tig im Rahmen der Studienfachberatungsinformation des Instituts für Informatik( z.B. durch Aushang oder im Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese Information bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.
( 4) Einsprüche gegen einen bekanntgegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Studienausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den Einspruch- Einlegenden und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge Informatik angeboten werden, sondern die aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Studierenden über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 9 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegungspunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Informatik erhalten die Studierenden eine gewisse Anzahl von Belegungspunkten( vgl.§§ 13 und 17).
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung bekunden die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.
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( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegungspunkte- außer im Fall der Diplomarbeit um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Zieht der/ die Student/ in die Belegung fristgerecht zurück, so erhält er/ sie die entsprechenden Belegungspunkte zurück.
( 5) Studierende können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegungspunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle werden die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ordnung exmatrikuliert.
( 6) Studierende können an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine solche Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.
( 7) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Belegungspunkte, die zur Verfügung stehen durch den Studienausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
§ 10 Notenskala
Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= 2=
sehr gut( eine hervorragende Leistung)
gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 11 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Hat ein/ e Student/ in die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte im jeweiligen Studiengang erworben, so erfolgt ihre/ seine Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält sie/ er ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen, für welche Belegungspunkte angerechnet wurden, unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Themenkomplexe bzw.
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