernehmen. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.

( 2) Mit der Graduierung am Ende des Masterstudiums in Informatik wird den Kandidatinnen/ Kandidaten beschei­nigt, dass sie zusätzliche und vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informatik besitzen, die es ihnen in besonderem Maße ermöglichen, in der beruf­lichen Praxis des Informatikers in Forschung und Ent­wicklung tätig zu werden, den jeweiligen Erkenntnis­stand auf dem Gebiet der Informatik in die Praxis einzu­bringen, und dass sie durch eine wissenschaftliche For­schungsarbeit im Fach Informatik neue Ergebnisse zur wissenschaftlichen Erkenntnis im Fach Informatik beige­tragen haben.

§ 2

Abschlussgrade

( 1) Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungs­nachweise verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Science" bzw. Master of Science", abge­kürzt als, BSc. bzw. MSc.". Zur Differenzierung darf die/ der Träger/ in dem Grad den Zusatz Universität Potsdam" oder eine sinngemäße Abkürzung davon hinzu­fügen.

§3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sieben Semester.

( 3) Der Studienausschuss im Sinne dieser Ordnung kann mit dem Studienausschuss im Sinne der Graduierungs­ordnung für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik und dem Prüfungsausschuss im Sinne der Diplomprü­fungsordnung Informatik identisch sein.

( 4) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger/ innen be­stellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen bestehenden Studienausschuss vor Ablauf der Amtszeit auflösen, muss dann aber gleichzeitig einen neuen bestellen.

( 5) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren/ innen einen/ e Vorsitzenden/ e und seinen/ ihren Stellvertreter/ in. Der/ die Vorsitzende muss dem Institut für Informatik angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter/ in, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung

geben.

( 6) Der Ausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun­gen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen. Er ist insbesondere für die folgen­den Punkte zuständig:

1.

( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt drei Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit.

2.

( 3) Die Dauer eines Betriebspraktikums und von gege­benenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ord­nung.

Einordnung der Lehrveranstaltung in Themenkom­plexe oder Fächer und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte; Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft.

3. Besetzung der Zulassungskommission für den Mas­terstudiengang.

4.

§ 4 Studienausschuss

( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Informatik wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Studienausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge bestellt, dem vier Professor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Stu­dent/ in angehören.

( 2) Das studentische Mitglied muss in einem der Stu­diengänge der Informatik oder der Softwaresystemtech­nik eingeschrieben sein. Alle übrigen Mitglieder müssen dem Institut für Informatik oder dem Hasso- Plattner­Institut angehören.

5.

6.

Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Er­fahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für be­hinderte Studierende.

( 7) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertre­ter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzenden entsprechend zu ver­pflichten.

( 8) Der Ausschuss kann durch Beschluss Zuständigkei­ten auf die/ den Vorsitzenden und ihrer/ seinen Stellvertre­ter/ in übertragen.

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