Heft 
(2001) 1
Seite
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§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgen­de Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2 gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) 3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5 nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

-

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedi­gend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausrei­chend

bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausrei­chend.

§ 14 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten unverzüglich nach Abschluss einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekannt gege­ben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbe­lehrung mitgeteilt.

§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausge­stellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, ggf. die Namen der einzelnen Prüfer, sowie im Falle des§ 12 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Stu­

diengang bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Studiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis ver­merkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsaus­schusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades Dip­lom- Geologe ausgestellt. Die Urkunde wird vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses Geowissenschaften unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Gra­des Diplom- Geologe erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprü­fungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausge­stellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prü­fung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausrei­chend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht er­scheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in­nerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztli­chen Attestes verlangen. Werden die Gründe aner­kannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die

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