Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geologie in den Geowissenschaften der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Teil 3 Diplomprüfung
§ 21 Formen der Diplomprüfung
Eslladat
§ 22
§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
§ 24
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422) hat der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 17. Juli 1997 die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geologie ( Geowissenschaften) erlassen:
Teil 1 Allgemeiner Teil
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456
Zweck der Prüfung
Diplomgrad
12
2
( ris
Gliederung des Studiums und der Studiendauer
Prüfungsausschuss
Prüfer und Beisitzer
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs
und Studienleistungen
Prüfungsanspruch
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung In- Kaft- Treten
§ 27
§ 28
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck der Prüfung
smol Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifianzierenden Abschluss des Studiums der Geologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftisliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§6
§7
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
Mündliche Prüfungen
§ 12
Zusatzprüfungen
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 16
§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 3
MIE
21
242 11
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die MathematischNaturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Geologe bzw. Diplom- Geologin ( Dipl.- Geol.)
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
§ 18 Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt
note
§ 20 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
2.1
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. November 2000
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
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( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der DiplomVorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden.
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