Heft 
(2000) 10
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tig im Rahmen der Studienfachberatungsinformation des Instituts für Informatik( z.B. durch Aushang oder im Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese In­formation bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.

( 4) Einsprüche gegen einen bekanntgegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Studienausschuss zu richten. Vor einer Entschei­dung muss der Ausschuss den Einspruch- Einlegenden und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge Informatik angeboten werden, sondern die aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Studierenden über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsicht­nahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 9 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegungspunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Informa­tik erhalten die Studierenden eine gewisse Anzahl von Belegungspunkten( vgl.§§ 13 und 17).

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung bekunden die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveran­staltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzu­nehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenom­men werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.

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( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegungspunkte- außer im Fall der Diplom­arbeit um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Stu­dierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Zieht der/ die Student/ in die Belegung fristgerecht zurück, so erhält er/ sie die entsprechenden Belegungspunkte zurück.

( 5) Studierende können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Bele­gungspunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle wer­den die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ord­nung exmatrikuliert.

( 6) Studierende können an einer Lehrveranstaltung teil­nehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine sol­che Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.

( 7) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Bele­gungspunkte, die zur Verfügung stehen durch den Stu­dienausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

§ 10 Notenskala

Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die fol­genden Zahlenwerte zugelassen:

1= 2=

sehr gut( eine hervorragende Leistung)

gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt)

Zur besseren Differenzierung können auch Zwischenno­ten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgen­de Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendar­stellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 11 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Student/ in die zur Graduierung erforderli­chen Leistungspunkte im jeweiligen Studiengang erwor­ben, so erfolgt ihre/ seine Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält sie/ er ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen, für welche Belegungspunkte angerechnet wurden, unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Themenkomplexe bzw.

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