Heft 
(2001) 1
Seite
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bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Anga­be von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ord­nungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prü­fungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsaus­schuss den Kandidaten von der Erbringung weite­rer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entschei­dung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsaus­schusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbe­lehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 17 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kan­didaten nachweisen, dass sie das Ziel des Grund­studiums erreicht haben und dass sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Fächer Geowissen­schaften, Chemie, Mathematik und Physik, ein methodisches Instrumentarium und eine systemati­sche Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betrei­ben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird nach erfolgrei­chem Abschluss der in der Studienordnung Geo­wissenschaften aufgeführten Pflichtveranstaltungen im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstal­tungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene in der Regel mündliche Fachprü­fungen innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums durchgeführt. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fach­prüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften in vollem Umfang nachgewie­sen wurden.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung umfasst folgende Prüfungen:

1. Geowissenschaften 2. Physik

3. Anorganische Chemie 4. Mathematik

( 4) Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Geowissen­schaften 40 Minuten, in den anderen Fächern be­trägt sie 30 Minuten.

( 5) Das Prüfungsfach Geowissenschaften wird als gemeinsame mündliche Prüfung in den Teildiszip­linen Geologie Mineralogie und Geophysik ge­prüft. Der Prüfer kann beliebig aus einer der drei Studienrichtungen stammen. Der zugeordnete Beisitzer muss ein anderes Studienfach vertreten. Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsaus­schuss bestimmt.

( 6) Im Prüfungsfach Mathematik wird der Stoffum­fang der Veranstaltung Mathematik für Physiker und Naturwissenschaftler I- III mündlich geprüft. Zum Vordiplom sind 2 Leistungsnachweise nötig: Grundkurs für Mathematik für Physiker und Na­turwissenschaftler I- III( 1) sowie Stochastik( 1).

( 7) Das Prüfungsfach Anorganische Chemie wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an den Labor- Praktika Anorganische Chemie I und II mündlich geprüft.

( 8) Das Prüfungsfach Physik wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I münd­lich geprüft. Der Prüfungsstoff bezieht sich auf die Vorlesungen Experimentalphysik I- III. Weiterhin ist ein Übungsschein im Fach Theoretische Physik erforderlich.

( 9) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständi­gen Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zu­sammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 18 Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldeter­mine werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

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