Heft 
(2001) 1
Seite
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§ 4 Prüfungsausschuss

( 1) Für die Fachrichtung Geowissenschaften und seiner Studiengänge Geologie, Mineralogie und Geophysik wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsaus­schuss bestellt, dem neben Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Gruppe der Professoren besteht aus drei Mitgliedern, die sich aus den drei Fachrichtungen des Studienganges Geowissenschaften zusammensetzt.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mit­gliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfol­ger gewählt worden sind und diese ihr Amt ange­treten haben. Der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amts­zeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsit­zenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse wer­den mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vor­sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studien­zeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach­und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des as Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudi­

ums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, 5. die Gewährung eines Nachteilausgleiches für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen

Stellvertreter übertragen. Übertragene Entschei­dungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informie­

ren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5

Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuss Geowissenschaften bestellt- nach Maßgabe der Regelungen des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsbe­rechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prü­fungsberechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzu­schlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuss.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungs­befugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prü­fungsausschuss über das Prüfungsamt der Universi­tät durch Anschlag bekannt gegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer be­

nennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.

§6 Anerkennung von Studienzeiten, Prü­fungs- und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen an einer Universität oder einer gleichge­stellten Hochschule im Geltungsbereich des Hoch­

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