Heft 
(2001) 1
Seite
12
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Prüfungsordnung für den Diplomstu­diengang Geologie in den Geowissen­schaften der Universität Potsdam

Vom 17. Juli 1997

Teil 3 Diplomprüfung

§ 21 Formen der Diplomprüfung

Eslladat

§ 22

§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

§ 24

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422) hat der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 17. Juli 1997 die folgende Prüfungs­ordnung für den Diplomstudiengang Geologie ( Geowissenschaften) erlassen:

Teil 1 Allgemeiner Teil

8888888

456

Zweck der Prüfung

Diplomgrad

12

2

( ris

Gliederung des Studiums und der Studien­dauer

Prüfungsausschuss

Prüfer und Beisitzer

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­

und Studienleistungen

Prüfungsanspruch

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung In- Kaft- Treten

§ 27

§ 28

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Zweck der Prüfung

smol Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifi­anzierenden Abschluss des Studiums der Geologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Fa­ches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaft­isliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwen­digen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2

Diplomgrad

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§6

§7

§ 8

Freiversuch

§ 9

Prüfungsformen

§ 10

Klausurarbeiten

§ 11

Mündliche Prüfungen

§ 12

Zusatzprüfungen

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 14 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 16

§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

§ 3

MIE

21

242 11

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch­Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Geologe bzw. Diplom- Geologin ( Dipl.- Geol.)

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 17 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

§ 18 Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt­

note

§ 20 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

2.1

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatin­nen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprach­lichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. November 2000

Gliederung des Studiums und Studien­dauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

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( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom­Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Se­mester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrver­anstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamt­umfangs. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderli­chen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden.

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