Heft 
(2000) 10
Seite
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§5

ess

Informatikfächer

( 1) Es werden die folgenden fünf Teilgebiete( Fächer) der Informatik unterschieden:

Theoretische Informatik

Praktische Informatik

Technische Informatik

.

Angewandte Informatik

Humanwissenschaftliche Informatik

Diese fünf Teilgebiete werden im Folgenden als Infor­matikfächer" bezeichnet. Diesen Informatikfächern wer­den Themenkomplexe nach Inhalt und Umfang zugeord­net. Die jeweils aktuellen Themenkomplexe werden in der Studienberatungsinformation des Instituts für Infor­matik identifiziert; dort wird auch eine Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Themenkomplexen und von Themenkomplexen zu Fächern vorgenommen.

( 2) Der Studiengang sieht frei wählbare Anteile vor, welche zur Vertiefung oder Verbreiterung der Kenntnisse in Informatik, zum Studium eines Nebenfaches oder zum Erwerb von Allgemeinkenntnissen genutzt werden kön­nen( vgl.§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und§ 18 Abs. 2).

( 3) Ein Nebenfach ist ein von der Informatik dem wissenschaftlichen Inhalt nach verschiedenes Fach. Als Nebenfach ist jedes an der Universität Potsdam oder benachbarten Universitäten vertretene Fach zugelassen. Die Nebenfachstudien folgen den Empfehlungen des jeweiligen Nebenfachträgers.

§6 Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Ba­chelor- und Masterstudiengänge in Informatik der Uni­versität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Ver­gleich zu entsprechenden Leistungen im Studiengang Informatik an der Universität Potsdam besteht. Den An­trag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der anerkannten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ord­nung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird die ab­gebildete Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinn­gemäß umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Studienausschuss festgelegt.

( 5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag als Betriebspraktikum anerkannt werden.

§ 7 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstel­lung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

1. Themenkomplex, in dem er erbracht wurde.

2. Benotung:( a) gemäß der Skala aus§ 10, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;( b)" unbenotet".

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehr­veranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle einer Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte oder keine vergeben werden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel einein­halb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zuge­ordnet. Ausnahmen sind möglich, wenn die Stoffdichte oder Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung erheblich vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der In­formatik abweichen. Über Ausnahmen entscheidet der

Studienausschuss.

( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunkts gilt derjenige der Lehrveranstaltung, in der er erworben wur­de.

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfas­sungsprozess jeweils gezeigten Leistungen bestimmt.

§8 Leistungserfassungsprozess

( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungser­fassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrkräften die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benö­tigen, ob sie den Studierenden die jeweiligen Leistungs­punkte für die betroffene Lehrveranstaltung geben und welche Note sie in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbinden. Der Leistungsprozess besteht aus von den Lehrkräften festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Prüfungsgesprächen, Diskus­sionsbeiträgen usw.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrver­anstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorle­sungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzei­

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