Heft 
(2001) 1
Seite
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schulrahmengesetzes im Studiengang Geologie werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom­Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in anderen Studiengängen werden aner­kannt, insbesondere in Chemie, Mathematik und Physik, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzei­ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjeni­gen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Ge­samtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzuneh­men. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Aner­kennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Stu­dienleistungen und Prüfungsleistungen, die außer­halb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmen­gesetzes erbracht wurden, sind die von der Kul­tusministerkonferenz und der Hochschulrektoren­konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpart­nerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prü­fungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstu­dien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen aner­kannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maß­gabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichba­ren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entspre­chenden Vermerk gekennzeichnet. TedAlig lig rostizio8 both sib 20( 2) ( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen, die im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes er­bracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Stu­dierenden haben die für die Anerkennung erforder­lichen Unterlagen vorzulegen.

( 7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Fest­stellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse

vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleich­wertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungs­prüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Ab­satz 9 durchzuführen.

( 8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studiengan­ges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichs­prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universi­tät und wird gemäß den Vorschriften dieser Prü­fungsordnung durchgeführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prü­fungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§7 Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforder­lichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung Geologie gelten als nicht unter­nommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den jeweiligen Prüfungsbestimmun­gen vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden ( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fach­prüfungen können zur Notenverbesserung inner­halb von sechs Wochen einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

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