bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Fächer Geowissenschaften, Chemie, Mathematik und Physik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird nach erfolgreichem Abschluss der in der Studienordnung Geowissenschaften aufgeführten Pflichtveranstaltungen im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene in der Regel mündliche Fachprüfungen innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums durchgeführt. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung umfasst folgende Prüfungen:
1. Geowissenschaften 2. Physik
3. Anorganische Chemie 4. Mathematik
( 4) Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Geowissenschaften 40 Minuten, in den anderen Fächern beträgt sie 30 Minuten.
( 5) Das Prüfungsfach Geowissenschaften wird als gemeinsame mündliche Prüfung in den Teildisziplinen Geologie Mineralogie und Geophysik geprüft. Der Prüfer kann beliebig aus einer der drei Studienrichtungen stammen. Der zugeordnete Beisitzer muss ein anderes Studienfach vertreten. Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.
( 6) Im Prüfungsfach Mathematik wird der Stoffumfang der Veranstaltung Mathematik für Physiker und Naturwissenschaftler I- III mündlich geprüft. Zum Vordiplom sind 2 Leistungsnachweise nötig: Grundkurs für Mathematik für Physiker und Naturwissenschaftler I- III( 1) sowie Stochastik( 1).
( 7) Das Prüfungsfach Anorganische Chemie wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an den Labor- Praktika Anorganische Chemie I und II mündlich geprüft.
( 8) Das Prüfungsfach Physik wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I mündlich geprüft. Der Prüfungsstoff bezieht sich auf die Vorlesungen Experimentalphysik I- III. Weiterhin ist ein Übungsschein im Fach Theoretische Physik erforderlich.
( 9) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 18 Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
17