§5
ess
Informatikfächer
( 1) Es werden die folgenden fünf Teilgebiete( Fächer) der Informatik unterschieden:
•
Theoretische Informatik
•
Praktische Informatik
•
Technische Informatik
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Angewandte Informatik
Humanwissenschaftliche Informatik
Diese fünf Teilgebiete werden im Folgenden als„ Informatikfächer" bezeichnet. Diesen Informatikfächern werden Themenkomplexe nach Inhalt und Umfang zugeordnet. Die jeweils aktuellen Themenkomplexe werden in der Studienberatungsinformation des Instituts für Informatik identifiziert; dort wird auch eine Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Themenkomplexen und von Themenkomplexen zu Fächern vorgenommen.
( 2) Der Studiengang sieht frei wählbare Anteile vor, welche zur Vertiefung oder Verbreiterung der Kenntnisse in Informatik, zum Studium eines Nebenfaches oder zum Erwerb von Allgemeinkenntnissen genutzt werden können( vgl.§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und§ 18 Abs. 2).
( 3) Ein Nebenfach ist ein von der Informatik dem wissenschaftlichen Inhalt nach verschiedenes Fach. Als Nebenfach ist jedes an der Universität Potsdam oder benachbarten Universitäten vertretene Fach zugelassen. Die Nebenfachstudien folgen den Empfehlungen des jeweiligen Nebenfachträgers.
§6 Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Informatik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Studiengang Informatik an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der anerkannten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird die abgebildete Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Studienausschuss festgelegt.
( 5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag als Betriebspraktikum anerkannt werden.
§ 7 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
1. Themenkomplex, in dem er erbracht wurde.
2. Benotung:( a) gemäß der Skala aus§ 10, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;( b)" unbenotet".
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle einer Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte oder keine vergeben werden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel eineinhalb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung erheblich vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der Informatik abweichen. Über Ausnahmen entscheidet der
Studienausschuss.
( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunkts gilt derjenige der Lehrveranstaltung, in der er erworben wurde.
( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess jeweils gezeigten Leistungen bestimmt.
§8 Leistungserfassungsprozess
( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrkräften die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie den Studierenden die jeweiligen Leistungspunkte für die betroffene Lehrveranstaltung geben und welche Note sie in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbinden. Der Leistungsprozess besteht aus von den Lehrkräften festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Prüfungsgesprächen, Diskussionsbeiträgen usw.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzei
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