Heft 
(2001) 1
Seite
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( 3) Unterbrechungen des Studiums wegen Krank­heit oder anderer zwingender Gründe werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Der Stu­dent stellt einen entsprechenden Antrag an den Prüfungsausschuss. Nach Absprache mit dem Prü­fungsausschuss sollen während eines Auslandsauf­enthaltes erbrachte Studienleistungen angerechnet werden, soweit die Veranstaltungen den Pflicht­Veranstaltungen am Institut für Geowissenschaften entsprechen.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfun­gen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleis­tungen(§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice- Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Die Prüfungsbestimmungen des Studiengangs Geologie treffen die Bestimmungen über Art und Umfang der einzelnen Prüfungen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prü­fungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften zugeordneten Lehrveranstal­

tungen.

( 3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeug­nis glaubhaft, dass er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prü­fungsausschuss gestatten, gleichwertige Prüfungs­leistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10 Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Über die Zulassung der Hilfsmittel ent­scheidet der vom Prüfungsausschuss benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und beno­tet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewer­ten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuss benannten Prüfer schriftlich bis zu drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. Ausnahmeregelungen kön­nen durch den Prüfungsausschuss getroffen wer­den.

§ 11 Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindes­tens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung abgenommen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat 40 Minuten. Nach gemeinsa­mer Beratung der an einer Prüfung teilnehmenden Prüfer oder Beisitzer wird die Note gemäß§ 13 festgelegt.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelas­sen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichti­gen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prü­fungstermin ist so festzusetzen, dass die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungs­grundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prü­fungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prü­fungsausschuss mitgeteilt.

§ 12 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsbestimmungen des Fa­ches Geologie vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen las­

sen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenom­men, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfol­gen.

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